Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 22.02.2107 - 97 Ds 242 Js 674/14 92/14
Leitsatz: Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermieden werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag.
Amtsgericht Bochum
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Hier: Erinnerung gegen den Kostenfestzungsbeschluss vom 15.11.2016
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 22. Februar 2017 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 15,11.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages vom 14.10.2016 erfolgte zu Recht. Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird, entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird".
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde das Verfahren jedoch (erneut) vorläufig eingestellt. Ein Hauptverhandlungstermin ist dadurch nicht entbehrlich geworden. Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermieden werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag (BGH, Urteil v. 14.11.2011 - IX ZR 153/10 - , Rn. 16, juris).
Einsender: RA P. Ziental, Bochum
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