Gericht / Entscheidungsdatum: LG Amberg, Beschl. v. 12.01.2017 - 1 StVK 593/14
Leitsatz: Das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel sind als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel aus demselben Urteil stammen.
Landgericht Amberg
- Strafvollstreckungskammer -
1 StVK 593/14 Landgericht Amberg
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
erlässt das Landgericht Amberg - Große Strafvollstreckungskammer - am 12.01.2017 ohne mündliche Verhandlung folgenden
Beschluss
Die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 21.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Herr Rechtsanwalt pp. wurde dem Verurteilten mit Verfügung vom 24.06.2015 für die Frage der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung und mit Verfügung vom 22.04.2016 betreffend das Verfahren auf Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Mit Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 21.04.2016 wurde die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2009 angeordneten Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber-hinaus wurde die Vollstreckung des Strafrestes der mit Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2009 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren ab 15.06.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 10.05.2016 beantragte der Pflichtverteidiger eine Ge-samtsumme von 2.232,38 zu ersetzen, Auf vorgenannten Schriftsatz wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg gab am 06.06.2016 zum Vergütungsantrag eine Stellungnahme ab, auf die Bezug genommen wird. Der Pflichtverteidiger nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 15.06.2016, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, Stellung.
Das Landgericht Amberg, Rechtspflegerin, setzte mit Beschluss vom 21.09.2016 die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.574,31 fest. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
Rechtsanwalt pp. erhob hiergegen mit Schriftsatz vom 04.10.2016 Erinnerung. Wegen der Begründung wird auf vorgenannten Schriftsatz verwiesen. Das Landgericht Amberg, Rechtspflegerin, half der Erinnerung mit Beschluss vorn 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird, nicht ab.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Zurecht hat die Rechtspflegerin die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.574,31 festgesetzt. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Insbesondere waren das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten.
Gemäß § 15 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Angelegenheiten besteht. Die abschließende Beurteilung ist jedoch insoweit immer Frage des Einzelfalles (vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2011, Az.: 111-5 Ws 26/11; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2010, Az.: 2 Ws 780, 781/10).
Vorliegend sind an die Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 57 StGB einerseits und an die Aussetzung einer Maßregel gemäß § 67c StGB andererseits zwar unterschiedliche materielle Anforderungen zu stellen. Desweiteren erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger jeweils mit gesonderten Verfügungen. Auch ist zu sehen, dass die Prüfung gemäß § 67c StGB von Amts wegen erfolgt.
Allerdings liegt nur ein einheitliches Straferkenntnis des Landgerichts München II vom 19.08.2009 zugrunde. Im vorgenannten Urteil wurde einerseits die Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren gegen den Angeklagten verhängt und andererseits auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erfolgte die Behandlung einheitlich. Es fand eine gemeinsame Anhörung statt. Grundlage für die Entscheidung waren unter anderem jeweils die Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 07.10.2015 und vom 02.03.2016. Zu sehen ist auch, dass letztlich für die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung auch die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der anerkannten Maßregel zur Bewährung zwingend zu klären war.. Eine Strafrestbewährung ohne Aussetzung der Maßregel wäre von vornherein nicht in Betracht gekommen. Einer gesonderten, weitergehenden Einarbeitung des Verteidigers bedurfte es daher insoweit nicht.
Angesichts der vorgenannten Umstände ist von einer einheitlichen und somit von derselben An-gelegenheit im Sinne des § 15 RVG auszugehen. Der Festsetzungsbeschluss. vorn 21.09.2016 ist nicht zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: Das OLG Nürnberg hat die Beschwerde verworfen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 3. 4. 2017 2 Ws 125/17).
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