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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Kommunikation in fremder Sprache

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2017 - P 302 AR 17/17

Leitsatz: Die Bewilligung einer Pauschgebühr lässt sich nicht allein damit begründen, dass Verteidiger und Mandant in einer gemeinsamen nichtdeutschen Sprache kommunizieren können.


In pp.
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt L aus F, ihm für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe
Der Antragsteller begehrt „neben der gesetzlichen Vergütung“ (vgl. Festsetzung vom 22.03.2017) eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 300,-- EUR. Zur Begründung bezieht er sich - ausschließlich - darauf, dass er sich mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Mandanten in englischer Sprache unterhalten und daher der Staatskasse entsprechende Auslagen erspart habe.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Freiburg ist dem Antrag mit Zuschrift vom 20.04.2017 entgegen getreten. Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 26.05.2017 erwidert. In der Stellungnahme des Vorsitzenden der strafrichterlichen Abteilung vom 10.05.2017 wird die Sach- und Rechtslage als allenfalls von durchschnittlicher Schwierigkeit bewertet.

Der Antrag ist als unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vorliegen. Das Verfahren als solches weist die entsprechende Erforderlichkeit nach zutreffender allseitiger Auffassung nicht auf. Der Senat hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, dass allein die Sprachkenntnisse eines Verteidigers, welche die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gemacht haben, wodurch der Staatskasse entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist. Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgeblichen Gebühren augenfällig unzureichend oder unbillig sind. Entscheidend ist daher allein, ob durch die Verwendung der nichtdeutschen Sprache für den Verteidiger ein erheblicher Zeit- und/oder Arbeitsaufwand angefallen ist, nicht aber der Staatskasse ersparte Aufwendungen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - 2 AR 29/15; KG Berlin JurBüro 2013, 362; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532; OLG Celle NStZ 2007, 342; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 188; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 32 mwN; aA OLG Köln StraFo 2006, 258). Da der Antragsteller die verwendete Sprache offensichtlich gut beherrscht, lag eine zusätzliche Schwierigkeit in der Kommunikation mit dem Mandanten gerade nicht vor; diese dürfte im Gegenteil sogar erleichtert worden sein. Es wäre letztlich allein Sache des Gesetzgebers, durch eine entsprechende Regelung im RVG oder JVEG in diesen Fällen eine Vergütung zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall wird weder geltend gemacht noch ist ansonsten ersichtlich, dass die Verwendung der englischen Sprache beim Antragsteller zu einem zeitlichen oder arbeitsmäßigen Mehraufwand geführt hätte.


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