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RVG Entscheidungen

§ 51

Gewährung einer Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren; Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühr;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 31. 1. 2006, 2 ARs 14/06

Fundstellen: RVGreport 2006, 145

Leitsatz: Zur Gewährung einer Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren nach dem IRG und zum Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühren.


OLG Köln
Beschluss v. 31. 1. 2006
2 Ars 14/06
Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 3.000,00 EUR (in Worten: dreitausend Euro) bewilligt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 20.07.2004 zum Pflichtbeistand des unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland am 07.07.2004 festgenommenen Verfolgten bestellt. Gegenstand des Verfahrens war ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten wegen des Verdachts des Mordes. Der Senat hat die Auslieferung durch Beschluss vom 05.11.2004 für zulässig erklärt, obwohl dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Strafaussetzung drohte. Die deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2005 (NJW 2005, 3483) zurückgewiesen. Die Auslieferung in die Vereinigten Staaten erfolgte schließlich am 18.08.2005.

Der Antragsteller hat den Verfolgten während des gesamten Auslieferungsverfahrens vertreten. Er hat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf § 10 IRG zur Frage des Tatverdachts Stellung genommen und sich zudem zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Strafaussetzung geäußert. Er hat den Verfolgten mindestens 30-mal in der Haftanstalt besucht und den Kontakt zu seiner Familie und seinen Rechtsanwälten in anderen Ländern hergestellt.

Die Höhe der zu seinen Gunsten festgesetzten gesetzlichen Gebühren (VV Nr. 6100, 6101 RVG) beläuft sich auf (netto) 620,00 €. Die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers beläuft sich auf (netto) 1.360,00 €.

II.
Der Antrag vom 30.12.2005 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche nicht nur die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, sondern auch deutlich über der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers liegt. Die Vertretung des Verfolgten war aufgrund der langen Dauer des Auslieferungsverfahrens und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten mit einem so großen Aufwand für den Antragsteller verbunden, dass eine Vervielfachung der gesetzlichen Gebühren geboten erscheint, um dem Aufwand annähernd gerecht werden zu können.

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 2 IRG umfangreich, wenn auch letztlich erfolglos, zur Frage des Tatverdachts Stellung genommen. Hierzu musste er mit den ausländischen Verteidigern des Verfolgten Kontakt aufnehmen und die ihm von diesen überlassenen Verfahrensakten in englischer Sprache aufbereiten. Hinzu kam die besondere rechtliche Schwierigkeit der drohenden Verhängung einer in dieser Form in Deutschland nicht zulässigen Strafe. Diese Frage war nicht nur Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, sondern auch der vorangegangenen Entscheidung des Senats. Der Antragsteller hat hierzu umfangreich vorgetragen.

Hinzu kommt der durch die vorstehend dargestellten Rechtsfragen, vor allem aber durch die lange Dauer des Auslieferungsverfahrens ausgelöste deutlich erhöhte Besprechungs- und Betreuungsaufwand. Insbesondere in Auslieferungsverfahren wie dem vorliegenden, die Personen betreffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und auch in Deutschland über keinerlei persönliche Bindungen verfügen, sind neben den aus der Sache heraus gebotenen Besprechungen auch die darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen des Beistands für den Verfolgten bei der Bemessung der Pauschvergütung zu berücksichtigen. Der Beistand ist in derartigen Fällen vielfach der einzige Kontakt des Verfolgten zur Außenwelt. Nur über ihn kann er seine Angelegenheiten regeln. Die insoweit entfalteten Bemühungen werden mit zunehmender Dauer der Auslieferungshaft immer gewichtiger. In diesem Fall dauerte die Auslieferungshaft insgesamt 13 Monate, was in der Praxis des Senats außergewöhnlich lang ist. Zudem lebte die Familie des Verfolgten in den USA. In Deutschland bestanden keinerlei Kontakte.


Einsender: RiOLG Dr. Schmidt, Köln

Anmerkung:


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