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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Mitwirkung, Förderung der Einstellung, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aschaffenburg, Beschl. v. 24.07.2017 - 390 AR 46/17

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die anwaltliche Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens


In dem Strafverfahren
gegen pp.
hier: Erstattung von Pflichtverteidigergebühren,
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am 24. Juli 2017 folgenden
Beschluss
Die Erinnerung der Rechtsanwältin Waterstradt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtsanwältin Diane Waterstradt wurde dem Beschuldigten mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.09.2016 als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragte Rechtsanwältin Waterstradt die Festsetzung von insgesamt 873,04 Euro, darunter die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (BI. 298 d.A.).
Im Ergebnis ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden. Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von Rechtsanwältin Waterstradt entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Verfügung vom 17.05.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Das von Rechtsanwältin Waterstradt vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, sodass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht entstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird Bezug genommen. Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft erforderlich.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


Einsender: RÄiN D. Waterstradt, Aschaffenburg

Anmerkung:


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