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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Befriedungsgebühr; Mitwirkung des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 18. 01. 2006, 7 II OWi 00029/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahren liegt nicht vor, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wurde.


7 II OWi 00029/06
Beschl. v. 18.01.2006

AMTSGERICHT VIECHTACH
BESCHLUSS

In der Bußgeldsache gegen

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

I.
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben.

II.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse zu 50% und d. Betr. zu 50%

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S. 2 OWiG eingehalten.
Die Abrechnung der Mittelgebühren ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei den Gebührentatbeständen der Nr. 5100 ff. VV RVG ist im Regelfall von der Mittelgebühr auszugehen, sofern nicht besondere Umstände ein Abweichen von dieser nach unten oder oben gebieten. Die Ansicht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen ist, ist jedenfalls seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die darüber hinaus nach Höhe der Geldbuße gestaffelt sind. Die Schwere der Ordnungswidrigkeit ist daher sowohl im Vergleich zum Strafverfahren als auch im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten bereits durch den Gesetzeswortlaut berücksichtigt. Die Mittelgebühren waren daher zuzusprechen.
Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Eine Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens liegt nicht vor. Diese ist insbesondere nicht in der Einlegung des Einspruchs ohne Begründung zu sehen. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV RVG 5115, Rn. 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verfahren wurde ausschließlich von Amts wegen eingestellt. Würde die Gebühr in vorliegendem Fall zugesprochen, würde dies zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Gebühr ohne weiteres Engagement des Verteidigers in allen Verfahren abgerechnet werden könnte.

Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt:
Grundgebühr ..............(Nr. 5100 W RVG).............85,-- EURO
Verfahrensgebühr ......(Nr. 5103 W RVG)............135,-- EURO
Auslagenpauschale .................................................20,-- EURO
16 % USt ...................(Nr. 7008 W RVG)...............8,40 EURO
Gesamtbetrag.........................................................278,40 EURO
Da im Ausgangsbescheid lediglich 139,20 EURO festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 139,20 EURO zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


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