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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Einspruch, Strafbefehl, Abraten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 7.8.2017 - 2 Qs 49/17

Leitsatz: Nr. 4141 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines - vom Angeschuldigten akzeptierten - Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird.


2 Qs 49/17
Landgericht Bad Kreuznach
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Scheffler, Mannheimer Straße 10, 55545 Bad Kreuznach
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers Thomas Scheffler
hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Richterin am Landgericht am 07.08.2017 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21.04.2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
l.
Der Beschwerdeführer wurde dem Verurteilten pp. mit Beschluss vom 11.08.2016 als Pflichtverteidiger für das Verfahren 42 Ds 1042 Js 6202/16, einschließlich des am 1 1.08.2016 hinzuverbundenen Verfahrens 1042 Js 7916/16 beigeordnet.

Zu dem Termin zur Hauptverhandlung des führenden Verfahrens 42 Ds 1042 Js 6202/16 am 22.11.2016, an dem der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ist der Verurteilte nicht erschienen. Das Amtsgericht hat sodann im Rahmen der Hauptverhandlung das weitere Verfahren 1042 Js 10536/16 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und weiter beschlossen, dass die Verfahren 42 Ds 1042 Js 6202/16 und 1042 Js 10536/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden und die bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung insoweit erstreckt wird.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sodann in das Strafbefehlsverfahren übergeleitet und ein Strafbefehl erlassen, der auch das hinzuverbundene Verfahren 1042 Js 10536/16 erfasste.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Vergütung für das Verfahren 42 Ds 1042 Js 6202/16, einschließlich der Verbundverfahren 1042 Js 7916/16 und 1042 Js 10536/16, auf insgesamt 1.661 € festzusetzen (BI. 82 d.A.).

Mit Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 15.02.2017 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Kreuznach die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für das Verfahren Az. 42 Ds 1042 Js 6202/16 einschließlich der Verbundverfahren 1042 Js 7916/16 und 1042 Js 10536/16 auf 1.420,86 € festgesetzt. Dabei hat sie unter Abweichung von dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers folgende Gebühren abgesetzt:
- betreffend das Verfahren 42 Ds 1042 Js 6202/16 die Gebühr VV Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 RVG in Höhe von 132,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer
- betreffend das Verfahren 1042 Js 10536/16 die Gebühr VV Nr. 4108 RVG in Höhe von 136,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.04.2017 nach Anhörung der Bezirksrevisorin, auf deren Stellungnahme vom 07.03.2016 Bezug genommen wird (BI. 102-103 d.A.), zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 08.05.2017 eingelegte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer vorträgt, der Strafbefehl sei auf seine Anregung hin erlassen worden, weshalb durch seine Mitwirkung ein neuer Termin vermieden und hierdurch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ausgelöst worden sei. Auch die Terminsgebühr in dem hinzuverbundenen Verfahren sei angefallen, da zwischen dem Eröffnungsbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Verbindungsbeschluss ein Termin auch in diesem Verfahren für mehrere tatsächliche Sekunden stattgefunden habe.

Die Kammer hat eine erneute Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 10.07.2017, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 118-119 d.A.), hat die Bezirksrevisorin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Il.
Die nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde, über die die Kammer als Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich durch Einzelrichter zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 07.03.2017 gestützte Auffassung des Erstgerichts sowie die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 10.07.2017 und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ein Anspruch auf die begehrte Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 W RVG (analog) besteht nicht. Die Befriedungsgebühr fällt nur an, wenn die Hauptverhandlung bzw. ein weiterer Hauptverhandlungstermin durch die anwaltliche Mitwirkung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 der Nr. 4141 W RVG entbehrlich wird. Diese Auflistung ist abschließend. Vorliegend ist kein Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 gegeben, insbesondere liegt keine Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl vor. Der Beschwerdeführer hat vorliegend lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten auf den Erlass eines Strafbefehls hingewirkt. In dem Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG aus (LG Mannheim Beschluss vom 07.04.2017, 6 Qs 9/16 -juris). Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob für den Fall eines Verzichts auf einen Einspruch im Rahmen einer Absprache zwischen Gericht, Verteidiger und Staatsanwaltschaft die Gebühr in analoger Anwendung ausgelöst wird. Vorliegend hätte es im Fall der Einlegung eines Einspruchs gerade eines weiteren Hauptverhandlungstermins bedurft. Die Hinwirkung auf den Strafbefehl ist zum einen durch die Terminsgebühr, zum anderen durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten. Allein die spätere Beratung des Mandanten dahingehend, von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abzusehen, löst im Übrigen keine zusätzliche Gebühr aus (so bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 - juris).

Auch die begehrte Terminsgebühr nach Nr. 4108 W RVG für das in der Hauptverhandlung des Verfahrens 42 Ds 1042 Js 6202/16 eröffnete und hinzuverbundene Verfahren 1042 Js 10536/16 wurde zu Recht versagt.

Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Hanseatisches OLG Bremen, NSTZ-RR 2013, 128).

Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 1042 Js 10536/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur„ wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war. Eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Hanseatisches OLG Bremen, NSTZ-RR 2013, 128).

Dies war vorliegend erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses möglich, da es zuvor an einer Prozessvoraussetzung gefehlt hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128). Unmittelbar nach Ver kündung des Eröffnungsbeschlusses sind die Verfahren sodann miteinander verbunden worden, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung in der hinzuverbundenen Sache stattgefunden hat.

Der vorliegende Fall ist deshalb nicht anders zu bewerten, als wenn das Gericht das Hauptverfahren richtigerweise vor Beginn der Hauptverhandlung eröffnet und die Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung miteinander verbunden hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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