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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Wiederaufnahme des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2017 - 2 Ws 673/17

Leitsatz: 1. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach einer nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs.1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht.
2. Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat.
3. Die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG hängt nicht davon ab, dass eine Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern dass zum Zeitpunkt das Verfahren (vorläufig) beendeten Maßnahme alle Beteiligten davon ausgehen, dass eine Hauptverhandlung nicht stattfinden wird, auch wenn diese dann später gleichwohl durchgeführt wird.


2 Ws 673/17
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend

Verteidiger:
Beschwerdeführerin: Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.09.2017 gegen den Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.08.2017 (111 Qs 70/17), durch den die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.04.2017, durch den die Rechtspflegerin auf die Erinnerung des Verteidigers angewiesen wurde, dem Verteidiger die Gebühren Nr. 4124 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und Nr. 4141 VV RVG für das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz zu erstatten und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen wurde,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht am 18. Oktober 2017 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen,

Gründe:

I.

Zum Sachstand hat die erkennende Kammer des Landgerichts Köln im angefochtenen Beschluss vom 25.08.2017 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund der Strafanzeige vom 04.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26.06.2013 das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte [Anm.: der offensichtliche Schreibfehler „gegen den Angeklagten" wird hier und an den folgenden Stellen durch den Senat korrigiert] eingeleitet, in dem sich unter dem 30.07.2013 Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger der Angeklagten bestellt hat. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat er zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung vom 27.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.11.2014 wieder aufgenommen.

Unter dem 16.06.2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens mit Beschluss vom 30.09.2015 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.01.2016 zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Verteidiger der Angeklagten unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die Gebühren Nr. 4141 und 7002 VV RVG geltend gemacht. Daneben hat er für das zweitinstanzliche Verfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Auf entsprechende Anregung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV RVG, die Gebühr Nr. 4124 VV RVG und eine der geltend gemachten Gebühren Nr. 7002 VV RVG mit Beschluss vom 28.02.2017 zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter mit Beschluss vom 11.04.2017 die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren sowie die abgesetzten Gebühren Nr. 4124 und 7002 VV RVG festgesetzt."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die gegen den Beschluss vom 11.04.2017 gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25.08.2017 als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schreiben vom 04.09.2017 hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, da sie von der erkennenden Kammer ausdrücklich zugelassen wurde, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben das Amtsgericht im Beschluss vom 11.04.2017 als auch die erkennende Kammer in der Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger die Gebühren Nr. 4124 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG, jeweils entstanden für das Berufungsverfahren, zuerkannt.

Ebenso war dem Verteidiger der Angeklagten eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sowohl für das Ermittlungs- als auch für das Verfahren erster Instanz zuzusprechen. Diesbezüglich hat die erkennende Kammer wie folgt ausgeführt:

„Auch bezüglich der Gebühr Nr. 4141 VV RVG hat das Amtsgericht zurecht entschieden, dass diese — zweifach — zu erstatten ist.

1. lm Ausgangspunkt ist der Auffassung der Bezirksrevisorin zuzustimmen, dass die in Streit stehende „Befriedungsgebühr" den Zweck verfolge, Hauptverhandlungen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2011, 3166; Fischer NJW 2012, 265). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht, dass die Gebühr nur dann zum Tragen kommen könne, wenn dieses Ziel auch erreicht wird. Eine solche Auslegung von Nr. 4141 VV RVG ist mit der Entstehungsgeschichte der Norm nicht vereinbar. Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist Nachfolgevorschrift des § 84 BRAGO. Bereits in dieser Vorschrift wurde — ebenso wie in der jetzigen Regelung — das Entstehen der Gebühr davon abhängig gemacht, dass das Verfahren „nicht nur vorläufig" eingestellt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 84 BRAGO ist ausgeführt, dass mit dieser Regelung „Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung erfasst werden" (BT-Drucks. 12/6962, S. 106; Hervorh. nicht im Original) sollen. Das Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorläufig" werde verwendet, „weil in zahlreichen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach derartigen Einstellungen das Verfahren wieder aufgenommen werden kann" (a.a.O.). Dass hieran durch die Neufassung der Nr. 4141 VV RVG etwas geändert werden sollte, lässt sich weder dem insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut der Norm noch der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Gesetzesbegründung entnehmen. Dementsprechend wird auch von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Gebühr bereits dann zugebilligt, wenn Staatsanwaltschaft und/oder Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, ohne dass es darauf ankäme, ob das Verfahren später doch fortgeführt wurde (Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 4141 VV RVG, Rn. 20, 25 m.w.N.).
Dem folgt die Kammer auch für den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass das Verfahren aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs.1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 170 Rn. 9).

Ein sachlicher Grund, das Entstehen der Gebühr davon abhängig zu machen, ob die den Anlass begründenden Umstände mit der Beschwerde gegen die Einstellung vorgetragen werden oder aber später bekannt werden, ist nicht ersichtlich.

2. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Amtsgericht die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat. Hierdurch ist eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. § 15 Abs. 2 RVG steht nicht entgegen, da es sich bei dem Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren um zwei unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt, § 17 Nr. 10 lit. a) RVG.

Auch hier gilt, dass dem Entstehen der Gebühr nach zutreffender Ansicht nicht entgegen steht, dass die gebührenauslösende Entscheidung auf die fristgerecht eingelegte Beschwerde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde (so auch: Burhoff, a.a.O., Rn. 43; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Rn. 5; AG Tiergarten VRR 2014, 160; a.inc LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn. 3). Der Wortlaut von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG knüpft allein daran an, dass das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wird nicht vorausgesetzt. Auch der Entstehungsgeschichte einschließlich der Gesetzesbegründung der Norm sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier nur Fälle unanfechtbarer Nichteröffnungsbeschlüsse erfassen wollte. Ferner streiten systematische Erwägungen für die hier vertretene Ansicht, da auf diese Weise ein Gleichlauf mit Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG erreicht wird. Wie vorstehend dargelegt, hängt auch in den dortigen Fällen das Entstehen der Gebühr nicht davon ab, ob das Verfahren nach der Einstellungsentscheidung später — und sei es aufgrund einer Beschwerde des Anzeigenerstatters gegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO doch noch fortgeführt wird. Die Vergleichbarkeit beider Konstellationen folgt daraus, dass auch die Rechtskraftwirkung einer Nichteröffnung deutlich weniger weitgreifend ist als die eines freisprechenden Urteils. Während die Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Verurteilten allein nach Maßgabe des restriktiven Katalogs aus § 362 StPO möglich ist, geht die in § 211 StPO geregelte Ausnahme vom Verbot der Doppelbestrafung deutlich darüber hinaus, weil danach jede erhebliche nachträgliche Veränderung der Tatsachengrundlage der Staatsanwaltschaft Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen gibt (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 211 Rn. 1). In Betracht käme demnach allenfalls, das Entstehen der Gebühr davon abhängig zu machen, ob die Umstände, die zur Aufhebung des Nichteröffnungsbeschluss geführt haben, auch eine Fortsetzung des Verfahrens nach § 211 StPO zugelassen hätten. Hierdurch würde das Kostenfestsetzungsverfahren jedoch ersichtlich überfrachtet, so dass auch teleologische Erwägungen für die hier vertretene Ansicht sprechen."

Diesen umfassenden, namentlich auf alle Argumente der Beschwerdeführerin eingehenden und ausführlich begründeten Ausführungen schließt sich der Senat ausdrücklich an.
Im Hinblick auf die Begründung der weiteren Beschwerde ist folgendes anzumerken: Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung, dass die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht davon abhängt, dass eine Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern dass zum Zeitpunkt der das Verfahren (vorläufig) beendeten Maßnahme alle Beteiligten davon ausgehen, dass eine Hauptverhandlung nicht stattfinden wird, auch wenn diese dann später gleichwohl durchgeführt wird. Zudem zeigt gerade die hiesige Fallkonstellation — Einstellung nach § 170 Abs 2 StPO im Ermittlungsverfahren, Nichteröffnung gemäß § 204 StPO im Zwischenverfahren —, dass bei der Frage der Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auf den gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit (§ 15 RVG) abzustellen ist. Die zitierte Entscheidung BGH AGS 2011, 419, die u.a. ausdrücklich die Entscheidung des Senats vom 24.01.2006 (2 Ars 9/06) bestätigt, betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich die in schon laufender Hauptverhandlung erfolgte Einstellung nach § 153a StPO, während vorliegend die entscheidenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts — jeweils — im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten, diese also nach Auffassung der Beteiligten grundsätzlich vermeiden sollten.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung:


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