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RVG Entscheidungen

§ 19

Rechtszug, Rechtsmitteleinlegung, Teil 6 VV RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 24.10.2017 - 6 T 902/17

Leitsatz: Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG erfasst auch Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet werden.


LG Dresden
6 T 902/17
BESCHLUSS
In Sachen
- Betroffener -
-Verfahrensbevollmächtigter:
- Beschwerdeführer -
wegen Abschiebungshaft hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
erlässt die 6. Zvilkammer des Landgerichts Dresden durch
Richter am Landgericht als Einzelrichter am 24.10.2017
nachfolgende Entscheidung:
1. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 05.07.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna vom
20.02.2017, Az. 23 XIV 21/15 B, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Das Gericht entscheidet nach § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter, weil Gründe, nach denen nach § 568 Satz 2 ZPO die Sache der Kammer zur Entscheidung zu übertragen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

1 . Die zulässige, insbesondere nach § 569 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingelegte - der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2017 wurde erst am 30.06.2017 ausgefolgt und ging dem Beschwerdeführer am 05.07.2017 zu - und den Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO übersteigende sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gehören zum Verfahren bzw. Rechtszug „die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels". Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses betrifft Strafsachen, Teil 5 Bußgeldsachen und Teil 6 sonstige Verfahren. Die im Teil 6 im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf Verfahren, die ihrer Natur nach strafenden Charakter haben. Dieser strafende Charakter ist allen Verfahren, die in den Teilen 4, 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführt sind, gemeinsam. An diesen strafenden Charakter knüpft ersichtlich der Begriff „Verteidiger" in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG an. Schon sprachlich ist jede Abwehr gegen staatlich veranlasste Zwangsmaßnahmen „Verteidigung". Dies gilt aber auch darüber hinaus. So hat der Beklagte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO „Verteidigungsmittel" mitzuteilen oder nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage „verteidigen" wolle.

Es ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhaltspunkt zu erkennen, nachdem der Begriff des „Verteidigers" allein auf den Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses beschränkt sein soll, in dem dieser Begriff ausdrücklich vorkommt. Vielmehr befasst sich § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG allgemein mit Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten.
Die Unterscheidung, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG getroffen wird, ist eindeutig.
Derjenige Rechtsanwalt (Verteidiger), der im erstinstanzlichen Verfahren bereits tätig geworden ist, kann die Einlegung von Rechtsmitteln nicht gesondert abrechnen. Nur der Rechtsanwalt, der erstmalig durch die Einlegung des Rechtsmittels im Verfahren tätig wird, soll gerade nicht die Gebühr für das Tätigwerden in erster Instanz erhalten. Gebührenrechtlich wird für diesen Fall die Einlegung des Rechtsmittels und damit gerade der Zusammenhang zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Verfahren erster Instanz aufgehoben.

Der Begriff „neu" in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG besagt ersichtlich nichts anderes als das erstmalige Hinzutreten des abrechnenden Rechtsanwalts in das Verfahren.
Dagegen spricht nicht, dass der „neue Verteidiger" (der erstmalig mit der Sache befasste Rechtsanwalt) noch in derselben Instanz tätig wird, was aus dem vor dem erstinstanzlichen Gericht durchzuführenden Abhilfeverfahren folgt. Das Abhilfeverfahren kommt nur durch die Einlegung des Rechtsmittels zum Tragen, so dass dann, wenn das erstinstanzliche Gericht im Wege der Abhilfe seine Entscheidung korrigiert, die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Gebühr verdient ist, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 letzter Hs. RVG die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels gehört. Zumindest gebührenrechtlich ist damit das Abhilfeverfahren Bestandteil des Rechtsmittelzuges.

Auch sonst gibt es keinen von der Sache her gebotenen Umstand, anderes anzunehmen. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der Ausgangsentscheidung, die bei der Einlegung eines Rechtsmittels Kern der anwaltlichen Tätigkeit ist, ändert sich nicht dadurch, dass bei einem Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Abänderungsmöglichkeit durch die Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts besteht. Erstinstanzlich kann der Rechtsanwalt in diesem Sinne nichts mehr ausrichten, weil diese Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Entscheidung zu verhindern, die er (nunmehr) angreift. Auch insofern gibt es daher keinen sachlich rechtfertigenden Grund, dem Rechtsanwalt, der erstmalig durch Einlegung eines Rechtsmittels tätig wird, sowohl die Gebühren zu geben, die ihrer Natur nach für das Verfahren bestimmt sind, die getroffene Entscheidung zu verhindern als auch zugleich ihm die Gebühren zu geben, die für das Verfahren auf Aufnebung dieser Entscheidung bestimmt sind. Ihrer (gebührenrechtlichen) Natur nach sind es zwei wesensverschiedene Verfahren und es bedarf gerade des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 1. Hs. RVG, um die Einlegung von Rechtsmitteln noch demselben Rechtszug zuzuordnen. Der letzte Hs. dieser Vorschrift stellt insoweit den natürlichen Sachzusammenhang wieder her, wenn der Rechtsanwalt erstmalig mit der Einlegung eines
Rechtsmittels tätig wird.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in SS 574 Abs. 2 ZPO genannten Umstände vorliegt, nach denen nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre.


Einsender: RA Dr. M. Swatek, Berlin

Anmerkung:


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