Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 20.04.2017 - 1 Ws 354/16
Leitsatz: Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der Höchstgebühr eines Wahlanwalts bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostR MoG) mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm.
Thüringer Oberlandesgericht
1 Ws 354/16
Beschluss
In dem Unterbringungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Antragsteller und Beschwerdegegner -
wegen schweren Raubes u. a.
hier Kostenfestsetzung
hat auf die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Meiningen gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen - Beschwerdekammer - vom 30.06.2016 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht am 20.04.2017 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen - Beschwerdekammer - vom 30.06.2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Hildburghausen vom 02.05.2016 werden aufgehoben.
2. Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Hildburghausen vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB als Pflichtverteidiger bestellte Antragsteller hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 12.01.2016 folgende, dem Betrag nach unbeanstandet gebliebene Gebühren und Auslagen geltend gemacht:
Verfahrensgebühr, Nr. 4201, 4200 Nr. 1c VV RVG 359,-
Terminsgebühr Nr. 4203, 4202 VV RVG 174,-
Pauschale Nr. 7002 VV RVG20,-
Reisekosten Nr. 7003 - 7006 VV RVG 67,-
Zwischensumme 620,-
Mwst. 19 % Nr. 7008 117,80
Gesamtbetrag 737,80
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2016 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Hildburghausen gem. § 55 Abs.1 Satz 1 RVG einen dem Antragsteller zu erstattenden Betrag von lediglich 596,37 festgesetzt. Auf die weitergehende Forderung von 141,43 sei gem. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG die vom Verteidiger mitgeteilte, ihm vor seiner Bestellung zugeflossene Zahlung der Mandantin von 300,- brutto anteilig anzurechnen, da die seinen Anspruch begrenzende (fiktive) Wahlverteidigervergütung anhand der für die eingestellten Positionen geltenden, der Sache nach angemessenen Mittelgebühr zu errechnen sei, die nur 896,37 (incl. Mwst.) betrage und durch die Summe von festgesetztem Betrag und Vorschusszahlung ausgeschöpft sei.
Gegen die Entscheidung hat der Verteidiger Erinnerung eingelegt. Er beanstandet die vorgenommene Anrechnung und macht geltend, die für die Wertgrenze des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG maßgeblichen Höchstgebühren eines Wahlverteidigers bezeichneten die - hier nicht erreichte - oberste Gebührengrenze der im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) festgelegten Rahmengebühren eines Wahlanwaltes.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2016 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Meiningen daran festgehalten, dass unter dem Begriff der Höchstgebühren in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG die dem Verteidiger unter Berücksichtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG höchstens zustehenden Gebühren zu verstehen seien, die hier lediglich in Höhe der Mittelgebühr angemessen seien.
Das Amtsgericht Hildburghausen - Richterin - hat demgegenüber unter Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2016 den noch offenen Rechnungsbetrag von weiteren 141,43 zugunsten des Verteidigers festgesetzt und dabei unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Vergleichsberechnung nach § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG (trotz ausdrücklicher Annahme eines rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhaltes) die nach dem Betragsrahmen des VV RVG jeweils höchstmöglichen Wahlverteidigergebühren von 1.299,- zzgl. Mwst. als (hier nicht erreichte) Obergrenze, bis zu der eine Anrechnung nicht erfolge, zugrundegelegt.
Die hiergegen von dem Bezirksrevisor beim Landgericht Meiningen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der die Wiederherstellung der ursprünglichen Erstattungsanordnung beantragt worden und der der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21.06.2016 entgegengetreten ist, hat das Landgericht Meiningen nach gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vorgenommener Übertragung der Sache auf die Kammer und unter Zulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2016 verworfen und der (nach Zustellung am 21.07.2017) am 03.08.2016 eingelegten weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2016 nicht abgeholfen.
Die Bezirksrevisorin beim Thüringer Oberlandesgericht hat sich mit Stellungnahme vom 24.08. 2016 der Rechtsansicht des Beschwerdeführers angeschlossen und beantragt, der weiteren
Beschwerde unter Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung auf - wie ursprünglich - 596,37 abzuhelfen.
Der Verteidiger hat hierauf mit Schriftsatz vom 22.11.2016 erwidert und Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes von 200,- gemäß
§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG wegen der vom Landgericht als Beschwerdegericht
ausgesprochenen Zulassung des Rechtsmittels statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der durch §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 S. 3 RVG bestimmten Frist von 2 Wochen eingelegt worden.
Der Senat entscheidet über die weitere Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern, da auch die angefochtene Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist.
2. Das vom Vertreter der Staatskasse eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht - worauf die weitere Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG allein gestützt werden kann - auf einer Rechtsverletzung, da die Kammer den Begriff der Höchstgebühr im Sinne von § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verkannt, die Anrechnungsgrenze deshalb anhand einer unzutreffenden Bezugsgröße ermittelt und die Beschwerde der Staatskasse gegen den an demselben Mangel leidenden richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Hildburghausen vom 02.05.2016 daher zu Unrecht verworfen hat.
a)Gem. § 58 Abs. 3 RVG sind die dem Rechtsanwalt in einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren - wie hier - nach den Teilen 4 - 6 VVG bestimmen, von seinem Mandanten in dieser Angelegenheit zugewendeten Zahlungen auf die hierauf von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen, dies aber nur, soweit der Anwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des (die Festsetzung einer Pauschgebühr betreffenden) § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde, § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG; sind die danach verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwaltes, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen, § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG.
b) Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der Höchstgebühr eines Wahlanwaltes bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostR MoG) mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm.
aa) Durch § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG sollte ausweislich der vom Antragsteller auszugsweise zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 270 f.)
die streitige Frage geklärt werden, ob mit der geltenden Regelung (des § 58 RVG, Anm. d. Sen.) auch erreicht werden soll, dass die Gesamtgebühren eines Pflichtverteidigers jedenfalls die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschreiten sollen. Die Auffassung, dass die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschritten werden sollen, wird jedenfalls in der Literatur so vertreten (Hervorhebung d. d. Senat).
Dabei nimmt die Gesetzesbegründung - insoweit vom Antragsteller nicht wiedergegeben - Bezug auf den RVG-Kommentar Gerold/Schmidt (19. Aufl., § 58 RVG, Rdnr. 71), wo zu der seinerzeitigen Gesetzesfassung ausgeführt wurde:
Umstritten ist, ob über Abs. 3 auch erreicht werden soll, dass der Rechtsanwalt, der erst als Wahlanwalt und dann als Pflichtverteidiger tätig gewesen ist, insgesamt nicht mehr erhalten soll, als er erhalten würde, wenn er bis zum Schluss Wahlverteidiger geblieben wäre ... Er soll neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhalten, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustehen würde ... zutreffend, dass er höchstens die Wahlverteidigervergütung erhält. Dies entspricht der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, der auch erreichen soll, dass der Pflichtverteidiger nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhält (Hervorh. jew. d. d. Senat).
In gleicher Weise wurde § 58 Abs. 3 RVG a. F. auch in anderen Kommentierungen verstanden, wonach berücksichtigt werden müsse, dass der Anwalt bei Festsetzung der vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit bereits erhaltenen Zahlungen nicht mehr erhalte, als ihm an (im konkreten Fall auf die Mittelgebühr beschränkter) Wahlverteidigervergütung zustünde (Schneider/ Wolf/Fölsch, RVG, 6. Aufl., § 58, Rdnr. 69), so dass die Erstattungspflicht der Staatskasse dahin beschränkt werden müsse, dass der Anwalt mit der Pflichtverteidigervergütung maximal den Betrag seiner Wahlverteidigervergütung erhalte (Schneider/ Wolf/Fölsch, a. a. O.; Burhoff/Volpert, RVG, 2. Aufl., § 58, Rdnr. 30) bzw. nicht mehr erhalte, als er als Wahlanwalt vereinnahmen könnte (Hartung/Schön/Enders, RVG, 2. Aufl., § 58, Rdnr. 40).
Die Literaturmeinungen zogen mithin als Anrechnungsgrenze durchgehend die nach Maßgabe des § 14 RVG innerhalb der Betragsrahmen des VV RVG konkret zu ermittelnden (fiktiven) Gebühren heran, die dem Verteidiger ohne gerichtliche Bestellung als Wahlanwalt zugestanden hätten, um auszuschließen, dass der Pflichtverteidiger gebührenmäßig besser gestellt würde, als er bei Fortsetzung des zunächst konkret innegehabten Wahlmandates und des dadurch begründeten Gebührenanspruchs gestanden hätte.
Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 58 Abs. 3 RVG a. F. im Sinne der so in der Literatur vertretenen Auffassung (wie sie auch in der eine Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffenden Senatsentscheidung vom 17.08.2009, Az. 1 Ws 277/09, bei juris, ausdrücklich zugrunde gelegt worden ist) durch die Ergänzung um Abs. 3 Satz 4 RVG lediglich klarstellen; dahin wird diese Regelung auch in der neueren Kommentierung verstanden, wonach - durch § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG entsprechend der früheren Rechtslage erreicht werde, dass der Anwalt nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhalte (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl, Rdnr. 79),
- der Gesetzgeber Satz 4 angefügt habe, der besage, was schon bislang unstreitig gewesen sei (Hartung/Schön/Enders, RVG, 3. Aufl., a. a. O., Rdnr. 42) bzw. der schon der vorher in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung entspreche (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Rdnr. 60).
Dafür, dass mit dem Begriff der Höchstgebühr - abweichend von der bisherigen Auslegung - nicht mehr die im konkreten Fall angemessene Wahlverteidigervergütung für den Umfang der Anrechnungsfreiheit maßgeblich sein sollte, sondern diese Grenze zugunsten des Pflichtverteidigers in jedem Fall auf den von einem Wahlanwalt abstrakt zu erzielenden, im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens angehoben werden sollte (so - abweichend vom Kommentartext - die aktuellen Berechnungsbeispiele bei Schneider/Fölsch, a. a. O., Rdnr. 76; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rdnr. 61; Enders, 2. KostRMoG, JurBüro 2014, 57f), finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte.
bb) Ein dahingehendes Normverständnis ließe zudem die Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG weitgehend leerlaufen, weil die vom Wahlanwalt abstrakt erzielbaren gesetzlichen Rahmen- Höchstgebühren jeweils höher liegen als das - bereits durch die vorrangige (Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden ...) Regelung in Abs. 3 Satz 3 als Grenze der Anrechnungsfreiheit festgelegte - Doppelte der für dieselbe Tätigkeit festgelegten Pflichtverteidigervergütung. Eine weitergehende als die ohnehin schon durch § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG erreichte Begrenzung der Anrechnungsfreiheit durch Satz 4 käme daher nur noch in Betracht, wenn im Einzelfall - wie dies die vorgenannten Beispielsrechnungen mit Einbeziehung einer Gebühr nach VV 4110 unterstellen - ein sog. Längenzuschlag zu gewähren ist, der nur für den Pflichtverteidiger entstehen kann.
cc) Die von Antragsteller und Beschwerdegericht vertretene Auslegung ist schließlich auch nicht allein aufgrund der Wortlautgrenze des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG geboten, weil unter Höchstgebühren ... schon sprachlich die Rahmenhöchstgebühren nach § 14 RVG zu verstehen seien (so Burhoff, Änderungen und Neuerungen für das Anrechnungsrecht im Straf- und Bußgeldverfahren durch das 2. KostRMoG, StraFo 2013, 397, 405).
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Höchstgebühr in Literatur und Rechtsprechung auch zur Bezeichnung der im VV RVG ausgewiesenen Betragsrahmen-Obergrenze verwendet wird. Eine dahingehende gesetzliche Festlegung findet sich jedoch im RVG nicht, das den Begriff der Höchstgebühr ausschließlich in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG enthält.
Bei gewollter Bezugnahme auf die festen Wertgrenzen der Rahmengebühren im Sinne von § 14 RVG stellt der Gesetzestext vielmehr auf Höchstbeträge ab, so etwa in § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG, der ausdrücklich das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwaltes geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 - 6 des Vergütungsverzeichnisses als Grenze der dem Wahlverteidiger zuzuerkennenden Pauschgebühr festlegt, oder im VV RVG, Teil 1, Allg. Gebühren, Nr. 1008, Anm. Abs. 3, wonach Erhöhungen wegen mehrerer Auftraggeber bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht überschreiten dürfen.
Hätte sich die gem. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG zu bestimmende Anrechnungsfreiheit ungeachtet der Angemessenheitskriterien des § 14 RVG allein nach dem gesetzlichen Rahmen-Höchstbetrag bemessen sollen, wäre auch hier eine entsprechende, auf den Höchstbetrag abstellende Formulierung zu erwarten gewesen.
c) Der gegen die Staatskasse gerichtete Zahlungsanspruch des Verteidigers beläuft sich damit unter anteiliger Anrechnung der erhaltenen Mandantenzahlung in Höhe von 300,- nur auf den mit Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 17.02.2016 festgesetzten Betrag von 596,37 .
Der auf die hiergegen gerichtete Erinnerung ergangene, die Restforderung festsetzende Beschluss des Amtsgerichts Hildburghausen vom 02.05.2016 und der auf die Beschwerde der Staatskasse ergangene Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 30.06.2016 waren daher aufzuheben und die Erinnerung des Verteidigers zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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