Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schweinfurt, Beschl. v. 18.01.2018 - 1 Qs 13/18
Leitsatz: Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten sind vor dessen Begründung nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind.
Landgericht Schweinfurt
1 Qs 13/18
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen
erlässt das Landgericht Schweinfurt - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch die unterzeichnenden Richter am 18. Januar 2018 folgenden
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 12.12.2017 (Az. 5 Ds 12 Js 15326/16 [21) wird kostenpflichtig verworfen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 404,60 festgesetzt.
Gründe:
Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21.06.2017 wurde wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 21.0.S,2017t eingegangen am 23.06.20h7, Berufung ein, die sie, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben, mit Verfügung. vom 03.07.2017, eingegangen am 05.07.2017, wieder zurücknahm. Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 hatte der Verteidiger der Verurteilten zwischenzeitlich Bezug auf die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft genommen und (nochmalige) Akteneinsicht beantragt.
Mit Beschluss vom 04.12.2017 hat das Amtsgericht Schweinfurt entschieden, dass die Staatskasse die Kosten. des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen habe.
Bereits mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 18.08.2017, auf dessen Inhalt an dieser Stelle verwiesen wird, hatte die Verurteilte in Erwartung der vorgenannten Kostenentscheidung die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4224 VV RVG sowie der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von Insgesamt 404,60 beantragt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schweinfurt hat daraufhin nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss v.om 12.12.2017, auf dessen Gründe gleichfalls Bezug genommen wird, den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen, ihrem Verteidiger am 13.12.2017 zugestellten Beschluss erhob die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 17.12.2017, eingegangen am 18.12.2017, sofortige Beschwerde. Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 16.01.2018 dem Landgericht Schweinfurt zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 464b StPO, S 104 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt sie Jedoch ohne Erfolg, weshalb sie mit der Kostenfolge des S 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.
Eine nach Nr. 4224 VV RVG zu erstattende Gebühr ist vorliegend nicht entstanden.
Entscheidungserheblich ist dabei zunächst einmal nicht die Frage, ob überhaupt eine (beratende) Tätigkeit des Verteidigers geboten war, bevor feststand, ob die Berufung der Staatsanwaltschaft tatsächlich durchgeführt werden würde und ob deshalb von der Entstehung notwendiger und demzufolge auch erstattungsfähiger Auslagen der Verurteilten ausgegangen werden kann. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die Verurteilte ein berechtigtes Interesse daran hatte, durch ihren Verteidiger nicht nur allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens nach Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft zu erhalten, sondern auch darüber informiert zu werden, welche Auswirkungen die Rechtsmitteleinlegung auf ihre aus dem Bewährungsbeschluss resultierenden Verpflichtungen hatte. Gleichwohl erfordern derartige Beratungs- und Belehrungsleistungen keine Verteidigertätigkeit, die über den - gemäß § 19 Abs. l Satz 2 Nr. 10 RVG sogar eine eigene Rechtsmitteleinlegung umfassenden - Umfang dessen hinausgeht, was bereits durch die in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten ist. Da von keiner Seite auf Rechtsmittel verzichtet worden war, war der Verteidiger schließlich gehalten, der Verurteilten pp. im Anschluss an .die Urteilsverkündung und völlig unabhängig von der späteren Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft - und damit auch unabhängig davon, ob der Anfall einer Berufungsverfahrensgebühr überhaupt jemals zur Debatte stehen würde - darüber zu belehren, dass Bewährungsauflagen und -weisungen erst zu befolgen sind, wenn das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt rechtskräftig geworden sein würde. Derartige Hinweise verstehen sich unproblematisch als Teil der bereits in erster Instanz entfalteten Verteidigertätigkeit und diese Zuordnung wird nicht schon dadurch aufgelöst, dass der Verteidiger erst die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen haben mag, entsprechende Belehrungen zu erteilen.
Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NSZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach Juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Kammer verkennt nicht, dass auch in der Rechtsprechung (etwa LG Dortmund, Beschluss vom 25.11,2015, Az. 31 Qs 83/15, zitiert nach Juris, wo allerdings die Besonderheit bestand, dass die Staatsanwaltschaft In erster Instanz selbst den dann ausgeurteilten Freispruch beantragt hatte) - vertreten wird, dass eine Beratung und Information des Angeklagten grundsätzlich auch schon vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Ablauf der Frist zu der - in § 320 Abs. 2 StPO und Nr. 156 Abs. 1 RiStBV vorgesehenen Begründung der Berufung die Gebühr nach Nr. 4224 VV RVG auslöst. Die Kammer folgt dem aus den vorgenannten Erwägungen heraus jedoch nicht.
Eine die Berufungsverfahrensgebühr gemäß Nr. 4224 VV RVG auslösende Tätigkeit des Verteidigers kann aus denselben Gründen auch nicht in der Beantragung von Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 29.06.2017 gesehen werden.
Im Ergebnis ist damit eine Tätigkeit des Verteidigers, die eine zu erstattende Berufungsverfahrensgebühr gemäß Nr. 4224 VV RVG sowie eine im Zusammenhang mit ihr geltend gemachte Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG ausgelöst hätte, nicht erkennbar.
Der Beschwerdewert wurde in Höhe des mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Anspruch festgesetzt.
Einsender: RA G. Grüne, Schweinfurt
Anmerkung:
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