Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 24.01.2018 - 26 O 453/16
Leitsatz: Zur Wirksamkeit von AGB eines Rechtsanwalts in einer Vergütungsvereinbarung.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.07.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 24.01.2018 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 , ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an Herrn Rechtsanwalt zu unterlassen, die nachfolgenden Klauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (Ziffern 1-10) und Unternehmen (Ziffern 1-4, 6-10) im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrages zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen:
1. Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen XY".
Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
2. Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber (sie!) andere Vergütungsvereinbarungen in Textform getroffen wurden. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
3. [
] Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.
4. Unabhängig von den Vereinbarungen unter Nr. 2 ist sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren mindestens die Vergütung nach den folgenden Maßstäben geschuldet:
Eine Anrechnung von Gebühren, insbesondere der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf solche für die gerichtliche Tätigkeit, findet nicht statt. Die Regelungen dieser Vergütungsvereinbarung behalten im Übrigen ihre Geltung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich nach dem RVG die Honorierung nach dem Gegenstandswert bemisst § 49b V BRAO. Gemäß § 35 RVG kann die StBVV Anwendung finden, in welcher die Honorierung ebenfalls nach dem Gegenstandswert bemessen wird. § 15 I RVG ist anwendbar; es bleibt ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Als Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Auftragnehmer gilt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von mindestens 4.0 als entstanden und vereinbart. Sollten die Auftragnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt sein, so wird für dessen Erstellung eine Vergütung entsprechend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 4.0 vereinbart.
Es wird vereinbart, dass anstelle der Terminsgebühr 3105 VV RVG die Terminsgebühr 3104 VV RVG anfällt. Anstelle der Verfahrensgebühr 3101 VV RVG wird die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG vereinbart.
Für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung erhalten die Auftragnehmer die Einigungsgebühr 100 VV RVG in dreifacher Höhe. Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und dieser von der Gegenseite widerrufen, so erhalten die Auftragnehmer ebenfalls die vorbenannte Einigungsgebühr. Sämtliche Verfahrensgebühren in Zivilsachen und Terminsgebühren in Zivilsachen betragen jeweils den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühren nach Vergütungsverzeichnis RVG. Die Hebegebühr gemäß 1009 VV RVG beträgt 2% des jeweiligen Geldbetrages zzgl. gesetzlicher MwSt.
Sollte die gesetzliche Vergütung nach den Regelungen des RVG über dem vorstehend vereinbarten Honorar oder über dem unter 2. vereinbarten Honorar liegen, ist die gesetzliche Vergütung maßgebend. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist auch im außergerichtlichen Verfahren nicht gewollt.
5. [
] Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet. Die Auftragnehmer sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Falls erforderlich, werden diese vorbezeichneten Personen vor der Bearbeitung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Auftragnehmer, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
6. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
7. Die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht. Die Auftragnehmer werden den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.
8. Bis zur Höhe der den Auftragnehmern nach dieser Vergütungsvereinbarung zustehenden Vergütung werden ihnen
6. bereits jetzt eventuelle Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte - insbesondere gegen die Staatskasse - zur Sicherheit ihrer Vergütungsansprüche abgetreten. Die Auftragnehmer sind berechtigt, die Erstattungsansprüche einzuziehen und auf ihre Vergütungsansprüche zu verrechnen.
9. Den Auftragnehmern steht es für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats zu deren Auswahl frei, dieses durch einen Mitarbeiter oder durch ein Team von Mitarbeitern bearbeiten zu lassen. Ferner sind die Auftragnehmer berechtigt zur Bearbeitung des Mandats andere Rechtsanwältinnen oder Auftragnehmer und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
10. Sollten zwischen den Auftragnehmern und dem Auftraggeber von dieser Vergütungsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, so bedürfen diese zur deren Gültigkeit der Schriftform und Gegenzeichnung durch die Geschäftsführer der Auftragnehmer
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird bezüglich des Antrages vom 13.04.2017 als unbegründet und hinsichtlich des Antrages vom 16.01.2018 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungsgebotes in Höhe von 50.000,00 und bezüglich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gemäß § 1 UKIaG gegen die Verwendung ihrer Ansicht nach rechtswidriger Klauseln, welche die beklagte Rechtsanwaltskanzlei in Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern (Anlage K 1, Bl. 32 ff d.A., im unternehmerischen Verkehr Anlage K 2, Bl. 37 ff d.A.) verwendet.
Mit Schreiben vom 1.9.2016 (Bl. 51 ff d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die dort wiedergegebenen und hier streitgegenständlichen Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr zu verwenden, und verlangte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Daraufhin zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.9.2016 (Bl. 49 d.A.) lediglich deren Vertretung an.
Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen AGB seien ihr aufgrund von Beschwerden Dritter gegen die Beklagte bekannt geworden, so dass sie eine Überprüfung dieser AGB veranlasst habe. Sie ist der Ansicht, sie als Rechtsanwaltskammer, die auch möglichen Pflichtverletzungen der Kammermitglieder nachzugehen habe, sei als anspruchsberechtigte Stelle gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG klagebefugt; die Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche sei durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
Sie ist der Ansicht, die von ihr beanstandeten Klauseln seien unwirksam, und begründet dies im Einzelnen näher. Im Wesentlichen meint sie (gemäß deren Bezifferung im Klageantrag) zu den einzelnen Klauseln:
1. Die Klausel erwecke nach ihrem Wortlaut den Eindruck, als beauftrage der Mandant die Beklagte in jedem Fall kumulativ mit der Wahrnehmung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Interessen und beeinträchtige damit die Wahlfreiheit des Mandanten. Sie lasse nicht erkennen, in welchem Zeitraum die Beklagte verpflichtet sei, das ihr angetragene Mandant anzunehmen.
2. Die vereinbarte Geltung der AGB für sämtliche wie auch künftige Mandate sei mit dem Vorrang des Individualvertrages nicht vereinbar, die Einbeziehung von AGB sei immer in Bezug auf den konkreten individuellen Vertragsabschluss erforderlich. Das einseitige Verrechnungsrecht von Zahlungen auf Honorar auch aus anderen Angelegenheiten weiche vom gesetzlichen Leitbild des § 366 Abs. 1 und 2 BGB entscheidend ab.
3. Die Abrechnung der nach Stunden berechneten Vergütung im Rhythmus einer Viertelstunde stelle als Preisnebenabrede eine Tatsachenfiktionsklausel dar und verstoße gegen § 309 Nr. 12b BGB. Sie ermögliche bei einem Zeitaufwand von viermal jeweils einer Minute pro Viertelstunde die Erzielung des Gesamtstundenpreises von 190,- . Unklar sei auch, wann die Abrechnungen erfolgen sollten.
4. Sofern bei der Berechnung der Gebühren nur auf Bestimmungen des RVG und Gebühren mit Ziffern Bezug genommen werden, sei dies intransparent. Der durchschnittliche Kunde sei nicht in der Lage zu erkennen, auf welche Gebührenvereinbarung er sich einlasse und welche wirtschaftlichen Nachteile damit verbunden seien. Es sei ihm nicht klar, wann die Honorarvereinbarung günstiger sei als die Mindestvergütung und wann diese abgerechnet werde. Die Wahl- und Enscheidungsfreiheit des Mandanten sei eingeschränkt. Die Abrechnung einer 4,0 Geschäftsgebühr unabhängig vom Aufwand führe zu einer Überschreitung der gesetzlichen 0,5 Gebühr um das Achtfache, wobei eine einzelfallbezogene Angemessenheitserwägung ausdrücklich ausgeschlossen sei.
5. Die Abrechnung von Reisezeiten sei intransparent. Es sei unklar, was unter der Heranziehung von anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten bzw. fachkundiger Dritter außerhalb der Kanzlei für die Bearbeitung des Mandates zu verstehen sei, zumal der Dienstvertrag höchstpersönlicher Natur sei (§ 664 Abs. 1 BGB); dies führe auch zu einer eingeschränkten Haftung der Beklagten.
6. Die Verrechnungsmöglichkeit umfasse entgegen § 387 BGB auch nicht fällige Forderungen und ermögliche entgegen § 43a BRAO und einem Aufrechnungsverbot die Verrechnung mit zweckgebundenen Geldern.
7. Das Anerkenntnis abgerechneter Zeiten führe als Erklärungsfiktion außerhalb des Massenverkehrs zu einem endgültigen Rechtsverlust, wobei die Frist von vier Wochen zu kurz für eine komplexe Prüfung sei.
8. Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen missachte den Grundsatz der Bestimmbarkeit zur Sicherung abgetretener Forderungen und lasse nicht erkennen, bis zu welcher Höhe Vergütungsansprüche der Beklagten zustehen. Eine Verrechnung sei auch ohne Zahlungsverzug ermöglicht.
9. Die ermöglichte Bearbeitung des Mandates durch Mitarbeiter sei unwirksam; wenn nur ein einzelner Partner mandatiert worden sei, dürfe er diesen Auftrag ohne Zustimmung des Mandanten nicht subkontrahieren oder Erfüllungsgehilfen heranziehen.
10. Das Schriftformerfordernis für abweichende Regelungen und die Gegenzeichnung durch die Geschäftsleitung der Beklagten hebele die gesetzlichen Vertretungsregeln aus.
Bis auf die Klausel zu Ziffer 5, deren Verwendung für den unternehmerischen Verkehr nicht angegriffen werde, seien die Klauseln sämtlich gegenüber Verbrauchern und Unternehmern unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
Der Klägerin [richtig: Beklagten] ist bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 oder Ordnungshaft, zu vollziehen an Herrn aufzugeben, es zu unterlassen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmern im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrags nachfolgende Klauseln (mit Ausnahme dar Klausel zu Ziff. 5 Abs. 1, deren Verwendung für den unternehmerischen Verkehr nicht angegriffen wird) zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen:
1. Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen XY.
Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
2. Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber (sie!) andere Vergütungsvereinbarungen in Textform getroffen wurden. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
3. Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190,00 Euro je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt.
Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.
4. Unabhängig von den Vereinbarungen unter Nr. 2 ist sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren mindestens die Vergütung nach den folgenden Maßstäben geschuldet:
Eine Anrechnung von Gebühren, insbesondere der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf solche für die gerichtliche Tätigkeit, findet nicht statt. Die Regelungen dieser Vergütungsvereinbarung behalten im Übrigen ihre Geltung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich nach dem RVG die Honorierung nach dem Gegenstandswert bemisst § 49b V BRAO. Gemäß § 35 RVG kann die StBVV Anwendung finden, in welcher die Honorierung ebenfalls nach dem Gegenstandswert bemessen wird. § 15 I RVG ist anwendbar; es bleibt ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Als Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Auftragnehmer gilt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von mindestens 4.0 als entstanden und vereinbart. Sollten die Auftragnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt sein, so wird für dessen Erstellung eine Vergütung entsprechend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 4.0 vereinbart.
Es wird vereinbart, dass anstelle der Terminsgebühr 3105 VV RVG die Terminsgebühr 3104 VV RVG anfällt. Anstelle der Verfahrensgebühr 3101 VV RVG wird die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG vereinbart.
Für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung erhalten die Auftragnehmer die Einigungsgebühr 100 VV RVG in dreifacher Höhe. Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und dieser von der Gegenseite widerrufen, so erhalten die Auftragnehmer ebenfalls die vorbenannte Einigungsgebühr. Sämtliche Verfahrensgebühren in Zivilsachen und Terminsgebühren in Zivilsachen betragen jeweils den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühren nach Vergütungsverzeichnis RVG. Die Hebegebühr gemäß 1009 VV RVG beträgt 2% des jeweiligen Geldbetrages zzgl. gesetzlicher MwSt.
Sollte die gesetzliche Vergütung nach den Regelungen des RVGüber dem vorstehend vereinbarten Honorar oder über dem unter 2. vereinbarten Honorar liegen, ist die gesetzliche Vergütung maßgebend. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist auch im außergerichtlichen Verfahren nicht gewollt.
5.
Reisekosten werden bei Fahrten mit dem PKW in Höhe von 0,50 EUR/km erstattet, im Übrigen nach den konkret entstandenen Auslagen. Für Bahnfahrten, Flugreisen sowie Hotelübernachtungen sind die entstandenen angemessenen Kosten von dem Auftraggeber zu übernehmen. Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet.
Die Auftragnehmer sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Falls erforderlich, werden diese vorbezeichneten Personen vor der Bearbeitung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Auftragnehmer, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
6. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
7. Die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht. Die Auftragnehmer werden den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.
8. Bis zur Höhe der den Auftragnehmern nach dieser Vergütungsvereinbarung zustehenden Vergütung werden ihnen bereits jetzt eventuelle Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte - insbesondere gegen die Staatskasse - zur Sicherheit ihrer Vergütungsansprüche abgetreten. Die Auftragnehmer sind berechtigt, die Erstattungsansprüche einzuziehen und auf ihre Vergütungsansprüche zu verrechnen.
9. Den Auftragnehmern steht es für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats zu deren Auswahl frei, dieses durch einen Mitarbeiter oder durch ein Team von Mitarbeitern bearbeiten zu lassen. Ferner sind die Auftragnehmer berechtigt zur Bearbeitung des Mandats andere Rechtsanwältinnen oder Auftragnehmer und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
10. Sollten zwischen den Auftragnehmern und dem Auftraggeber von dieser Vergütungsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, so bedürfen diese zur deren Gültigkeit der Schriftform und Gegenzeichnung durch die Geschäftsführer der Auftragnehmer.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, gleichzeitig das Verfahren auszusetzen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klageerhebung auf einem willkürlichen Handeln basiere, der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie nicht klagebefugt sei.
Die Klägerin vermittle den unzutreffenden Eindruck, dass lediglich die Beklagte Mandatsbedingungen mit angeblich unwirksamen Klauseln verwende. Tatsächlich würden aber eine erhebliche Anzahl weiterer Rechtsanwälte bzw. Kanzleien im Bezirk der Klägerin vergleichbare, geschäfts- und branchenübliche Bedingungen verwenden. Wenn die Klägerin nur gegen sie als Beklagte vorgehe, sei dies -willkürlich. Die Klage sei dadurch motiviert, dass einzelne Personen bei der Klägerin Unsympathien gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten hegten und die Klägerin die bei ihr tätigen Rechtsanwälte mit inhaltlich fragwürdigen Beschwerdeverfahren überhäufe.
Zudem habe die Klägerin im Schreiben vom 6.3.2017 (Bl. 184 f d.A.) selbst angenommen, dass ihr keine andere Möglichkeit zustehe, als im Rahmen ihrer Aufsicht, nämlich durch Einleitung eines Rügeverfahrens, vorzugehen.
Der Klägerin fehle daher anders als in Verfahren gegen Dritte auch die Klagebefugnis, da ihr berufsrechtliche Befugnisse (§ 74 Abs. 1 BRAO) zustünden. Wenn ein abstrakte Kontrolle durchgeführt werden solle, schwinge sich die Klägerin zu einer Art Vorgesetzten der Rechtsanwälte auf, was aber wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 1 BRAO rechtswidrig sei.
Die Klägerin handele auch rechtswidrig, weil sie die ihr nach § 76 BRAO auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzte, indem sie Mandatsbedingungen, die ihr von Dritten übermittelt wurden, ohne eine Anonymisierung in einem gerichtlichen Verfahren verwende.
Inhaltlich seien die von ihr verwendeten Klauseln aus näher dargelegten Gründen - auf die im Rahmen der Entscheidungsgründe im Einzelnen eingegangen wird - nicht zu beanstanden.
Im Hinblick darauf, dass mit ihrem Schriftsatz vom 13.4.2017 gegenüber der Klägerin vor dem Anwaltsgerichtshof NRW Klage auf Auskunft hinsichtlich einzelner auch das vorliegende Verfahren betreffender Umstände erhoben worden sei, sei das Verfahren auszusetzen.
Mit der Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin wegen der erforderlichen außergerichtlichen Vertretung gegenüber deren rechtswidrigen und willkürlichen Handelns in Anspruch, und errechnet bei einem Geschäftswert von 85.000,- eine 1,3 Geschäftsgebühr (1.843,40 ) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (20,-).
Widerklagend beantragt die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 13.04.2017 (Bl. 112 ff. d.A.) daher,
1. sie aus der Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.863,40 Euro freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Ferner beantragt die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 16.01.2018 (Bl. 411 ff. d.A.) widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen,
2. es unverzüglich zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass
a) gegenüber der Beklagten eine nicht unerhebliche Zahl von Verfahren bei der Klägerin anhängig seien;
b) das Geschäftsmodell der Beklagten darin bestünde, Mandatsvereinbarungen und Rechnungen durch die bei der Beklagten beschäftigten Anwälte unterzeichnen zu lassen und bei Problemen darauf zu verweisen, dass diese Anwälte ob ihrer Angestelltenfunktionen nicht dazu berechtigt seien, ohne Einwilligung der Beklagten Informationen, insbesondere Akten, an die Rechtsanwaltskammer herauszugeben;
3. der Klägerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, festgesetzt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist klagebefugt. Sie gehört zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG. Ihre Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklaggesetz ist bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1989 (NJW 1990, 578) als solche anerkannt worden. Hiernach sind die Rechtsanwaltskammern ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen anzusehen. Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer reichen über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfassen auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren. Hierzu gehört auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie vorliegend von der Klägerin verfolgt werden. Eine wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Anwaltswahl unwirksame Geschäftsbedingung berührt ohne Zweifel die von der Klägerin zu vertretenden Belange der Gesamtheit ihrer Kammermitglieder (OLG Bamberg, NJW 2012,2282).
Dies gilt auch, sofern die Klägerin nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber einem Kammermitglied Unterlassungsansprüche nach § 1 UKIaG erhebt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.04.1989 (NJW 1998, 2533) zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegenüber einem Rechtsanwalt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgeführt:
Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 II Nr. 2 UWG (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHZ 109, 153 [156] = NJW 1990, 578 = LM § 1 UWG Nr. 543 - Anwaltswahl durch Mieterverein; BGHZ 119, 225 [227] = NJW 1993, 196 = LM H. 3-1993 § 18 BRAO Nr. 3 - Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, NJW 1997, 2681 = LM H. 121997 § 1 UWG Nr. 741 = GRUR 1997,914 [915] = WRP 1997,1051 - Die Besten II; vgl. weiter - allg. zur Klagebefugnis der Kammern freier Berufe - BGH, NJW 1998, 822 = LM H. 5-1998 § 13 UWG Nr. 88 = WRP 1998, 172 [173] -Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. 9. 1981 - 1 BvR 545-81 und Beschluss vom 18. 3. 1992 - 1 BvR 1503-88; zur Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gem. § 13 II Nr. 2 AGBG vgl. BGHZ 81, 229 [230] = NJW 1981, 2351 = LM § 9 [Cb] AGBG Nr. 2). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 II Nr. 2 UWG, weil auch sie - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern besteht - sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebefugnis gem. § 13 II Nr. 2 UWG gegeben sind - auch hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder. Die dagegen von der Revision, aber auch noch in der neueren Literatur, erhobenen Bedenken (vgl. Henssler-Prütting, BRAO, § 73 Rdnr. 13; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 62 Rdnr. 3; Büttner, in: Festschr. f. Vieregge, S. 99, 116ff.; vgl. auch Krämer, in: Festschr. f. Piper, S. 327, 332fjeweils m.w. Nachw.) greifen nicht durch (vgl. dazu aus der Lit. u. a. Feuerich-Braun, BRAO, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 12; Teplitzky. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdnrn. 20f.; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdnrn. 407L, 469; Erdmann, in: GroßKomm. UWG, § 13 Rdnrn. 52 f.; Kort, GRUR 1997, 701 [710], jeweils m.w. Nachw.). Der Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammer reicht über die ihr durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus und umfasst auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren (vgl. BGHZ 79, 390 [392 ff.] = NJW 1981, 2519 = LM StBerG Nr. 11 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGHZ 109, 153 [156f.] = NJW 1990, 578 = LM § 1 UWG Nr. 543 - Anwaltswahl durch Mieterverein, m.w. Nachw.). Dazu gehört auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dadurch der Wettbewerb von Mitgliedern der Kammer hinsichtlich ihrer Dienstleistung, der Rechtsberatung, berührt wird (vgl. dazu auch BGH, NJW 1997, 2681 = LM H. 12-1997 § 1 UWG Nr. 741 = GRUR 1997, 914 [915] - Die Besten II; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2180 = LM H. 7-1997 HOAI Nr. 33 = GRUR 1997, 313 [314] = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb). Es ist Sache der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden, wie sie diese ihr im öffentlichen Interessen übertragene Aufgabe wahrnimmt (vgl. dazu BGHZ 79, 390 [392 f.] = NJW 1981, 2519 = LM StBerG Nr. 11 Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft). Eine Beschränkung der Klagebefugnis gem. § 13 II Nr. 2 UWG auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Nichtanwälten oder Nichtmitgliedern der betreffenden Rechtsanwaltskammer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ebenso schließt die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht aus, mit denen bestimmte Verhaltensweisen gerade als Wettbewerbsverstöße angegriffen wer-den. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen neben Rechtsanwälten Andere an einem Wettbewerbsverstoß beteiligt sind. Die der Rechtsanwaltskammer als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eingeräumte Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wäre unvollständig, wenn sie in einem solchen Fall nicht zum Vorgehen gegen alle an dem Wettbewerbsverstoß Beteiligten berechtigen würde (vgl. dazu - zur Klagebefugnis von Architektenkammern - BGH, NJW 1997, 2180 = LM H. 7-1997 HOAI Nr. 33 = GRUR 1997, 313 [314 f.] - Architektenwettbewerb). Weder die UWG-Novelle 1986 noch die UWG-Novelle 1994, durch die § 13 UWG jeweils neu gefasst worden ist, haben an der Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammern etwas geändert, obwohl dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichte zur Klagebefugnis der Kammern der freien Berufe bekannt war (vgl. BGHZ 109, 153 [156] = NJW 1990, 578 = LM § 1 UWG Nr. 543 - Anwaltswahl durch Mieterverein; BGH, NJW 1997, 2180 = LM H. 7-1997 HOAI Nr. 33 = GRUR 1997, 313 [314] -Architektenwettbewerb; BGH, NJW 1997, 2681 = LM H. 12-1997 § 1 UWG Nr. 741 = GRUR 1997, 914 [915] - Die Besten II).
Dies gilt uneingeschränkt auch für den Bereich des § 1 UKIaG, so dass die Klägerin nicht gehindert ist, entsprechende Unterlassungsansprüche auch gegen eine ihr zugehörige Rechtsanwaltskanzlei geltend zu machten, und nicht allein auf berufsrechtliche Maßnahmen beschränkt ist.
Die Klageerhebung gegenüber der Beklagten ist auch nicht willkürlich. Selbst wenn - wie die Beklagte vorträgt - vergleichbare Mandatsbedingungen auch von anderen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien verwendet werden, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da es im Ermessen der Klägerin liegt, gegen wen sie im Rahmen eines Unterlassungsantrags wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen will. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte speziell im Visier habe, würde hieran aber auch nichts ändern.
II.
Die Klage ist gänzlich überwiegend begründet, lediglich bezüglich des Unterlassungsbegehrens zu Ziffer 3 Absatz 1 und Ziffer 5 Absatz 1 teilweise unbegründet.
Ein Verwertungsverbot bezüglich der als Anlagen K1 und K2 eingereichten Mandatsverträge besteht nicht. Angaben der Mandanten sind darin nicht enthalten. Die Vorlage der Unterlagen dient allein dem Zweck, die Verwendung der Bedingungen durch die Beklagte zu belegen.
1. Die seitens der Klägerin angegriffenen Klauseln sind sowohl gegenüber Verbrauchern als auch - soweit geltend gemacht - im unternehmerischen Verkehr gänzlich überwiegend unwirksam. Zu den zum Zwecke der Übersichtlichkeit jeweils im Wortlaut vorangestellten Klauseln, bei denen es sich unproblematisch um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt, gilt im Einzelnen:
1. Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen XY.
Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, auch im unternehmerischen Verkehr. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs ohne Spezialkenntnisse versteht (BGH, Urteil vom 15.02.2017, IV ZR 91/16).
Nach dem im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung zu verstehenden Wortlaut des Absatzes 1 dieser Klausel beauftragt der Mandant die Beklagte stets zugleich auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung, auch wenn der Auftrag zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Dies verstößt gegen die Entscheidungsfreiheit des Mandanten, einen Auftrag nur für die außergerichtliche Tätigkeit zu erteilen und gegebenenfalls eine gerichtliche Vertretung zu erwägen, wenn nach seinem Verständnis bereits eine allumfängliche Beauftragung erfolgt ist. Insofern verfängt die Argumentation der Beklagten, ein Konflikt könne nicht auftreten, weil entweder eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Tätigkeit gewünscht sei, nicht. Dass die Beklagte aus haftungsrechtlichen Gründen vor der Aufnahme einer gerichtlichen Vertretung gehalten ist, das ausdrückliche Einverständnis des Mandanten einzuholen, ändert daran nichts. Ein Einverständnis des Mandanten ist nach der Klausel gerade nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Formulierung betreffend die Vertragsannahme (Absatz 2) verstößt die Klausel insgesamt gegen § 308 Nr. 1 BGB, im unternehmerischen Verkehr gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil keine hinreichend bestimmte Frist zur Erklärung der Annahme vorgesehen ist. Nicht hinreichend bestimmt ist eine Frist, welche kalendermäßig nicht berechenbar ist oder zu deren Bestimmung es einer komplizierten Überlegung oder rechtlicher Rateinholung durch den Antragenden bedarf (vgl. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage, 2016, § 308 Nr. 1 Rn. 14). Die Annahmefrist liegt vorliegend, jedenfalls bei Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung, im Belieben der Beklagten. Eine unproblematische Bestimmbarkeit ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Frist sei unter Berücksichtigung von § 44 BRAO i.V.m. § 121 BGB bestimmbar, indem eine Ablehnung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müsse, was maximal 14 Tage bedeute, folgt dem die Kammer nicht. Vielmehr sind insoweit Rechtskenntnisse zur Bestimmung der Frist erforderlich, die weder der durchschnittliche Verbraucher noch Unternehmer hat. Dies führt zu einer Unwirksamkeit auch im unternehmerischen Verkehr. Zwar ist es denkbar, dass eine AGB-Regelung im unternehmerischen Verkehr wirksam ist, obwohl sie gegenüber einem Verbraucher unwirksam ist. Erforderlich ist aber, dass tatsächlich generell eine unterschiedliche Interessenlage und geringere Schutzbedürftigkeit des unternehmerischen Vertragspartners besteht (Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Nr. 375 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
2. Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber (sie!) andere Vergütungsvereinbarungen in Textform getroffen wurden. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
Die Regelung ist in ihrem 1. Satz (Geltung der Vereinbarung für sämtliche, auch zukünftige Mandate) - unabhängig von der bereits sprachlich vorhandenen Unklarheit (sofern nicht in anderen Auftraggeber andere Vergütungsvereinbarungen [
] getroffen wurden) - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gegenüber Verbrauchern verstößt die Klausel gegen § 305 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen der Einbeziehung der AGB müssen grundsätzlich bei jedem einzelnen abzuschließenden Vertrag neu erfüllt werden; dies ist bei der vorliegenden Klausel, die uneingeschränkt auch für zukünftige Mandate gelten soll, evident nicht gegeben. Die Voraussetzungen von § 305 Abs. 3 BGB, also einer entsprechenden Rahmenvereinbarung, sind nicht erfüllt, schon weil die zukünftigen Rechtsgeschäfte mangels Gleichförmigkeit der denkbaren Mandate nicht konkret bezeichnet und bestimmbar sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, 2018, § 305 Rn. 44 ff.). Dies gilt auch für den unternehmerischen Verkehr. Dass sich die Vergütungsvereinbarung nur auf ein Tätigwerden der Beklagten bezieht, führt insofern nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das in Satz 2 vorgesehene einseitige Verrechnungsrecht der Beklagten auf Honorarforderungen auch aus anderen Angelegenheiten ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Zum einen setzt die Klausel nicht voraus, dass die Gegenforderung - der Anspruch der Beklagten auf Vergütung - fällig ist, was nicht mit einer offenen Forderung gemäß Wortlaut der Klausel gleichzusetzen ist. Insofern steht diese Klausel in Widerspruch zu §§ 387 ff. BGB, wonach die Fälligkeit der Gegenforderung Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist. Auch die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen ist nach dem Wortlaut der Klausel nicht Voraussetzung. Nach § 387 BGB muss der Aufrechnende der Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung sein, der Aufrechnungsgegner der Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung. Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die Klausel umgangen. Zudem berücksichtigt die Klausel, die die eingehenden Zahlungen nicht näher beschreibt, auch nicht, dass Einzahlungen des Mandanten oder Dritter auf das Konto der Beklagten zweckgebunden seien können und insofern eine Aufrechnung wegen vertraglichen Aufrechnungsverbots nicht möglich ist. Die Klausel ermöglicht nach ihrem Wortlaut etwa, dass der Verwender eine Einzahlung des Mandanten, die die Kosten eines Sachverständigen decken soll, auf eine Honorarforderung aus einer anderen Angelegenheit verrechnet.
3. Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190,00 Euro je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt.
Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.
Die Klausel ist in Absatz 2 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Denn die Klausel verletzt das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (grundlegend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05). Die Parteien haben vorliegend eine Preisabrede von 190,00 pro Stunde getroffen, welche an sich keiner Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 BGB), so dass bezüglich der in Absatz 1 getroffenen, von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Regelung kein Unterlassungsanspruch besteht. Bei Anwendung der vorgenannten, als Preisnebenabrede anzusehenden und damit auch kontrollfähigen Klausel gemäß Absatz 2 kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute - sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen - der komplette Stundensatz fällig wird. Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 liegt. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen. Angesichts der Höhe des Stundensatzes sowie des Umstandes, dass viele Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, wäre für eine Zulässigkeit einer 15-Minuten-Taktung erforderlich, dass derartige Tätigkeiten (wie ein 30-sekündiger-Anruf oder das Anfertigen eines kurzen Vermerkes binnen 1 oder 2 Minuten) nicht gesondert mit 47,50 berechnet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht erheblich, in wie vielen Fällen, gemessen an der Gesamtabrechnung, die Beklagte von der Zeittaktklausel tatsächlich Gebrauch macht. Die Klausel ermöglicht zum einen eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes. Zum anderen führt sie entgegen dem Anschein, der Mandant zahle 190,00 pro Stunde, dazu, dass zum Teil deutlich höhere Gebühren anfallen und in Rechnung gestellt werden können.
4. Unabhängig von den Vereinbarungen unter Nr. 2 ist sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren mindestens die Vergütung nach den folgenden Maßstäben geschuldet:
Eine Anrechnung von Gebühren, insbesondere der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf solche für die gerichtliche Tätigkeit, findet nicht statt. Die Regelungen dieser Vergütungsvereinbarung behalten im Übrigen ihre Geltung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich nach dem RVG die Honorierung nach dem Gegenstandswert bemisst § 49b V BRAO. Gemäß § 35 RVG kann die StBVV Anwendung finden, in welcher die Honorierung ebenfalls nach dem Gegenstandswert bemessen wird. § 15 I RVG ist anwendbar; es bleibt ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Als Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Auftragnehmer gilt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von mindestens 4,0 als entstanden und vereinbart. Sollten die Auftragnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt sein, so wird für dessen Erstellung eine Vergütung entsprechend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 4,0 vereinbart.
Es wird vereinbart, dass anstelle der Terminsgebühr 3105 VV RVG die Terminsgebühr 3104 VV RVG anfällt. Anstelle der Verfahrensgebühr 3101 VV RVG wird die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG vereinbart.
Für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung erhalten die Auftragnehmer die Einigungsgebühr 100 VV RVG in dreifacher Höhe. Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und dieser von der Gegenseite widerrufen, so erhalten die Auftragnehmer ebenfalls die vorbenannte Einigungsgebühr. Sämtliche Verfahrensgebühren in Zivilsachen und Terminsgebühren in Zivilsachen betragen jeweils den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühren nach Vergütungsverzeichnis RVG. Die Hebegebühr gemäß 1009 VV RVG beträgt 2% des jeweiligen Geldbetrages zzgl. gesetzlicher MwSt.
Sollte die gesetzliche Vergütung nach den Regelungen des RVG über dem vorstehend vereinbarten Honorar oder über dem unter 2. vereinbarten Honorar liegen, ist die gesetzliche Vergütung maßgebend. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist auch im außergerichtlichen Verfahren nicht gewollt.
Die in der Vergütungsvereinbarung unter der Überschrift 3. Mindestvergütung zusammengefassten Regelungen verstoßen in ihrem Gesamtzusammenhang sowohl gegenüber Verbrauchern wie auch Unternehmern gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von AGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so klar erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 15.02.2017, IV ZR 91/16), ohne dass die Anforderungen überspannt werden. Durch die vorgenommenen vielfältigen Bezugnahmen auf unterschiedliche Regelungen des RVG ist eine konkrete Beurteilung durch den Mandanten, welche Gebühren vereinbart werden, nicht möglich; die Einigungsgebühr ist mit 100 VV RVG zudem unzutreffend bezeichnet Dies wiegt umso schwerer, als es sich ausnahmslos um deutliche Erhöhungen der Gebühren nach dem RVG handelt. Dem Mandanten ist angesichts des ersten Satzes auch nicht erkennbar, wann die Vereinbarungen unter Nr. 2 gelten oder die hier angeführte Mindestvergütung geschuldet sein soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies auch nicht die Regelungen des RVG ad absurdum. Die Unwirksamkeit beruht nicht darauf, dass überhaupt auf Regelungen des RVG Bezug genommen wird, sondern darauf, dass diese nicht - z.B. durch Beispielsrechnungen - erläutert werden und die Bezugnahmen undurchschaubar sind. Zudem sind die Formulierungen derart umfangreich und kompliziert, dass eine Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit mit der sonst geschuldeten Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren für den durchschnittlichen und verständigen Mandanten nicht ansatzweise gegeben ist. Die Höhe der anfallenden Kosten ist für ihn vollkommen unüberschaubar. Die Vereinbarung einer Geschäftsgebühr von mindestens 4,0 auch in sachlich nicht angemessenen Fällen ohne die Möglichkeit einer Angemessenheitsprüfung benachteiligt den Mandanten durch die mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Gebühr zudem unangemessen. Zwingende Gründe, die Vergütungsregelung derart undurchsichtig zu gestalten, sind nicht erkennbar.
5.
Reisekosten werden bei Fahrten mit dem PKW in Höhe von 0,50 EUR/km erstattet, im Übrigen nach den konkret entstandenen Auslagen. Für Bahnfahrten, Flugreisen sowie Hotelübernachtungen sind die entstandenen angemessenen Kosten von dem Auftraggeber zu übernehmen. Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet
Die Auftragnehmer sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Falls erforderlich, werden diese vorbezeichneten Personen vor der Bearbeitung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Auftragnehmer, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Der von der Klägerin inhaltlich nicht angegriffene 1. Absatz der Klausel ist nicht zu beanstanden, weil die dort angesetzten PKW-Reisekosten in Höhe von 0,50 /km sowie konkret entstandenen Auslagen und die übrigen Reisekosten nach Grund und Höhe unbedenklich sind und keine unangemessene Benachteiligung des Mandanten darstellen. Insofern kam die beantragte Verurteilung nicht in Betracht.
Es ist dagegen im Hinblick darauf, dass Reisezeiten zur Hälfte als Arbeitszeiten vergütet werden sollen, unter Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht hinreichend klar, ob die Reisezeiten nach Nr. 2 oder Nr. 3 der Mandatsbedingungen zu vergüten sind. Die Höhe der anfallenden Kosten ist daher vollkommen unüberschaubar. Anhaltspunkte dafür, dass eine übersichtlichere, eindeutigere Regelung nicht möglich ist, hat die Kammer nicht. Der 2. Absatz der Klausel ist gegenüber Verbrauchern sowie Unternehmern wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Regelung sieht entgegen § 664 Abs. 1 S. 1, 2 BGB keine Gestattung durch den Mandanten vor, einem Dritten das Mandat zu übertragen. Dies gilt auch in Bezug auf die Hinzuziehung fachkundiger Dritter, zumal insofern nach dem Wortlaut keine bloßen Hilfstätigkeiten (wie Schreibtätigkeiten) gemeint sind. Im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Mandanten ist vor der Heranziehung von anderen Rechtsanwälten oder fachkundigen Dritten, eine Gestattung durch den Mandanten erforderlich. Zu berücksichtigen ist, dass ein Mandatsverhältnis in besonderem Maße von dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geprägt ist. Je nach Art und Umfang des Mandates variiert naturgemäß das Interesse des Mandanten an der Vertraulichkeit. Da die Regelung ersichtlich darauf gerichtet ist, dass Personen außerhalb der Beklagten in das Mandat einbezogen werden, ist im Hinblick auf die vorgenannten Umstände die vorherige Zustimmung des Mandanten erforderlich. Alleine der Umstand, dass - sofern erforderlich Verschwiegenheitserklärungen eingeholt werden, ändert daran nichts, weil der Mandant gleichwohl ein Interesse daran haben kann, persönliche Belange nicht weiteren Personen zur Kenntnis zu geben. Eine abstrakte, allgemeine Zustimmung zu jedweder zukünftigen Einbeziehung Dritter ist insofern unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen zum Auftragsverhältnis.
Die Klausel ist auch überraschend i.S.v. § 305c BGB, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Übertragung des Mandates auf andere Rechtsanwälte ermöglicht wird. Während der Mandant ggf. noch mit der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters rechnen kann, ist regelmäßig nicht ersichtlich, wieso der die Beklagte beauftragende Mandant damit rechnen muss, dass in der Folge ein anderer Rechtsanwalt (ggf. aus einer anderen Kanzlei) das Mandat bearbeiten soll. Zudem ist es intransparent und überraschend, wenn die der Beklagten zukommende Berechtigung zur Heranziehung Dritter unter der Überschrift 5. Auslagen aufgeführt und mithin versteckt wird.
6. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern aus den unter Ziffer 2 ausgeführten Erwägungen unwirksam.
7. Die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht. Die Auftragnehmer werden den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.
Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. S. 1 BGB dar und ist daher ebenfalls unwirksam. Selbst wenn man annähme, die Klausel stünde in Einklang mit den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB an fingierte Erklärungen, sind die Anforderungen von § 307 Abs. 1 BGB zu beachten, denn § 308 Nr. 5 BGB enthält keinen Maßstab dafür, ob an der Fiktion ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. u.a. Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage, 2013, § 308 Nr. 5, Rn. 67). Danach ist eine entsprechende Klausel nur wirksam, wenn der Verwender ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Erklärungsfiktion hat, was insbesondere bei organisatorischen Bedürfnissen im Rahmen des Massenverkehrs anzunehmen sein kann (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 308 Rn. 31). Dies gilt auch in Bezug auf die Verwendung im unternehmerischen Verkehr. Wieso es sich bei der Mandatsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, bei der es in besonders hohem Maße auf die persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten ankommt, um einen Massenverkehr handeln soll, ist nicht ersichtlich. Nach der Überzeugung der Kammer stellt das Mandatsverhältnis eher das Gegenteil dar; es handelt sich überwiegend nicht um gleichartige, für den Verwender unvorhersehbare Massentätigkeiten, wie diese regelmäßig in Bezug auf z.B. Bankkonten anfallen. Auch im Hinblick auf die Anzahl der anfallenden Abrechnungen ist für den Regelfall nicht ersichtlich, dass organisatorische Bedürfnisse des Massenverkehrs bestehen.
8. Bis zur Höhe der den Auftragnehmern nach dieser Vergütungsvereinbarung zustehenden Vergütung werden ihnen bereits jetzt eventuelle Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte - insbesondere gegen die Staatskasse - zur Sicherheit ihrer Vergütungsansprüche abgetreten. Die Auftragnehmer sind berechtigt, die Erstattungsansprüche einzuziehen und auf ihre Vergütungsansprüche zu verrechnen.
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr gegenüber einem Verbraucher sowie einem Unternehmer unwirksam. Da, wie oben ausgeführt, unklar ist, nach welcher Regelung der AGB sich die Vergütungsansprüche richten, sind die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen auch betreffend deren Höhe nicht bestimmbar. Insofern ist die Regelung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung (§ 387 ff. BGB) nicht vereinbar.
9. Den Auftragnehmern steht es für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats zu deren Auswahl frei, dieses durch einen Mitarbeiter oder durch ein Team von Mitarbeitern bearbeiten zu lassen. Ferner sind die Auftragnehmer berechtigt zur Bearbeitung des Mandats andere Rechtsanwältinnen oder Auftragnehmer und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen zur Klausel Ziffer 5.
10. Sollten zwischen den Auftragnehmern und dem Auftraggeber von dieser VergUtungsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, so bedürfen diese zur deren Gültigkeit der Schriftform und Gegenzeichnung durch die Geschäftsführer der Auftragnehmer
Die Klausel verstößt sowohl im Verkehr mit Verbrauchern als auch Unternehmern gegen § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein schützenswertes Interesse daran, abweichende Vergütungsvereinbarungen von der Gegenzeichnung der Geschäftsführung abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. Zudem kann der Mandant nicht beurteilen, wer konkret zur Gegenzeichnung berechtigt ist; die Bestimmung ist insofern auch intransparent.
2. Im Ergebnis sind bis auf den genannten Teil in Ziffer 5 Absatz 1 sämtliche angegriffenen Klauseln unwirksam. Auch bei der inhaltlichen Beurteilung der Wirksamkeit der Klauseln kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder entscheidend darauf an, ob auch andere Kanzleien ähnliche oder identische Klauseln verwenden noch darauf, ob die Klägerin auch gegen diese Kanzleien vorgeht. Für die Prüfung, ob einzelne allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die Regelungen der §§ 305 ff. BGB verstoßen, ist die Frage, inwieweit die Regelungen in der Praxis tatsächlich auch verwendet werden, nicht relevant. Selbst die jahrzehntelange allgemein verbreitete Verwendung bestimmter Klauseln (z.B. Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen) führt nicht dazu, dass diese Klauseln nicht (mehr) angreifbar und der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind.
3. Die Tatsache, dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und an der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln noch im Rechtsstreit festhält, begründet die erforderliche Wiederholungsgefahr.
III.
1. Die Widerklage betreffend Antrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet. Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten überhaupt entstanden sind.
2. Die Widerklage betreffend die Anträge gemäß Ziffer 2 und 3 ist unzulässig, weil sie insoweit entgegen der §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 334/97). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst; auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Parteien gemäß der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 16.01.2018 (Bl. 406-410 d.A. sowie Bl. 411-422 d.A.). Eine Wiedereröffnung lediglich aus dem Grund, um über die Widerklageanträge 2 und. 3 verhandeln zu können, kam nicht in Betracht. Dies würde lediglich dazu führen, dass die unzulässige Widerklage durch die Verhandlung zulässig würde und insofern die Wertungen der ZPO betreffend den Schluss der mündlichen Verhandlung und den Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens ausgehebelt würden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 296a Rn. 2a). Insofern war die Widerklage ohne mündliche Verhandlung durch Prozessurteil abzuweisen (BeckOK/Toissaint, ZPO, 27. Edition, Stand 01.12.2017, § 33 Rn. 6).
IV.
Dem Aussetzungsantrag der Beklagten im Hinblick auf ein Auskunftsverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof NRW ist nicht stattzugeben. Ein solches Verfahren ist weder hinreichend konkretisiert noch ist eine Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO ersichtlich.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
VI.
Streitwert:
für die Klage: 51.000,00 (17 Klausel
Einsender: entnommen Beck-Online
Anmerkung:
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