Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ellwangen, Beschl. v. 23.03.2018 - 1 KLs 14 Js 11054/17
Eigener Leitsatz: Die Umsatzsteuerpflicht des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf von Ihm in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Festsetzungsbeschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
derzeit in dieser Sache seit pp. in Untersuchungshaft in d. Justizvollzugsanstalt pp.
wegen BtMG
hat das Landgericht Ellwangen (Jagst) am 23. März 2018 beschlossen:
Die dem Pflichtverteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
187,90 (in Worten: einhundertsiebenundachtzig 90/100 Euro).
Gründe:
Der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Festsetzungsbeschluss vom 5.03.2018 war insgesamt abzuhelfen und hinsichtlich der Übernachtungskosten ein weiterer Betrag von 22,97 gegen die Staatskasse festzusetzen.
Die Umsatzsteuerpflicht des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf von Ihm in Anspruch genommene Fremdleistungen. Auch die Hotelrechnungen unterliegen mit den dort jeweils ausgewiesenen Nettobeträgen der Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19%. Da der Verteidiger hinsichtlich der in den Hotelrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge (Übemachtung: 7%: Parkgebühren: 19%) vorsteuerabzugsberechtigt ist, wurden vom Verteidiger korrekterweise die jeweiligen Nettobeträge der angefallenen Auslagen in den Festsetzungsantrag aufgenommen und darauf die 19%-ige Mehrwertsteuer erhoben (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 24.05.2013, 1 Ws 28/13).
Aufgrund des nachträglich vorgelegten Antrags vom 14.03.2018 sind die weiteren Fahrtkosten für die Rückfahrt am 05.01.2018 mit 164,93 antragsgemäß festzusetzen.
Insgesamt ergibt sich eine weitere Vergütung von 187,90.
Einsender: RA K. Hertweck, Braunschweig
Anmerkung:
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