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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Revision, Rücknahme. Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Limburg, Beschl. v. 23.03.2018 - 1 Ks-2 Js 52458/16

Leitsatz: Die Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG für die Rücknahme der Revision ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden ist.


In pp.

Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Verteidiger hatte gegen das Urteil der Kammer Revision eingelegt und das Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurückgenommen. Für die Rücknahme hat er eine Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 492,00 Euro zzgl. USt. geltend gemacht. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diese Gebühr abgesetzt. Dem hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02.03.2018 widersprochen.

Der als Erinnerung nach § 56 RVG zu behandelnde „Widerspruch“ ist unbegründet.
3Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgesetzt.

Das Entstehen der Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG hat als übergreifende Voraussetzung für alle Tatbestandvarianten nach Abs. 1 Nr. 1-4, dass die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.). So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, weil die Revision noch nicht gemäß § 344 StPO begründet worden ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme lag demnach noch kein Rechtsmittel vor, das alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


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