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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Aktenversendungspauschale, ortsansässiger Rechtsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 05.07.2018 - 531 Ls 462/16

Leitsatz: Es ist einem ortsansässigen Anwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen. Daher ist dem Beschuldigten ggf. auch insoweit die Aktenversendungspauschale zu erstatten.


Beschluss.
In der Strafsache
gegen pp.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.03.2017, AZ: 581 LS 462/16 werden die denn früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattet-Iden notwendigen Auslagen für die Rechtsanwältin pp. auf 238,71 EUR (zweihundertachtunddreißig Euro und einundsiebzig Cent) festgesetzt,

Gründe

Aufgrund der nachgewiesenen Abtretungserklärung vom 07.09.2017 hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der Anspruch für Rechtsanwältin pp. zu titulieren.

Das Gericht folgt teilweise der Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 07.12.2017 und vom 25.04.201 8. Zu den Gründen der Bemessung wird daher auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

Aufgrund der Stellungnahmne des Verteidigers vom 18.12.2017 konnte keine anderweitige Beurteilung des Sachverhaltes erfolgen.

Abweichend vom Antrag werden folgende Gebühren festgesetzt:
VV 4124 RVG 200,00 EUR
W 4126 RVG 220,00 EUR
W 7000 RVG 24,60 EUR (Antragsrücknahme aufgrund Schreiben vom 18.12.2017)

Nicht festgesetzt wird die Grundgebühr VV 4100 RVG. Eine diesbezügliche Antragsrücknahme erfolgte mit Schreiben vom 18.12.2017.

Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors wird die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR festgesetzt.

Bei der Aktenversendungspauschale, die im Rahmen der für ein Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erforderlichen Akteneinsicht anfällt, handelt es sich um notwendige, nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche und damit vom Mandanten zu erstattende Auslagen i.§. des § 91 Abs. 2 ZPO.

Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten i.§.d. § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen; sie ist lediglich gehalten, die kostengünstigste Maßnahme auszuwählen (vgl. BGH vom 16.02.2002, VII ZB 30/02, zitiert nach Juris; Herget in Zöller ZPO, 32 Auflage 2018} § 91 , Rn. 12). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt diese Kosten im Rahmen des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 670, 675 BGB erstattet verlangen kann (vgl. LG Berlin, Beschluss v, 17.05.1997, 510 Qs 46/97; AG Lahr, Urteil v. 1 3 03 2008, 6 C 33/08, beide zitiert nach Juris).

Dies gilt im konkreten Verfahren auch für die Erstattung dieser Kosten durch die Landeskasse.

Auch einem ortsansässigen Anwalt ist es nicht zumutbar für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen. Dass es für den Anwalt kostengünstiger gewesen wäre, die Akte auf der Geschäftsstelle einzusehen oder gar einen Boten zu schicken, ist für das Gericht nicht erkennbar. Es würde zu einer im Vergleich. zu einem ortsabwesenden Anwalt bestehenden Ungleichbehandlung kommen, für die keine ersichtlichen Gründe vorliegen (vgl. AG Köln, Beschl. v. 08.06.2018, 707 Ds 101/15).

Die bereits festgesetzte Pflichtverteidigervergütung für die zweite Instanz i.H.v. 328,44 EUR wird aufgrund des vom Angeklagten zu vertretenden Anwaltswechsel von der Wahlanwaltsvergütung i.H.v. 567,15 EUR abgezogen.

Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 W RVG reduziert sich entsprechend auf 90,55 €.

Köln, den 05.07.2018


Einsender: RÄin B. v. Braunschweig, Köln

Anmerkung:


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