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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Rücknahme der nicht begründeten Revision

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 23. 2. 2006, 51 KLs 400 Js 815/04 (211/05)

Fundstellen: RVGreport 2006, 229

Leitsatz: Die Befriedungsgebühr wegen Rücknahme der Revision entfällt nicht deshalb, weil die Revision im Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht begründet war (entgegen KG, Beschluss vom 28.06.2005 - 1 AR 708/05-5 Ws 311/05).


51 KLs 400 Js 815/04 (21/05)
LANDGERICHT HAGEN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Totschlags u.a.,
(hier: Beschwerde des Verteidigers gegen Absetzung einer Gebühr bei der Kostenfestsetzung)
hat die 1. große Jugendkammer des Landgerichts Hagen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht sowie den Richter am Amtsgericht am 23. 02.2006 beschlossen:
Der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 18.11.2005 wird aufgehoben.
Dem Rechtsanwalt XX. aus Iserlohn werden die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 1.207,17 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Absetzung einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Rücknahme der Revision vor Anfertigung einer Revisionsbegründung.
Der Angeklagte, dessen Pflichtverteidiger der Erinnerungsführer ist, war durch Urteil der Kammer vom 15.07.2005 wegen Totschlags und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Mit Schreiben vom 18.07.2005 hat die Nebenklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Y.n eingelegt. Auch der Angeklagte hat - vertreten durch den Erinnerungsführer - mit Fax vom 22.07.2005 Revision eingelegt, diese aber nach einem am 25.07.2005 geführten Gespräch mit dem Erinnerungsführer in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit Fax vom 26.07.2005 zurückgenommen. Unter dem 19.10.2005 hat der Erinnerungsführer unter anderem die Festsetzung einer Zusatzgebühr gem. der Nr. 4141 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (W RVG) in Höhe von 505,00 EUR zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer beantragt. Zu diesem Antrag hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Hagen dahingehend Stellung genommen, dass diese Gebühr nicht anfalle, wenn das Rechtsmittel - wie im vorliegenden Fall - nicht begründet worden sei. Mit Beschluss vom 18.11.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sodann die vorgenannte Gebühr sowie teilweise Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder abgesetzt und auch der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 21.12.2005 nicht abgeholfen.
Der Erinnerungsführer trägt vor, es gebe landesweit unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte zu der Frage, ob die Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anfalle oder nicht. Dennoch enthalte die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle keine eigene Auseinandersetzung mit dieser Frage. Er sei der Ansicht, dass die Gebühr entstanden sei.
Die als Erinnerung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG auszulegende Beschwerde des Erinnerungsführers ist gem. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 RVG zulässig und in der Sache erfolgreich.
Die zusätzliche Gebühr im Sinne der Nr. 4141 VV RVG ist entstanden.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind ihrem Wortlaut nach gegeben:
Das gerichtliche Verfahren ist durch die von dem Erinnerungsführer für den Angeklagten erklärte Rücknahme der Revision erledigt (Abs. 1 Nr. 3 der Nr. 4141 W RVG).
Die Gebühr ist auch nicht deshalb entfallen, weil keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers vorliegt (Abs. 2 der Nr. 4141 VV RVG). Der Erinnerungsführer hat nämlich - unwidersprochen - dargelegt, dass er vor der Rücknahme der Revision ein Gespräch mit dem Angeklagten über die Frage der Durchführung des Revisionsverfahrens geführt hat. Zwar liegt insoweit keine Tätigkeit des Erinnerungsführers gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft vor. Auch derartige Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten können aber als Mitwirkung des Rechtsanwaltes im Sinne der oben genannten Norm angesehen werden (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 4141 RV WG Rn. 19 Fn. 8 m.w.N.).
Die Rücknahme der Revision war schließlich auch kausal für die Erledigung. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil die Revision im Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht begründet war (a.A. wohl KG, Beschluss vom 28.06.2005 - 1 AR 708/05-5 Ws 311/05, JurBüro 2005, 533). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Rücknahme die Revisionsbegründungsfrist nämlich noch nicht abgelaufen. Ohne das Gespräch mit dem Angeklagten und ohne die daraufhin erklärte Rücknahme der Revision hätte der Erinnerungsführer im Namen des Angeklagten diese ohne weiteres - und wenn auch nur mit der nicht näher konkretisierten Rüge der Verletzung des materiellen Rechtes - noch begründen können. Die für diesen Fall notwendig gewesene nähere Prüfung des Urteils ist dem Revisionsgericht durch die Rücknahme der Revision erspart geblieben.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere das Verlangen nach einer intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes, enthält der Wortlaut der Norm nicht.
Die von dem KG in dem Beschuss vom 28.06.2005 (a.a.O.) vorgenommene einschränkende Auslegung der Norm, nach der ausgehend vom Sinn und Zweck der Zusatzgebühr diese nicht entsteht, wenn die Revision vor deren Begründung zurückgenommen worden ist, ist nach Ansicht der Kammer nicht zulässig. Grundsätzlich ist nämlich der Wortlaut einer Norm bindend. Von diesem darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legt, sondern gebietet. Dies ist aber nicht der Fall (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 4141 VV RVG Rn. 26). Sinn und Zweck der Nr. 4141 W RVG ist es nämlich in erster Linie, eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes abzugelten, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt (vgl. Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV zum RVG, Rn. 108). Dieser Zweck gebietet es aber in keinem Fall, dass die Mitwirkung des Verteidigers intensiv und zeitaufwändig sein muss. Vielmehr sind an die Mitwirkung des Verteidigers keine weiteren Anforderungen im Sinne eines besonderen Einsatzes zu stellen (vgl. AG Hamburg, MDR 1999, 831 zu § 84 Abs. 2 BRAGO; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 4141 W RVG, Rn. 26; Enders, RVG, 12. Aufl. 2004, Rn. 2169).
Der Beschluss vom 18.11.2005 war dementsprechend aufzuheben, die Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers waren anderweitig auf insgesamt 1.207,17 EUR festzusetzen. Es verblieb insoweit bei der Absetzung der Fahrtkosten für die Fahrten vom 26.08., 05.09. sowie 17.10.2005 und des Abwesenheitsgeldes für die vorgenannten Termine nach Rücknahme der Revision in Höhe von insgesamt 21,38 EUR einschließlich Umsatzsteuer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.


Einsender: RA Trode, Iserlohn

Anmerkung:


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