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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Befriedungsgebühr; Entstehen nach Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dessau, Beschl. v. 7. 2. 2006, 13 OWi 197/05

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Entstehen der Befriedungsgebühr Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG steht nicht entgegen, dass bereits eine Hauptverhandlung statt gefunden hat.


13 OWi 197/05

Kostenfestsetzungsbeschluss

in der Bußgeldsache

Betroffener
Verteidiger: Rechtsanwalt ■■■ in Bitterfeld

Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Dessau vom 26.10.2005 von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden festgesetzt auf 860,72 EUR.

Gründe:

Der Hauptverhandlungstermin am 15.08.2005 wurde nach siebenunddreißigminütiger Verhandlungsdauer ausgesetzt, da ein Sachverständigengutachten einzuholen war.

Mit dem richterlichen Schreiben vom 20.09.2005 wurden die Parteien um Stellungnahme zu der vom Gericht beabsichtigten Verfahrensweise, und zwar die Entscheidung in der Sache im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu treffen, gebeten.

Daraufhin erteilte der Verteidiger im Namen seines Mandanten am 13.10.2005 die Zustimmung.

In Anbetracht der Tatsache, dass hierdurch ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wurde und das Gericht sodann am 26.10.2005 über die Sache gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheiden konnte, ist dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr entstanden.

Dem steht auch der Umstand, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin am 15.08.2005 stattgefunden hat, nicht entgegen, da der Gebührentatbestand der Nr. 5115 VV RVG immer auf die Verhinderung eines künftigen Termins sowie weiterer Terminsgebühren abzielt. Des Weiteren würde die Mitwirkung des Verteidigers, dass der Betroffene dem weiteren Verfahren im Beschlusswege zustimmt und nicht widerspricht, unentschädigt bleiben. Dies wäre ihm gegenüber unbillig und aus gebühren rechtlicher Sicht bestünde dann der Anreiz für die Weiterführung des Verfahrens mittels Hauptverhandlungen.

Daher war die beantragte zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG mit festzusetzen.

Auch im übrigen folgte das Gericht dem Festsetzungsantrag vom 08.11.2005.

Daher war wie geschehen zu entscheiden.


Einsender: RA Norbert Schneider, Neuenkirchen

Anmerkung:


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