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RVG Entscheidungen

§ 55

Vergütungsfestsetzungsverfahren, Entschädigung, unangemessene Dauer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 - 16 EK 10/18

Leitsatz: 1. Eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 GVG kann bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an erhoben werden, wenn das als verspätet gerügte Verfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen wurde.
2. Die Vorschriften der §§ 198 ff. GVG sind auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden.
3. Die Verfahrensdauer ist unangemessen iSd § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn sie eine Grenze überschreitet, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, richterliche Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt
4. Die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorliegt, ist nicht nur am Verhalten des Gerichts zu messen, sondern auch am Verhalten der Verfahrensbeteiligten.


16 EK 10/18
Oberlandesgericht Karlsruhe
16. ZIVILSENAT
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 16.10.2018
In Sachen
pp.
wegen § 198 GVG, AG Karlsruhe 1 Ls 130 Js 22015/12

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 16. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018
für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 924,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 20 % und das beklagte Land 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflichtverteidigervergütung in den Verfahren Amtsgericht Karlsruhe Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 und Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az. 130 Js 16318/13 im Zeitraum ab 17.05.2016 bis März 2017 geltend.

Der Kläger wurde im Verfahren 1 Ls 130 Js 22015/12 durch Beschluss vom 05.09.2014 (AS 1789 des Ausgangsverfahrens [im Folgenden: AV]) zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ... bestellt. Die Verfahren 230 Js 6585/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0343219/2013) und 230 Js 11582/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0223971/2013) waren jeweils am 14.05.2013 (AS 1219, 1323 AV) seitens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hinzuverbunden worden.

Ein weiteres unter dem Az. 130 Js 16318/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0706408/2013) gegen den Mandanten des Klägers geführtes Verfahren wurde mit Verfügung vom 29.05.2013 durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.04.2015 (Az. 1 Ls 130/22015/12) wurde der von ihm vertretene Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (AS 2073 AV).

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, beim Amtsgericht Karlsruhe eingegangen am 04.01.2016, beantragte der Kläger unter dem Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 die Festsetzung seiner Verteidigervergütung auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.144,74 € (AS 2359 AV). Dabei machte er zum einen Gebühren für das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 und zum anderen für das Verfahren Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 geltend. Auf die Aktenanforderung durch das Amtsgericht bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gingen die Akten am 14.01.2016 beim Amtsgericht ein (AS 2357, 2363 AV).

Mit Verfügung vom 14.01.2016 (AS 2365 AV) forderte das Amtsgericht den Kläger auf, die Erklärung abzugeben, dass er weder Vorschüsse noch Zahlungen erhalten habe. In Bezug auf das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 bat das Gericht um Überprüfung der geltend gemachten Gebühren und wies darauf hin, dass weder eine Verbindung noch eine Bestellung des Klägers aus der Akte ersichtlich sei.

Einer Aktenrückforderung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21.01.2016 kam das Amtsgericht am gleichen Tag mit der Bitte um Rückgabe nach Erledigung nach (AS 2367 AV). Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Karlsruhe weitergegeben und gelangten am 28.01.2016 zurück zur Staatsanwaltschaft (AS 2370, 2372 AV).

Am 01.02.2016 (AS 2435 AV) ging beim Amtsgericht die Antwort des Klägers vom 28.01.2016 auf die Verfügung vom 14.01.2016 ein, mit der er eine Erklärung gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 RVG abgab und in Bezug auf das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 ein Schreiben an das Polizeipräsidium Karlsruhe vom 02.04.2013 (betreffend die polizeilichen Vorgangsnummern: ST/0223971/2013 und ST/0343219/2013) mit der Bitte um Akteneinsicht, ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft (Az. 130 Js 16318/13) vom 31.05.2013 mit der Mitteilung, das Verfahren sei am 29.05.2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, sowie ein eigenes an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Begleitschreiben vom 17.06.2013 zur Rückgabe der Akte Az. 130 Js 16318/13 einreichte.

Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 24.02.2016 (AS 2421 AV), änderte der Kläger seinen Antrag aufgrund einer zunächst übersehenen Auslagenpauschale zum Verfahren Az. 130 Js 16318/13 und bezifferte seinen Gebührenanspruch auf nunmehr insgesamt 2.168,54 €.

Auf eine Aktenanforderung seitens des Amtsgerichts vom 25.02.2016 wurde von der Staatsanwaltschaft am 26.02.2016 mitgeteilt, dass die Akten derzeit nicht entbehrlich seien (AS 2419, 2421 AV).

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht Offenburg für eine Entscheidung nach § 57 StGB über die Aussetzung des Strafrests vorgelegt hatte, kehrten diese am 02.05.2016 wieder zurück (AS 2411 AV). Am 11.05.2016 ging die Akte wieder beim Amtsgericht ein.

Mit Verfügung vom 12.05.2016 (AS 2443 AV) wies das Gericht sodann abermals darauf hin, dass aus der Akte weder eine Verbindung zum Verfahren 130 Js 21015/12 noch eine Bestellung ersichtlich sei, und bat um entsprechende Mitteilung des Datums und ggfs. der Aktenseite der Verbindung. Das Schreiben ging am 17.05.2016 beim Kläger ein (Anl. K5).

Unter dem 17.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 25.05.2016, erhob der Kläger erstmals Verzögerungsrüge (AS 2447 AV).

Daraufhin teilte die zuständige Rechtspflegerin dem Kläger mit Verfügung vom 25.05.2016 den bisherigen Verfahrensgang mit (AS 2449 AV).

Unter dem 06.06.2016 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 12.05.2016 binnen zwei Wochen erinnert (AS 2467 AV).

Am 09.06.2016 ging beim Amtsgericht ein Schreiben des Klägers vom 31.05.2016 ein, mit dem er auf eine am 31.03.2013 erhaltene Verfügung (richtig wohl: Verfügung vom 31.05.2013) hinwies, mit dem das Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten nach § 154 StPO eingestellt worden sei. Er wisse jedoch nicht, auf welches Delikt sich dies beziehe. Insoweit bitte er um Aufklärung, was mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom 07.05.2013 zum Vorgang ST/0706408/2013 sei; er habe bis heute keine Mitteilung erhalten, was aus diesem Verfahren geworden sei (AS 2509 AV).

Unter dem 15.06.2016, beim Amtsgericht eingegangen am 21.06.2016, übersandte der Kläger die Abschrift eines an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens vom 16.06.2016, das inhaltlich dem Schreiben vom 31.05.2016 entspricht (AS 2513 AV).

Auf die Aktenanforderung des Landgerichts Offenburg vom 05.08.2016 legte die Staatsanwaltschaft die Akten dort vor; die Rückgabe erfolgte am 12.10.2016 (AS 2493, 2495 AV).

Im Zeitraum vom 08. bis zum 20.02.2017 waren die Akten an das Landgericht Konstanz zur Entscheidung gemäß § 57 StGB hinsichtlich des weiteren Verurteilten versandt (AS 2505 AV).

Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 erhob der Kläger unter dem Az. 130 Js 16318/13 gegenüber der Staatsanwaltschaft Verzögerungsrüge (Anl. K9) und wies darauf hin, keine Mitteilung auf sein Schreiben vom 16.06.2016 erhalten zu haben, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02.03.2017 die Übersendung des Urteils im Verfahren 130 Js 22015/12 an ihn veranlasste (Anl. K13).

Unter dem 03.03.2017, Eingang 06.03.2017, erhob der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Karlsruhe nochmals Verzögerungsrüge (AS 2517 AV). Daraufhin forderte das Amtsgericht die Akten mit Verfügung vom 07.03.2017 von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe an. Diese gingen am 09.03.2017 beim Amtsgericht ein (AS 2507 AV).

Unter dem 10.03.2017 forderte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Karlsruhe bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 zur Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages an und vermerkte unter dem 21.03.2017, dass die Akte laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft derzeit nicht auffindbar sei (AS 2519 AV).

Am 21.03.2017 setzte das Amtsgericht Karlsruhe die beantragten Gebühren fest, stützte dies allerdings - neben die Tätigkeit des Klägers im Verfahren 130 Js 22015/12 - nicht auf das Verfahren 130 Js 16318/13, sondern auf die am 14.05.2013 zu 130 Js 22015/12 verbundenen Verfahren 230 Js 6585/13 und 230 Js 11582/13 (AS 2521 AV).

Mit Schreiben vom 19.06.2017 an das beklagte Land setzte der Kläger eine Frist zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages für eine zehnmonatige Verzögerung des Verfahrens vor dem Amtsgericht Karlsruhe und mahnte die Zahlung unter dem 25.07.2017 und dem 07.08.2017 an (Anl. K16).

Am 13.09.2017 wurde dem beklagten Land die vom Kläger erhobene Entschädigungsklage zugestellt.

Der Kläger macht geltend, das Festsetzungsverfahren sei ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG.

Die Rüge am 17.05.2016 sei nicht verfrüht gewesen. Das Verfahren sei damals bereits 4 ½ Monate anhängig gewesen; die Vergütung hätte ohne Weiteres schon festgesetzt werden können. Er habe jedenfalls alles Notwendige getan. Weitere Aufklärung hätte dem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft oblegen. Die Staatsanwaltschaft habe die angeforderte Stellungnahme zur Verfahrensverbindung nie abgegeben. Dies sei ein interner Vorgang des Amtsgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, von dem der Kläger keine Kenntnis haben könne. Eine Verfügung nach § 154 StPO habe der Kläger jedenfalls nie erhalten. Er könne nur geltend machen, in welchem Verfahren er tätig gewesen sei.

Bei Erhebung der zweiten Verzögerungsrüge sei das Verfahren bereits 13 Monate alt gewesen.

In jedem Fall hätte das Amtsgericht die Kosten im Verfahren 1 Ls 130 Js 22015/12 sofort festsetzen können.

In Bezug auf den Aktenversand verweise der Kläger auf das von ihm selbst erwirkte Urteil des OLG München, Az. 22 EK 2/16, wonach ein Aktenversand keine zulässige Einwendung gegen eine erhobene Verzögerungsrüge darstelle. Notfalls müssten die Akten dupliziert werden. Der Aktenversand sei jedenfalls nicht erfolgt, um den Vergütungsantrag des Klägers zu bearbeiten.

Die Vermutung des immateriellen Nachteils sei nicht widerlegt. Der Kläger habe sich über die Behandlung durch das Amtsgericht Karlsruhe sehr geärgert. Es handele sich um ein „einfaches Verfahren“, bei dem ein „automatisierter Ablauf erwartet werden“ könne, sodass der Umstand, dass er diesem eine „verstärkte Aufmerksamkeit“ habe zuwenden müssen, ein erhebliches Maß an Frust und Ärgernis beim Kläger hervorgerufen habe. Überdies habe er einen Zinsverlust gehabt. Er habe eigene Mittel aufwenden müssen, um die Verbindlichkeiten seiner funktionierenden Anwaltskanzlei zu begleichen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.an ihn 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
2.weitere 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.

Im Zeitraum der Aktenversendung an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Anfang 2016 habe der Kläger lediglich die von ihm geforderte Erklärung zu den Kostenvorschüssen abgegeben und sich zu Tätigkeiten, die er im angeblich verbundenen Verfahren entfaltet haben wolle, geäußert, ohne dass sich aber aus diesen Angaben Hinweise oder Belege für eine Hinzuverbindung oder seine Bestellung zum Pflichtverteidiger ergeben hätten. Auf die erneute Anfrage der Rechtspflegerin vom 12.05.2016 habe der Kläger die weiter von ihm erbetenen Stellungnahmen nicht abgegeben.

Soweit der Kläger unter dem 17.05.2016 eine Verzögerungsrüge erhoben habe, sei im vorangegangenen Zeitraum ohnehin keine abschließende Bearbeitung seines Antrages möglich gewesen. Auch in der Folge habe der Kläger nur die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung stehenden als Anlage K9 und K10 vorgelegten Schreiben eingereicht. Die Akten hätten nach Rückgabe durch das Landgericht Offenburg am 12.10.2016 sowie im Zeitraum vor der Versendung dorthin für das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung gestanden, wenn der Kläger die von ihm erwartete Aufklärung geleistet hätte.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss am 21.03.2017 sei aufgrund inhaltlich überobligatorischer Bemühungen der Rechtspflegerin ergangen.

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren am Ende des Strafverfahrens gemäß § 55 RVG nicht als selbständiges gerichtliches Verfahren anzusehen sei, in welchem Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG erhoben werden könne. Erst die Beschwerdeinstanz lasse sich als „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne qualifizieren. Der Kläger zähle als Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zum Kreis derer, die als Parteien eines Verfahrens in der ordentlichen Gerichtsbarkeit berechtigt sein sollen, Entschädigung geltend zu machen.

Keine der vom Kläger erhobenen Verzögerungsrügen sei dazu geeignet, als Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs zu dienen. Die Besorgnis, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht hinreichend betrieben werde, habe beim Kläger schon grundsätzlich nicht entstehen können, solange er selbst den Aufforderungen des Gerichts, seine Ansprüche zu konkretisieren, nicht nachgekommen sei. Die Rüge vom 17.05.2016 sei verfrüht im Sinne von § 198 Abs. 3 S. 2 GVG gewesen. Zwar habe der Kläger die Verfügung vom 12.05.2016 erst am Tage der Abfassung seiner Rüge erhalten. Es sei jedoch nur schwer vorstellbar, wie eine unter diesem Datum erhobene Rüge bei Absendung an diesem Tag erst am 25.05.2016 bei Gericht habe eingehen können. Jedenfalls sei aber die Rüge des Klägers, wie er an der Verfügung vom 12.05.2016 noch am selben Tag habe erkennen können, unbegründet gewesen, da das Gericht das Verfahren offensichtlich betrieben habe. Die langen Postlaufzeiten, die angeblich zu einer „Überkreuzung“ des erneuten Hinweises des Gerichts mit der ohnehin mangels einer tatsächlichen Verzögerung verfrüht erhobenen Verzögerungsrüge des Klägers geführt haben sollen, seien auch in Anbetracht des Umstands, dass dem Kläger via Gerichtsfach zugestellt werde, bedenklich. Offenbar nehme es der Kläger mit der Datierung seiner Schriftsätze ohnehin nicht so genau, wie sich aus den Schreiben vom 15. und vom 16.06.2016 (Anl. K9 und K10) ergebe. Mit beiden Schreiben seien im Übrigen die mehrfach erbetenen, für eine zügige Bearbeitung seines Antrags notwendigen Angaben nicht mitgeteilt worden.

Objektiv sei eine Verzögerung nicht gegeben gewesen. Auf Basis der Angaben des Klägers habe sein Antrag nicht abschließend bearbeitet werden können. Dem Kläger wäre es ein Leichtes gewesen, das Verfahren zu beschleunigen. Bis zuletzt sei er aber die von ihm erbetene Beantwortung der offenen Fragen schuldig geblieben. Die Relevanz der von ihm in Laufe des Verfahrens eingereichten Schreiben sei bis heute nicht ersichtlich.

Die mangelnde Kenntnis des Klägers von den Vorgängen sei Indiz dafür, dass er in dem betreffenden Verfahren keine ernst zu nehmende Tätigkeit entfaltet habe, was seinen Gebührenanspruch infrage stelle.

Auch sei es nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, verfahrensfremde Akten verschiedenster Stellen beizuziehen und daraufhin zu durchforsten, ob sich irgendwo eine Begründung für die zur Festsetzung beantragten Gebührenforderungen eines Antragstellers finden ließen.

Wegen (unter anderem vordringlicher Haft-) Angelegenheiten die Hauptsache betreffend, seien die Verfahrensakten im Interesse des Mandanten des Klägers sowie dessen Mitangeklagten zeitweise anderweitig benötigt worden, so dass sie vorübergehend nicht für das ohnehin mangels notwendiger Informationen nicht weiter betreibbare Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten.

Eine vom Gericht zu verantwortende Verfahrensverzögerung sei im Zeitraum zwischen Mai 2016 und März 2017 nicht zu erkennen. Gleiches gelte mangels Mitwirkung und entsprechender Angaben des Klägers für eine subjektive Besorgnis.

Die Verzögerungsrüge vom 03.03.2017 sei daher ebenso ins Leere gegangen wie die erste.

Solange der Kläger die offenen Fragen sachdienlich beantwortet habe, habe auch kein Anlass bestanden, die Akte vor Rückgabe an die Staatsanwaltschaft zu duplizieren oder sie erneut anzufordern. Gründe dafür anzunehmen, die Akten würden über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum nicht mehr verfügbar sein, hätten nicht vorgelegen. Dem sei auch in der Folge nicht so gewesen.

Selbst wenn sich zum Zeitpunkt der zweiten Rüge des Klägers aufgrund der absoluten Dauer eine Besorgnis, das Kostenfestsetzungsverfahren werde nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben, begründen ließe, ergebe sich kein Anspruch auf eine Entschädigung. Denn im Anschluss an diese Rüge sei das Verfahren nicht nur nicht verzögert, sondern beschleunigt zu einem Ende gebracht worden, obwohl es hierfür notwendig gewesen sei, dass das Gericht sich die eigentlich vom Kläger geschuldeten Informationen durch aufwändige Aktenrecherche selbst verschafft habe.

Die Art und Weise des Agierens des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren legten eher den Schluss nahe, dass er es bewusst so betrieben habe, dass es zum Stillstand käme, um hernach Entschädigungsansprüche zu stellen. Der Kläger habe die Frage nicht beantwortet und irrelevante Schriftstücke an das Gericht gesandt.

Dass es am Ende schließlich auch ohne seine Mitwirkung gelungen sei, durch an sich überflüssigen zusätzlichen Arbeitsaufwand auf Kosten der Allgemeinheit eine Klärung herbeizuführen, obwohl sämtliches Vorbringen des Klägers darauf gerichtet gewesen sei, die Justizressourcen durch unsinnige Ansinnen zu binden, sei nichts, woraus abgeleitet werden könne, dass die Verfahrensdauer bis dahin unangemessen gewesen sei.

Eine Pflicht des Gerichtes, seinen Antrag teilweise bearbeiten zu müssen, anstatt ihm durch entsprechende Hinweise die Möglichkeit zu geben, die für eine Bearbeitung notwendigen Informationen beizubringen, bestehe nicht. Selbstverständlich hätten die von ihm nicht näher dargelegten Ansprüche abgesetzt werden können. Hierzu wäre ihm aber ebenfalls noch einmal rechtliches Gehör mit der Bitte um Klärung der offenen Fragen gewährt worden. Eine Absetzung hätte dann zu einem Beschwerdeverfahren mit weiterem überflüssigem Bürokratieaufwand geführt.

Maßgeblich für die Frage, ob im Ergebnis bei einem überlangen Verfahren tatsächlich eine Entschädigungspflicht wegen Verzögerungen eingetreten sei, sei die Zeit nach einer nicht verfrühten Verzögerungsrüge. An einer solchen fehle es hier insgesamt. Hinsichtlich der zweiten Rüge sei der Zeitraum von weniger als drei Wochen, die zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Bescheidung des Antrages gelegen hätten, schon nicht geeignet, um eine Entschädigung zu begründen. Verzögerungen seien in diesem Zeitraum nicht festzustellen, vielmehr habe eine besondere Beschleunigung vorgelegen.

Einen Schaden habe der Kläger nicht erlitten. Soweit als materielle Schäden allenfalls entgangene Guthabenzinsen in Betracht kämen, könnten diese vernachlässigt werden. Da Anwaltsgebühren als solche während des Verfahrens grundsätzlich nicht verzinst würden, käme der Kläger im Falle einer Entschädigung über dem Umweg eines Anspruchs aus § 198 GVG zu einer ungerechtfertigten Bereicherung und Quasi-Verzinsung.

Eine Entschädigung auf Basis der Vermutung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG scheide aus, da es sich bei den Pflichtverteidigergebühren um eine so unbedeutende Angelegenheit für einen Anwalt handele, dass die Verzögerung des Eingangs allenfalls eine Lästigkeit bewirke. Eine besondere Bedeutung, etwa eine Existenzbedrohung durch eine spätere Zahlung, wodurch sich eine monetäre Entschädigung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Zudem habe es ihm oblegen, darauf gegebenenfalls im Rahmen seiner Rügen darauf hinzuweisen. Daher würde jedenfalls eine Feststellung als Kompensation ausreichen.

Verzögerungen, die dadurch veranlasst würden, dass die (Haupt-) Beteiligten des Strafverfahrens von den Möglichkeiten, welche ihnen zur Verfügung stehen, um eine teilweise Haftverschonung zu erreichen, Gebrauch machten, könnten nicht zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches gemacht werden. Bei andere Sichtweise hätte es der Verteidiger in der Hand, durch Anträge im Namen seines Mandanten anderweitigen Bedarf der Akten und dadurch Verzögerungen bei der Bescheidung seines von ihm mit unzureichenden Angaben, wie vorliegend, eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrages zu verursachen. Im Ergebnis würde dies für ihn selbst eine Gebührenerhöhung in Form von Entschädigung herbeiführen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land hat an den Kläger eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 800,00 € sowie eine materielle Entschädigung in Höhe von 124,00 € zu zahlen. Die Ansprüche sind ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

1. Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist zulässig.

Auf die Wahrung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG zwischen Erhebung der Verzögerungsrüge und Klageerhebung, die im Übrigen auch eingehalten wäre, kommt es dabei vorliegend nicht an, weil das Ausgangsverfahren vor Klageerhebung mit der Vergütungsfestsetzung vom 21.03.2017 bereits endgültig abgeschlossen war.

Davon geht der Senat - entgegen der Auffassung des Klägers, der meint, hinsichtlich seines Antrages auf Vergütungsfestsetzung vom 21.09.2015 sei noch keine Erledigung eingetreten, weil die Festsetzung vom 21.03.2017 nicht das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 betraf - aus. Denn mit der Festsetzung vom 21.03.2017 wurde dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen. Da der Grundsatz ne ultra petita auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt, hätte dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden können. Zudem handelte es sich bei der Nennung des Az. 130 Js 16318/13 offenbar um eine Falschbezeichnung des Klägers, der offenbar annahm, die von ihm genannten polizeilichen Ermittlungsverfahren mit den Vorgangsnummern ST/0343219/2013 und ST/0223971/2013, hinsichtlich derer er zur Begründung seines Vergütungsanspruches Tätigkeiten nachwies, hätten in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Az. 130 Js 16318/13 gemündet. Dass die zuständige Rechtspflegerin die beantragte Vergütung, soweit sie mit dem Az. 130 Js 16318/13 gekennzeichnet war, den verbundenen Verfahren 230 Js 6585/13 und 230 Js 11582/13 zuordnete, war deshalb zutreffend.

Ist ein Ausgangsverfahren abgeschlossen, ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 17, juris).

2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens in Höhe von 800,00 € (a)) sowie auf eine materielle Entschädigung in Höhe von 124,00 € (b)). Die Ansprüche sind ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (c)).

a) Kläger hat einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens von acht Monaten in Höhe von 800,00 € für den Zeitraum von August 2016 bis März 2017.

1) Die Vorschriften des §§ 198 ff. GVG sind - entgegen der Auffassung des beklagte Landes - auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden (so grundlegend zum Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, juris, Rn. 16; Urteil vom 08. Januar 2018 - B 10 ÜG 14/17 B -, juris [PKH-Vergütungsverfahren]; Urteil vom 30. Januar 2017 - B 10 ÜG 28/16 B -, juris [Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Januar 2017 - 6 SchH 1/16 EntV -, juris, Rn. 19, mit zust. Anm. Touissant, NJW 2017, 1328 [Kostenfestsetzungsverfahren]; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2016 - I-11 EK 5/15 -, juris, Rn. 20 [Kostenfestsetzungsverfahren]; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Juni 2016 - L 12 SF 9/14 EK AS -, juris, Rn. 25 [PKH-Vergütungsverfahren]; OLG München, Urteil vom 21. April 2017 - 22 EK 2/16 -, juris [Festsetzung Pflichtverteidigervergütung]).

Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich „jedes Verfahren“ (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) einschließt. Gleiches gilt für die historische Auslegung des § 198 GVG, mit dessen Einführung der menschen- wie grundrechtlich fundierte Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit einfachgesetzlich umgesetzt werden sollte, um so eine Handhabe gegen überlange gerichtliche Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten zu schaffen. Für eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten, etwa Klageverfahren, finden sich in der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Vielmehr findet sich speziell für die Anwendbarkeit der Entschädigungsregeln auf einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren in den Gesetzesmaterialien folgender Hinweis: „Wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren.“ (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Hinblick auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; BTDS 17/7217, S. 27). Die Entschädigungsregelung bezweckt einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren. Da zudem auch keine anderweitige Beschleunigungsmöglichkeit ersichtlich ist, mit der sich ein Rechtsanwalt überlanger Vergütungsfestsetzungsverfahren erwehren könnte, ist kein überzeugender Grund ersichtlich, der nachhaltig gegen die Anwendbarkeit der Regeln der §§ 198 ff. GVG spräche (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, juris, Rn. 17 ff.).

Soweit das beklagte Land argumentiert, die Geltendmachung der Gebühren entspreche im Wesentlichen einer Rechnungsstellung gegenüber Privaten und eine weitere Privilegierung des Pflichtverteidigers in der Forderungsbeitreibung durch eine Entschädigungsmöglichkeit nach § 198 GVG als Druckmittel sei nicht geboten, nachdem ihm mit der Staatskasse bereits ein insolvenzfester Schuldner gegenüberstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Falle einer Rechnungsstellung gegenüber Privaten bei Nichtzahlung Klage mit der Möglichkeit der Geltendmachung einer Entschädigung gemäß § 198 GVG bei unangemessenen Verzögerungen während des Gerichtsverfahrens erhoben werden kann.

Der Kläger gehört damit - anders als die Beklagtenseite meint - als Beteiligter und Antragsteller des Festsetzungsverfahrens auch zum Kreis derjenigen, die eine Entschädigung nach § 198 GVG geltend machen können. Soweit das beklagte Land auf S. 23 des Gesetzentwurfes (BTDS 17/3802) verweist, überzeugt dies nicht. Dort wird lediglich auf den Strafprozess, also das Hauptsacheverfahren, verwiesen, in dem der Rechtsanwalt selbstverständlich keine originäre Beteiligtenstellung innehat. Bezieht man mit der oben genannten Argumentation auch das Kostenfestsetzungsverfahren mit in den Anwendungsbereich des § 198 GVG ein, so ist selbstverständlich auch der die Vergütung begehrende Rechtsanwalt Inhaber eines etwaigen Anspruchs aus einer unangemessenen Verzögerung dieses Verfahrens.

2) Der Kläger hat die gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG geltende sechsmonatige Klagefrist eingehalten (zur Klagefrist als materieller Ausschlussfrist etwa: BT-DS 17/3802, S. 22, 41; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 - 23 SchH 13/12 - juris, Rn. 16; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG, Rn. 159 ff.; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 198 GVG, Rn. 11). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren war spätestens mit der Festsetzung vom 21.03.2017 abgeschlossen. Die vorliegende Klage wurde dem beklagten Land am 13.09.2017, also innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist, zugestellt.

3) Der Kläger hat jedenfalls mit seiner Rüge vom 03.03.2017 eine ausreichende Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG als materielle Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches erhoben.

Gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 1. HS GVG kann diese erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.

Nachdem der Kläger seit seinen in Reaktion auf die Verfügungen vom 12.05.2016 und vom 06.06.2016 an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 31.05.2016 und vom 15.06.2016 seit rund neun Monaten keine Mitteilung des Amtsgerichts mehr erhalten hatte, bestand ohne Zweifel die Besorgnis, dass das Verfahren seinen Abschluss nicht in angemessener Zeit finden würde.

Dabei kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf die am 25.05.2016 beim Amtsgericht eingegangene Rüge vom 17.05.2016 erfüllt sind. Zweifel daran sind deswegen angebracht, weil beim Kläger am 17.05.2016, also am Tag der Datierung seines Rügeschreibens, bereits die Verfügung des Amtsgerichts vom 12.05.2016 eingegangen war, mit der er nochmals zum Vortrag wegen einer etwaigen Verfahrensverbindung bzw. Pflichtverteidigerbestellung aufgefordert worden war, sodass er von einem Verfahrensfortgang ausgehen konnte.

4) Das Vergütungsfestsetzungsverfahren dauerte hinsichtlich des Zeitraumes von August 2016 bis März 2017 (= acht Monate) unangemessen lang.

(a) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 36 f.). Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, a.a.O., Rn. 37). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung - auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die „Tätigkeit“ des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Gründe hierfür benannt werden, zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 198 GVG, Rn. 4).

Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 38-40).

Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an. Dementsprechend findet im Entschädigungsprozess auch keine Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16).

(b) Daran gemessen liegt im Ausgangsverfahren eine unangemessene Verzögerung von August 2016 bis zur Vergütungsfestsetzung Ende März 2017 vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite wahrt die hier jedenfalls mit am 06.03.2017 eingegangenem Schreiben vom 03.03.2017 wirksam erhobene Verzögerungsrüge auch Ansprüche für davor liegende Zeiträume (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, juris, Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2016 - I-11 EK 5/15, - juris, Rn. 20).

Im Zeitraum von August 2016 bis zur Vergütungsfestsetzung Ende März 2017 wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des Klägers überhaupt nicht bearbeitet. Nachvollziehbare Gründe, weshalb eine Bearbeitung in diesem Zeitraum nicht erfolgte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Akten in diesem Zeitraum zeitweise wegen Haftvollstreckungsangelegenheiten versandt waren, betraf dies den Vergütungsfestsetzungsantrag in keiner Weise. Abgesehen davon, dass die Akten bis Anfang August 2016 verfügbar gewesen wären, wäre im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer auch die Fertigung eines - gegebenenfalls auch nur einzelne Aktenbände umfassenden - Aktendoppels zumutbar gewesen. Vom Kläger waren jedenfalls ab Ende Juli 2016 nach mehrfacher Aufforderung (vgl. Verfügungen vom 14.01., vom 12.05. und vom 06.06.2016) keine weiteren Ausführungen zu dem das Verfahren 130 Js 16318/13 betreffenden Teil seines Vergütungsantrages zu erwarten. Nachdem noch am 21.06.2016 die Abschrift eines an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens vom 16.06.2016 mit der Bitte um weitere Aufklärung hinsichtlich dieses Verfahrens eingegangen war, dann aber über ein Monat verstrichen war, ohne dass auf die Erinnerung des Amtsgerichts vom 06.06.2016 weitere Informationen vom Kläger geliefert wurden, bestand kein Grund zum weiteren Zuwarten. Vielmehr hätte zu diesem Zeitpunkt abschließend über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Klägers vom 21.12.2015 entschieden werden müssen. Dabei war zu berücksichtigen, dass bereits im Zeitraum seit Eingang des vom Kläger korrigierten Antrages Ende Februar bis Mitte Mai 2016 über knapp drei Monate hinweg keine, den Antrag fördernde Maßnahmen erlassen worden waren, sodass - nach Vorliegen der Entscheidungsreife mangels weiterer zu erwartender Informationen seitens des Klägers - ein zügiger Verfahrensabschluss zu ergehen hatte. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer hat sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung zu bemühen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 198, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Januar 2017 - 6 SchH 1/16 EntV -, juris, Rn. 20). Dass eine Bescheidung des Antrages letztlich ohne weiteres Zutun des Klägers möglich war, zeigt die Festsetzung vom 21.03.2017. Selbst wenn aber der Rechtspfleger - unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Vergütungsantrages gemäß §§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO - die Voraussetzungen für das Anfallen einer Vergütung insoweit mangels weiteren Vortrages des Klägers zu einer Verfahrensverbindung oder einer Bestellung als Pflichtverteidiger im Verfahren 130 Js 16318/13 nicht bejaht hätte, hätte der Antrag insoweit abgelehnt und auch damit abschließend beschieden werden müssen.

Soweit der Kläger eine unangemessene Verzögerung bereits ab 17.05.2016 sehen will, schließt sich der Senat dem nicht an. Denn in diesem Zeitraum ergingen seitens des Amtsgerichts noch sachdienliche Maßnahmen. So war es ohne weiteres vertretbar, den Kläger nochmals zu weiterem Vorbringen im Hinblick auf seinen das Verfahren 130 Js 16318/13 betreffenden Antrag aufzufordern, ihn, nachdem bis zum 06.06.2016 kein Eingang erfolgt war, nochmals mit Fristsetzung von zwei Wochen an die Erledigung zu erinnern und nach Eingang der Abschrift des an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreibens vom 16.06.2016 in Erwartung der Mitteilung der aus der Anfrage gewonnenen Erkenntnisse des Klägers noch rund einen Monat zuzuwarten. Anders als der Kläger meint, war das Amtsgericht nicht zu einer teilweisen Bescheidung seines von ihm selbst formal zusammengefassten Antrags gehalten.

Angesichts des im Hinblick auf das Verfahren 130 Js 16318/13 unklaren Antrages, der erforderlichen, mangels eindeutiger Antworten des Klägers mehrfach notwendiger Rückfragen und des acht Bände umfassenden Aktenumfanges des Ausgangsverfahrens ist eine Gesamtverfahrensdauer von sieben Monaten vorliegend noch angemessen. Dabei ist die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorliegt, nicht nur am Verhalten des Gerichts, sondern auch am Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu messen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, juris, Rn. 42; OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Januar 2017 - 6 SchH 1/16 EntV -, juris, Rn. 23).

5) Dem Kläger ist auch ein immaterieller Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG entstanden.

(a) Ein immaterieller Nachteil wird dabei gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 20). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat, aber auch anerkennt, dass der immaterielle Schaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGMR [Große Kammer], Urteil vom 29.03.2006 - 36813/97Scordino/Italien, Nr. 1, NJW 2007, 1259, Rn. 204).

Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Dabei dürfen - wie allgemein im Beweisrecht - an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 -, juris, Rn. 41).

(b) Dem beklagten Land ist es vorliegend nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteiles gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG zu widerlegen.

Die Annahme eines immateriellen Nachteils ist in Fallgestaltungen vorliegender Art nicht von vornherein ausgeschlossen, da im Rahmen der Vergütungsfestsetzung der Kläger als Rechtsanwalt eigene finanzielle Interessen verfolgt (vgl. zur Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Juni 2016 - L 12 SF 9/14 EK AS -, juris, Rn. 20).

Angesichts dessen, dass der Kläger als Rechtsanwalt unter anderem von aus der Staatskasse zu zahlenden und festzusetzenden Vergütungen lebt, hat diese Frage im Hinblick auf Art. 12 GG auch durchaus Grundrechtsrelevanz.

6) Dem Kläger ist eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 800,00 € zuzusprechen. Die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, reicht als Wiedergutmachung der Verzögerung nicht aus.

(a) Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG kann für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann. Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus ist. Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht eingreift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 61).

Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 62). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Längeverfahren zum Teil entschieden, dass es nicht angezeigt sei, über die Feststellung einer Konventionsverletzung hinausgehend eine Entschädigung zu gewähren. Dies kann etwa auch in Verfahren, die für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatten, der Fall sein (BT-DS 17/3802, S. 20).

(b) Gemessen daran ist nach den Umständen des vorliegenden Falles Wiedergutmachung der unangemessenen Verzögerung auf andere Weise, insbesondere durch entsprechende Feststellung im Urteilsausspruch, nicht ausreichend.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend die Festsetzung einer Verteidigervergütung in Höhe eines namhaften Betrages von über 2.000,00 € begehrte. Dass es für funktionierende und reibungslose Abläufe sowie die Planungssicherheit einer Rechtsanwaltskanzlei wesentlich ist, dass verdiente Zahlungen zeitnah liquidiert werden können oder zumindest Gewissheit darüber erlangt werden kann, dass etwa geltend gemachte Ansprüche nicht bestehen, ist nicht in Abrede zu stellen. Vor diesem Hintergrund beschränkte sich der Nachteil des Klägers nicht allein auf die reine Überlänge des Verfahrens. Soweit der Kläger mit seiner unklaren Antragstellung zur Verzögerung beigetragen hat, wurde dies bereits im Rahmen der Bemessung der Dauer der unangemessenen Verzögerung berücksichtigt.

(c) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 800,00 € zuzusprechen.

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 € monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Ein Abweichen von der Entschädigungspauschale ist nur ausnahmsweise in atypischen Sonderfällen gerechtfertigt, wenn ein Verfahren nur eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen hat oder aber eine nur kurzzeitige Verzögerung vorliegt. Dabei muss sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102-110, SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, juris, Rn. 37 ff.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Gründe für ein Abweichen von der Entschädigungspauschale nach unten liegen nicht vor. Zwar erscheint die psychische Belastung des Klägers als unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO) durch ein Gerichtsverfahren nicht vergleichbar mit bei juristischen Laien vorliegenden. Allerdings ist der Kläger als Rechtsanwalt auf die ihm zustehenden Gebühren wirtschaftlich angewiesen, sodass seine Berufsausübungsfreiheit berührt ist. Angesichts dessen, dass der Kläger - wie erwähnt - vorliegend auf die Auszahlung einer durchaus nennenswerten Vergütung in Höhe von über 2.000,00 € warten musste, kann nicht von einer außergewöhnlich geringen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ausgegangen werden.

Auch Gründe für ein Abweichen von der Pauschale nach oben sind nicht erkennbar. Eine möglicherweise wirtschaftlich schwierige Situation seiner Kanzlei, die zu einem besonderen Angewiesensein auf die zügige Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung geführt hätte, hat der Kläger nicht ansatzweise behauptet. Soweit er in diesem Zusammenhang pauschal geltend macht, er habe eigenes Geld einsetzen müssen, ist dies nicht konkretisiert, zumal er diesen Umstand dem Amtsgericht gegenüber auch nicht im Rahmen seiner Verzögerungsrüge vorgetragen hat, so dass dieser Aspekt auch aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben muss.

Danach bemisst sich die Entschädigung somit auf (8 Monate * 100,00 =) 800,00 €.

b) Überdies steht dem Kläger gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG Entschädigung hinsichtlich seines materiellen Nachteils in Form der ihm angefallenen vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € zu.

Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs, die nach allgemeinen Grundsätzen möglich ist (vgl. BTDS 17/3802, S. 22), stellen eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (vgl. BTDS 17/3802, S. 19).

Basis für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Höhe des zugesprochenen Betrages. Diese ist daher aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 € - mangels Gebührensprunges wie vom Kläger beantragt - zu errechnen und umfasst die 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (58,50 €) und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €). Der Zinsanspruch ist wie beantragt seit Rechtshängigkeit, d.h. seit 13.09.2017, zu zahlen.

c) Die Gesamtforderung von 924,00 € ist - wie beantragt - gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 ZPO, § 713 ZPO analog in Verbindung mit §§ 201 Abs. 2 S. 3 HS 2 GVG, 544 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13 -, Rn. 7, juris m.w.N.).

3. Die Revision wird mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.


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