Gericht / Entscheidungsdatum: AG Osnabrück, Beschl. v. 14.03.2019 - 207 Ls 127/18
Eigener Leitsatz: Nur in derselben Strafsache erhaltenen Zahlungen und Vorschüsse muss sich der Verteidiger somit anrechnen lassen. Nicht anzurechnen sind Zahlungen des Mandanten, die einen von dem Gebührenanspruch des Anwalts nicht abgedeckten besonderen Gegenstand betreffen.
Amtsgericht Osnabrück
Beschluss
14.03.2019
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hat das Amtsgericht - Strafgericht - Osnabrück durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 14.03.2019 beschlossen:
wird auf die Erinnerung des Verteidigers vom 21.08.2018 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.08.2018 eine weitere ihm zu zahlende Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 19,61 festgesetzt.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 20.11.2018 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 15.06.2018 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 09.08.2018 die dem Verteidiger aus der Landeskasse zustehende Vergütung auf 1.158,00 festgesetzt und diesen Betrag an den Verteidiger überwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger mit Schreiben vom 21.08.2018 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass die von dem Angeklagten zu den polizeilichen Vorgangsnummern 2016 00 704 586 und 2016 01 384 782 erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 800,00 nicht hätten angerechnet werden dürfen.
Auch der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 20.11.2018 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass es zwar richtig gewesen sei die zu den beiden soeben genannten polizeilichen Vorgangsnummern geleisteten Zahlungen anzurechnen. Diese Anrechnung habe jedoch anders als von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen zu erfolgen. Bezüglich der von dem Bezirksrevisor für richtig erachteten Berechnung wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors vom 20.11.2018 Bezug genommen.
Im vorliegenden Fall hat keine Anrechnung der Anzahlungen zu den beiden genannten polizeilichen Vorgangsnummern in Höhe von insgesamt 800,00 zu erfolgen.
Gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4-6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen
Nur in derselben Strafsache erhaltenen Zahlungen und Vorschüsse muss sich der Verteidiger somit anrechnen lassen. Nicht anzurechnen sind Zahlungen des Mandanten, die einen von dem Gebührenanspruch des Anwalts nicht abgedeckten besonderen Gegenstand betreffen.
Solange keine Verbindung erfolgt ist, ist jedes Ermittlungsverfahren eine eigene Angelegenheit (so auch: Winkler, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 38, AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 07.08.20199 (420) 81 Js 2862-08 Ls (1/09), BeckRS 2009, 19820). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Angeklagten unter der polizeilichen Vorgangsnummer 2016 00 700 195 am 01.06.2016 zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet. Der Verteidiger meldete sich gegenüber der Polizei zu dieser Vorgangsnummer mit Schreiben vom 28.07.2016 zur Akte und beantragte Akteneinsicht, BI. 50 Bd. II d. A.
Am 07.06.2016 wurde parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren zur Vermögenermittlung des Angeklagten eingeleitet. Die polizeiliche Vorgangsnummer lautet 2016 00 704 586, das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 1110 AR 87/16. Der Verteidiger meldete sich am 31.10.2016 auch zu dieser Vorgangsnummer bei der Polizei und beantragte Akteneinsicht, BI. 105 aus 1110 AR 87/16.
Nachdem das Amtsgericht Osnabrück durch Beschluss vom 11.08.2016 (Aktenzeichen 249 Gs (1110 AR 87/16) 60/16), BI. 4 Bd. I d. A. den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten in Höhe von 21.000,00 und zur Vollstreckung des Arrestes die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet hatte, wurde die Wohnanschrift des Angeklagten am 24.10.2016 durchsucht.
Im Rahmen der Durchsuchung wurden die eingesetzten Beamten darauf aufmerksam, dass sich in einer zur Wohnung gehörenden Garage Teile einer lndoorplantage zum Anbau von Cannabis befanden. Aus diesem Grund wurde ein gesondertes Verfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Herstellung von Cannabis in nicht geringer Menge eingeleitet. Dieses Verfahren wurde bei der Polizei unter der Vorgangsnummer 2016 01 384 782 geführt. Auch zu dieser Vorgangsnummer meldete sich der Verteidiger am 04.11.2016 gegenüber der Polizei zur Akte und beantragte Akteneinsicht.
Die genannten drei Verfahren stehen zwar im Zusammenhang, stellen jedoch drei eigenständige Ermittlungsverfahren und somit verschiedenen gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
Eine Verbindung der Verfahren mit den polizeilichen Vorgangsnummern 2016 00 700 195 und 2016 01 384 782 erfolgte erst unmittelbar vor Anklageerhebung, so dass dem Verteidiger auch für beide, später verbundene Ermittlungsverfahren die bis dahin entstandenen Gebühren zustehen. Die im Verfahren 2016 01 384 782 erhaltenen 400,00 für dieses Ermittlungsverfahren waren somit nicht anzurechnen.
Gleiches gilt für die für das Verfahren 2016 00 704 586 erhaltenen 400,00 , da es sich auch bei diesem Verfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt.
Somit waren nur die für das Verfahren 2016 00 700 195 erhaltenen 1200 (incl. Mwst) anzurechnen.
Da diese für das gesamte Verfahren gezahlt wurden war die Anrechnung entsprechend der Berechnung des Verteidigers in seinem Schreiben vom 15.06.2018 vorzunehmen.
Da er bereits 1.158,00 erhalten hat, ihm aber 1.177,62 zustehen waren als weitere Vergütung noch 19,61 festzusetzen.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Einsender: RA Thilo Schäck, 49074 Osnabrück
Anmerkung:
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