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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Rücknahme der Revision, Befriedungsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 16. 3. 2006, Ws 25/06

Fundstellen: RVGreport 2006, 228

Leitsatz: Die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision nur dann, wenn zumindest die theoretische Möglichkeit bestanden hat, dass ggf. ein Hauptverhandlungstermin anberaumt wird. Das setzt die Begründung der Revision voraus.


Ws 25/06
Beschluss
In der Strafsache
gegen
zurzeit Lübecker Straße 21, 44135 Dortmund,
Verteidiger:
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
h i e r: Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 16. März 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer war vor dem Landgericht Göttingen als Pflichtverteidiger des damaligen Angeklagten tätig. Gegen das Urteil der großen Strafkammer, die diesen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt hatte, legten sowohl der Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Noch bevor das schriftliche Urteil der Kammer zu den Akten gelangt war, war, nahm der Verteidiger das Rechtsmittel des damaligen Angeklagten zurück. Dem waren Gespräche mit dem Mandanten über die Aussichten des Rechtsmittels und Kontakte zur Staatsanwaltschaft über die Voraussetzungen einer etwaigen Rücknahme von deren Revision vorausgegangen.
In einem nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag machte der Verteidiger und Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren unter anderem die zusätzliche Gebühr nach Nr.4141 des VV zum RVG in Höhe von 412,- € netto geltend. Insoweit lehnte der Rechtspfleger jedoch die Gebührenfestsetzung ab. Die gegen die Ablehnung gerichtete Erinnerung des Verteidigers verwarf die zuständige Strafkammer des Landgerichts Göttingen durch Beschluss vom 20.12.2005 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nachdem die Einzelrichterin die Sache wegen deren grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 56 Abs.2 S. 1, 33 Abs.8 S.2 RVG auf die Kammer übertragen hatte.
Die Beschwerde ist nach den §§ 56, 33 Abs.3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die zusätzliche Gebühr nach Nr.4141 VV ist hier nicht entstanden, weil es an der gesetzlich vorausgesetzten Kausalität einer Tätigkeit des Verteidigers für die Ersparung einer Hauptverhandlung fehlt.
a. Die schlichte Rücknahme der Revision genügt zwar nach dem Wortlaut des Abs.1 Nr. 3 der Anmerkung zu Nr.4141 VV, deren erster Halbsatz für sich genommen keine zusätzlichen Bedingunzen für die Entstehung der Gebühr aufstellt. Die Anmerkung ist aber im Zusammenhang mit dem Haupttext der Nr.4141 VV zu lesen, nach welchem durch die anwaltliche Mitwirkung „die Hauptverhandlung entbehrlich" geworden sein muss. Wann diese Folge als durch die Rücknahme einer Revision eingetreten gelten soll ist deshalb nicht leicht zu bestimmen, weil diese Rücknahme im Rahmen einer Regelung erwähnt wird, die die Besonderheiten des Revisionsrechts nicht gezielt im Auge hat; dies zeigt sich schon daran, dass der zweite Halbsatz der Nr.3 a.a.0. die Möglichkeit des Bestehens eines Termin zur Hauptverhandlung im Einspruchs-, Berufungs- und Revisionsverfahren als gleichberechtigt nebeneinander stellt, was nicht der Realität entspricht.
Während das Amts- oder Landgericht nach der Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder nach Einlegung der Berufung im Regelfall nur nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden kann, die Rücknahme des Rechtsbehelfs dann also notwendig zur Ersparung der Verhandlung führt, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einlegung der Revision faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs.2, 4 StPO die Regel. Damit die Wirkung der Rücknahme einer Revision auch nur annäherungsweise mit der Einsparwirkung in den beiden anderen Konstellationen verglichen werden kann, ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Nr. 4141 VV als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass wenigsten schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Das ist aber erst der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Andernfalls gelangen die Akten (normalerweise) gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Eine Entlastung der Revisionsgerichte, die laut Bundestagsdrucksache 15/1971 (dort S.227 f) mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nr.4141 VV im Vergleich zur Regelung der alten §§ 84 Abs.2, 85 Abs.4 BRAGO erreicht werden soll, kann mithin durch eine Rechtsmittelrücknahme vor Eingang einer zulässigen Revisionsbegründung von vornherein nicht eintreten (ebenso KG Berlin JurBüro 2005, 533).
Außer Betracht bleiben muss hier das Argument des Verteidigers, die Rücknahme der Revision in einem ganz frühen Stadium des Verfahrens führe im Hinblick auf § 267 Abs.4 StPO wenigstens zu einer Arbeitsersparnis beim Tatrichter, denn gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs ist mit der Regelung der Nr.4141 VV eine - vor Begründung der Revision nicht eintretende - Entlastung gerade der Revisionsrichter angestrebt worden.
Die vorgenannte Auslegung konterkariert auch nicht etwa das Ziel des RVG, dem Verteidiger einen gebührenrechtlichen Anreiz zur Beendigung des Verfahrens außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch einen Ausgleich für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zu geben, denn wenn gewöhnlich keine Verhandlung stattfindet, entsteht auch keine Hauptverhandlungsgebühr, die dem Verteidigr entgehen könnte (s. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.05, 1 Ws 164/05 - bei juris).
b. Der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 12.9.2005 (Ws 288/OS - bei juris), nach der auch im vorliegenden Fall die Gebühr gemäß Nr.4141 VV bewilligt werden müsste, kann nicht gefolgt werden. Sie lässt ohne Erörterung der oben a.) angesprochenen Notwendigkeit einer Korrektur die schlichte Rücknahme der Revision als Anspruchsvoraussetzung genügen und setzt sich allein mit der erst auf einer späteren Ebene zu diskutierenden Frage auseinander, wann der Gegentatbestand des Absatz 2 der Anmerkung zu Nr.4141 VV erfüllt ist, oder anders ausgedrückt., wie gering der Grad der Einwirkung des Verteidigers auf die Willensentschließung des Angeklagten nur zu sein braucht.
Zu Unrecht verzichtet das OLG Düsseldorf dabei auf eine Auseinandersetzung mit der oben a.) zitierter. Entscheidung des Kammergerichts mit dem bloßen Hinweis, jene betreffe insofern einen anderen Sachverhalt, als dort überhaupt keine Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren ersichtlich sei; dabei wird nicht berücksichtigt, dass das Kammergericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass hatte, zu dem logisch nachrangigen Gesichtspunkt des Grades der Mitwirkung des Verteidigers Einzelheiten des Sachverhalts mitzuteilen, nachdem es die vorrangige Frage verneint hatte, ob ein eventuell zu ersparender Verhandlungstermin sich auch nur theoretisch abzeichnete.
c. Auf den seltenen Fall, dass - von vornherein ersichtlich - auch das Einspruchs- oder Berufungsverfahren durch schriftlichen Beschluss erledigt werden kann (etwa
durch Einstellung wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung) braucht hier nicht eingegangen zu werden.
2. Da die Revision im vorliegenden Falle bei ihrer Rücknahme noch nicht begründet und mangels Zustellung noch nicht einmal die Begründungsfrist in Lauf gesetzt war, konnte die Rücknahme schon aus diesem Grunde nicht für die Ersparung eines Verhandlungstermins ursächlich werden. Deshalb kann es hier dahingestellt bleiben, ob über das Erfordernis der rechtzeitigen Begründung der Revision hinaus zu verlangen ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Revisionsverhandlung durchzuführen ist, etwa weil die Generalstaatsanwaltschaft dies ausdrücklich beantragt oder weil die Voraussetzungen des § 349 Abs.2, 4 StPO nicht erfüllt sind (so OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2, Satz 2, 3 RVG).

Einsender: RA Bartholdy, Westerstede

Anmerkung:


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