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RVG Entscheidungen

Nr. 5116 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Vertretung des Einziehungsbeteiligten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kassel, Beschl. v. 15.05.2019 - 8 Qs 4/19

Leitsatz: Der Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG.


LG Kassel Kammer für Bußgeldsachen
Beschl. v. 15.05.2019
8 Qs 4/19

In pp.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.12.2018 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.02.2017 wurde gegen die Einziehungsbeteiligte gemäß § 29a Abs. 4 OWiG a. F. der isolierte Verfall von 3.550,- € angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Einziehungsbeteiligte mit Anwaltsschriftsatz vom 15.02.2017 Einspruch, der zunächst nicht begründet wurde.

Nach Einspruch der Einziehungsbeteiligten wurde das Verwaltungsverfahren im Juni 2017 über die Staatsanwaltschaft Kassel an das Amtsgericht Kassel abgegeben.

Mit Schreiben vom 02.08.2017 machte der Verteidiger umfangreiche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage und beantragte eine mündliche Verhandlung. Nach weiteren Ermittlungen unter zwischenzeitlicher Rückgabe der Sache an das Regierungspräsidium trat Verjährung ein.

Mit Beschluss vom 14.05.2018 hat das Amtsgericht Kassel das Verfahren daher eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 rechnete der Verteidiger der Einziehungsbeteiligten Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.014,- € ab, wobei sich rechnerisch nur 994,- € ergeben. Im Einzelnen wurde folgendes geltend gemacht:

Vorverfahren
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 130,- €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,- €
Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG 252,- €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- €
Akteneinsichtspauschale 12,- €
Hauptverfahren
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200,- €
Zusätzliche Gebühr Nr. 5115, 5109 VV RVG 160,- €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- €

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kassel setzte nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Kassel die zu erstattenden Auslagen mit Beschluss vom 17.12.2018 auf 614,- € fest und setzte die beantragten Gebühren Nr. 5115 (160,- €) und 5109 (200,- €) VV RVG sowie eine Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG ab.

Hierzu führte sie aus, dass bei dem vorliegenden selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 29a OWiG der Verteidiger – neben den Gebühren Nr. 5100 und 5103 VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde - lediglich eine Gebühr gem. Nr. 5116 VV RVG verlangen könne, nicht aber eine solche nach Nr. 5109 VV RVG. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei nicht entstanden, da die Einstellung aufgrund Verjährung aus eigener Entschließung des Gerichts erfolgt sei und die notwendige anwaltliche Mitwirkung am Erfolgseintritt fehle.

Gegen den am 03.01.2019 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 17.01.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde wird – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.04.2011 (Az. 61 Qs 137/11) und des Landgerichts Oldenburg vom 16.01.2013 (Az. 5 Qs 385/12) - damit begründet, dass nach seiner Ansicht neben der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG auch die weitere Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG angefallen sei. Die Gebühren über das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 ff. VV RVG seien auch in Verfall- bzw. Einziehungsverfahren anwendbar, hiervon umfasst sei selbstverständlich auch die Verfahrensgebühr im Hauptverfahren. Die Gebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG werde auch nicht von derjenigen nach Nr. 5116 VV RVG ersetzt, diese falle vielmehr zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG immer dann an, wenn sich die Tätigkeit auch auf die Einziehung beziehe, weshalb sie auch unter dem „Unterabschnitt 5“ aufgeführt sei.

Auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei entstanden, da der Verteidiger in der Sache umfassend Stellung genommen habe, woraus sich bereits seine „Mitwirkung“ ergebe. Zudem habe er der Einziehungsbeteiligten auch den Rat zum „gezielten Schweigen“ im Hinblick auf die drohende Verjährung gegeben. Die Mitwirkung des Verteidigers an Verfahrenseinstellungen werde stets vermutet, das Gegenteil sei von dem jeweiligen Kostenschuldner zu beweisen.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 des RPflG statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Nach der Vorbemerkung 5 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) entstehen für den Vertreter eines Einziehungsbeteiligten die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in einem Bußgeldverfahren, doch knüpft die Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG die weiteren Gebühren des Rechtsanwalts nach Nr. 5100 - Nr. 5114 VV RVG an die Höhe der (verhängten) Geldbuße. Eine Geldbuße wurde jedoch gerade nicht festgesetzt, wie sich aus dem Einziehungsbescheid ergibt.

1) Gebühren für das verwaltungsbehördliche Verfahren

Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße (Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG).

Da der Verteidiger vorliegend bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig war, waren die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verteidigers hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5100 VV RVG und Nr. 5103 VV RVG erstattungsfähig.

Dem Einziehungsbescheid lag ein Fall zugrunde, in dem es die Betroffene als Halterin angeordnet oder zugelassen haben soll, dass der Transport mit einem nicht zulässigen Gesamtgewicht durchgeführt wurde (Überschreitung um 16,81 %). Gemäß Nr. 198.1 BKatV beträgt die Regelgeldbuße in solchen Fällen 285,- €.

Der Mittelgebühr der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt bei einem Wahlanwalt 100,- €. Die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG beträgt ausgehend von der genannten Regelgeldbuße 160,- €.

Dieser Ansatz erschien in Anbetracht von Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall unangemessen, so dass insoweit für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erhöhte Mittelgebühren (130,- € bzw. 200,- €) geltend gemacht und festgesetzt worden sind. Dies ist nicht zu beanstanden.

2) Gebühren für das gerichtliche Verfahren

a) Soweit das Amtsgericht Kassel in dem angefochtenen Beschluss die darüber hinaus geltend gemachte Gebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 5109 VV RVG abgesetzt hat (200,- €), ist dies nicht zu beanstanden, da – mangels einer Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG entsprechenden Regelung - Gebühren für das gerichtliche Verfahren bei isolierter Einziehung (ohne eine Geldbuße) gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Den insoweit teilweise vorgeschlagenen Weg, die Geldbuße zu ermitteln und zugrunde zu legen, die festgesetzt worden wäre, wenn auch ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden wäre bzw. den Einziehungsbetrag als Anknüpfungspunkt zu nehmen (vgl. Burhoff, RVGreport 2012, 301; LG Trier, Beschluss vom 08.08.2016, Az. 1 Qs 32/16; LG Bremen, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 61 Qs 137/11) hält die Kammer mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht für gangbar.

Der Fall liegt insoweit anders als bei einem Rechtsanwalt, der einen Betroffenen nicht nur gegen die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit verteidigt, sondern zusätzlich noch wegen einer der Nr. 5116 VV RVG unterfallenden Maßnahme. Wird zusätzlich noch ein Bußgeldverfahren durchgeführt, fällt eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG an, wie sich bereits aus der, der Gebühr Nr. 5116 VV RVG vorangestellten Überschrift im Gesetzestext „Zusätzliche Gebühren“ ergibt. Die Überschrift ist dahingehend zu verstehen, dass die Gebühr Nr. 5116 VV RVG neben den für das Bußgeldverfahren entstehenden Gebühren nur („zusätzlich“) zu berechnen ist, wenn ein Bußgeldverfahren tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. für diesen Fall LG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2012, 5 Qs 384/12).

Im Falle des selbständigen Einziehungsverfahrens und einer alleinigen Vertretung des Einziehungsbeteiligten im gerichtlichen Verfahren fällt lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 1 AR 70/11; LG Kassel in ständiger Rechtsprechung, zuletzt u.a. 8 Qs 33/16, 8 Qs 39/16, 8 Qs 42/16; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 5100-5200 VV RVG Rdn. 18, a. A. LG Karlsruhe Beschluss vom 26.02.2013, 3 Qs 6/13; LG Trier, Beschluss vom 08.08.2016, Az. 1 Qs 32/16; LG Bremen, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 61 Qs 137/11; LG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2013, Az. 5 Qs 385/12; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 5116 Rdn. 1; Burhoff, RVGreport 2012, 301). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest.

Auch Wortlaut und Systematik sprechen nicht dafür, die Gebühr Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zu den im Teil 5 VV RVG vorgesehenen Gebühren zuzubilligen.Auch der Zweck der Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG bzw. die gesetzgeberische Intention spricht nicht zwingend dafür. Vielmehr soll für die anwaltliche Tätigkeit bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, wozu auch die Einziehung gehört, abweichend von den sonstigen Regelungen im Bußgeldverfahren (Rahmengebühren) die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bemessen werden. Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abschöpfung von Vermögenswerten oder die Einbehaltung von Gegenständen in der Regel nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen hat. Dass es dabei umfangreiche und schwierige Verfahren gibt, die zur Anordnung eines Einziehungsbetrages auch des Nachweises eines objektiven und subjektiven tatbestandlichen Fehlverhaltens bedürfen und der Umfang und Schwierigkeit der Sach-, Beweis- und Rechtslage auch in gleicher Weise wie in Bußgeldverfahren bestehen kann, führt dabei nicht dazu, die unterschiedlichen Verfahren gebührenrechtlich gleichzustellen. Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit werden in Einziehungssachen mit einer (regelmäßig höheren) Wertgebühr des Nr. 5116 VV RVG i.V.m. der Tabelle nach § 13 RVG bzw. nach § 49 RVG abgegolten, bei der allein auf den Wert der Einziehung als Kriterium für die Höhe der Gebühren abgestellt wird. Auf die Festlegung einer Gebühr innerhalb eines Rahmens, wie bei den Nrn. 5100 bis 5115 VV RVG nach Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Sache im Einzelfall, kommt es mithin bei isolierten Einziehungssachen nach Nr. 5116 VV RVG - ersichtlich gewollt - nicht an.

Mithin hat das Amtsgericht die Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG zutreffend abgesetzt und für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren lediglich die Gebühr Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 252,- € zugesprochen.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Kassel von der Festsetzung der Befriedungsgebühr gemäß VV Nr. 5115 abgesehen hat, denn diese ist nicht entstanden. Gemäß VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 entsteht die zusätzliche Befriedungsgebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Voraussetzung für die Entstehung dieses Gebührentatbestandes ist indes, dass durch die anwaltliche Mitwirkung entweder das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die gerichtliche Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Das ist hier nicht der Fall. Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von VV Nr. 5115 setzt voraus, dass der im Verfahren tätige Verteidiger die endgültige Verfahrenseinstellung zumindest gefördert haben muss, ohne dass es allerdings eines konkreten Beitrags zur Sachaufklärung bedarf. Ausreichend für eine fördernde Tätigkeit im Sinne von VV Nr. 5115 ist vielmehr jede hierzu geeignete Tätigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit muss jedoch im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs geeignet gewesen sein, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. Krumm, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, München 2018, RVG VV Nr. 5115 Rdn 19 f.).

Hieran fehlt es. Der Verteidiger des Betroffenen hat keine im Hinblick auf die Verjährungseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG fördergeeignete Tätigkeit entfaltet. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Verteidiger zunächst umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen hat, zumal er eine Einstellung dabei nicht angeregt, sondern vielmehr eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Auch der sodann der Betroffenen vom Verteidiger intern erteilte Rat, wegen einer evtl. Verjährung das Schweigerecht in Anspruch zu nehmen, stellt keine „Mitwirkung“ dar. Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass ein solcher Rat eine gebührenrelevante Mitwirkungshandlung im Sinne von VV Nr. 5115 sein kann, indes gilt dies nicht stets, sondern nur, wenn sich aus dem entsprechenden Rat eine konkrete Fördereignung ergibt (vgl. Krumm, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, München 2018, RVG VV Nr. 5115 Rdn 19 f.) und die entsprechende Mitteilung an die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht erfolgt (AG Hamburg – Barmbeck, Urteil vom 04.02.2011, Az. 820 C 511/10). Das ist hier nicht der Fall, so dass das Schweigen des Betroffenen von vornherein ohne jeden Einfluss auf die Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts gewesen ist. Die Einstellung wegen Verjährung erfolgte von Amts wegen unabhängig vom Einlassungsverhalten der Betroffenen. In diesem Fall ist nur eine Untätigkeit und keine erforderliche anwaltliche Mitwirkung gegeben, die die Hauptverhandlung entbehrlich machte, weil allein durch Zeitablauf Verjährung eingetreten ist und das Verfahren deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen zwingend eingestellt werden musste.

3) Ergebnis

Die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen ergeben sich mithin wie folgt:
Randnummer32

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 130,- €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,- €
Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG 252,- €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- €
Akteneinsichtspauschale 12,- €
Insgesamt: 614,- €

Die geltend gemachte zweite Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG wurde vom Amtsgericht zutreffend abgesetzt, ohne dass dies im Beschluss begründet worden ist. Diese fällt nur einmal an, weil es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und bei Gericht im Bußgeldverfahren um nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt (Landgericht Bremen, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 61 Qs 137/11; Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2013, Az. 5 Qs 385/12).

III.

Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.




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