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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung, Zeittaktklausel, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Urt. v. 05.06.2019 - 15 U 318/18 Rae

Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.
2. Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam ist. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei 6 Minuten anzusetzen sein.


In pp.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Auskehrung einer vereinnahmten Arbeitgeberzahlung in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend die restliche Vergütung für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war Angestellte der F. GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin). Wegen der Gehaltshöhe wird auf die Anlage B36 verwiesen.

Am 05.09.2015 wurde der Klägerin mündlich die Zahlung einer Abfindung von 6.000,00 € brutto angeboten.

Am 09.09.2015 fand zwischen den Parteien ein Erstberatungsgespräch statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen (Anlage K2) und die Vergütungsvereinbarung (Anlage K1). Diese enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Vergütung
Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.
Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.
Erforderliche Reise-, Wege- und Wartzeiten gelten als Arbeitszeit.
Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.
Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.
§ 2 Auslagen, Sach- und Reisekosten
….
§ 3 Anrechnungsausschluss
§ 4 Vorschuss/Mahngebühren
§ 5 Hinweise
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht und daraus resultierenden Gebühren daher nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - von der Rechtsschutzversicherung, Justizbehörden oder der Gegenseite akzeptiert werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass er die Differenz zwischen einer Erstattung einer solchen Stelle und den vereinbarten Gebühren selbst zu tragen hat.

Gegenüber der klägerischen Rechtsschutzversicherung rechnete der Beklagte aus einem Gegenstandswert von 8.287,20 € eine 1,3 Geschäftsgebühr (659,10 €) nebst Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer (129,03 €), insgesamt 808,13 € ab (Anlage K5). Die Zahlung der Rechtsschutzversicherung wurde in dieser Höhe geleistet.

Auf der Grundlage der vom Beklagten geführten Verhandlungen wurde der Aufhebungsvertrag vom 12./13.02.2016 (Anlage K3) geschlossen. Der Vertrag sieht die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2016 mit Abrechnung zu diesem Datum sowie die Zahlung einer Abfindung von 7.600,00 € brutto vor. Seitens der Arbeitgeberin wurde ein Betrag von 9.051,93 € an den Beklagten überwiesen.

Mit Rechnung vom 23.03.2016 (Anlage K4) rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung "Gebühren in Höhe des dreifachen RVG-Satzes" ab. Aus einem Gegenstandswert von 23.830,62 € wurden der dreifache Satz einer 2,5 Geschäftsgebühr (5.910,00 €) und der dreifache Satz einer 1,5 Einigungsgebühr (3.546,00 €) nebst Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer (1.800,44 €), insgesamt 11.276,44 € abgerechnet. Den Rechnungsbetrag verrechnete der Beklagte mit dem eingegangenen Fremdgeld in Höhe von 9.051,93 € und der Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 808,13 €. Hinsichtlich der offenen Differenz von 1.416,38 € forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K6) forderte die Klägerin den Beklagten zur Auszahlung des Fremdgeldes in Höhe von 9.051,93 € bis 13.05.2016 auf und erklärte die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin hat klageweise Zahlung von 9.051,93 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 € nebst Zinsen verlangt, der Beklagte im Wege der Widerklage Zahlung von 1.416,38 € nebst Zinsen.

Zum Inhalt des Beratungsgesprächs vom 09.09.2015 hat das Landgericht die Parteien angehört und den Ehemann der Klägerin, Bruno S., als Zeugen vernommen (Protokoll vom 01.03.2017 = Bl. 53/58 d.A.).

Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte hilfsweise eine Zeithonorarabrechnung über 9.162,70 € einschließlich einer Sekretariatspauschale in Höhe von 378,75 € (netto) vorgelegt (Anlage B1). Die beigefügte Zeitaufstellung (Anlage B1) weist unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel einen Gesamtaufwand von 25 Stunden 15 Minuten aus.

Die Klägerin hat einen Zeitaufwand von fünf Stunden unstreitig gestellt.

Mit Endurteil vom 17.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 7.798,46 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung wird auf einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung von vereinnahmten Fremdgeld aus §§ 675, 667 BGB gestützt. Da die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Vergütung bei Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 11.051,04 € nicht übersteige, sei weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB noch eine unangemessene Höhe nach § 3a RVG anzunehmen. Die Vergütungsvereinbarung sei auch nicht anfechtbar wegen arglistiger Täuschung. Dem Vergütungsanspruch lasse sich auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung sei nicht bewiesen, dass die Klägerin den Beklagten nach den Kosten für seine Tätigkeit gefragt habe und er hierauf eine unzutreffende Antwort gegeben habe. Es spreche viel dafür, dass der Beklagte die Klägerin auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach § 242 BGB über die Höhe der zu erwartenden Mindestvergütung hätte aufklären müssen. Insoweit sei der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden. Die Bestimmungen über die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung und über die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert seien objektiv ungewöhnlich, überraschend und intransparent. Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die Vergütungsvereinbarung habe daher nach §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand, als ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Höhe des Stundensatzes sei mit 290,00 € netto nicht unangemessen. Die vereinbarte Fünfzehnminutenklausel sei nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar, was für die Sekretariatspauschale nicht gelte. Den vergütungspflichtigen Zeitaufwand setzt das Landgericht unter Kürzung der in der Anlage B1 enthaltenen Einzelpositionen nach § 242 BGB mit sechs Stunden an, was ein Zeithonorar von 2.070,60 € brutto begründe. Abzüglich der Zahlung der Rechtsschutzversicherung von 808,13 € verbleibe ein Honorar von 1.262,47 €. In dieser Höhe sei der Beklagte zur Verrechnung berechtigt.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin gemäß der Widerklage vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landgericht den Gegenstandswert fehlerhaft berechnet habe und der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, bestehe grundsätzlich nicht. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme sei die Abschätzung, ob die Mindestvergütung dazu führen könnte, dass die Mandatsübernahme für die Klägerin unwirtschaftlich sei, nicht möglich gewesen. Die Vereinbarung einer Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung verstoße nach dem Urteil des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Der Beklagte wendet sich im Einzelnen gegen die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen beim Zeitaufwand, die überdies in Widerspruch zu der angenommenen Wirksamkeit der Fünfzehnminutenklausel stünden.

Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018 (Az. 30 O 9806/16) abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.416,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die beanstandete Berechnung des Gegenstandswerts und die Höhe der Geschäftsgebühr seien ohne Einfluss auf das vom Landgericht zugesprochene Stundenhonorar. Dem Senatsurteil vom 30.11.2016 habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. An die Feststellungen des Landgerichts zu einem Zeitaufwand von sechs Stunden sei das Berufungsgericht gebunden. Der Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten. Die Klägerin geht im Übrigen von einer arglistigen Täuschung durch die Vergütungsvereinbarung sowie deren Sittenwidrigkeit aus und hält Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Hinweispflichten für gegeben.

Der Senat hat mit der Terminsverfügung vom 27.07.2018 Hinweise erteilt (Bl. 185/191 d.A.).

Der Senat hat die Parteien erneut angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2018 und 03.04.2019 Bezug genommen (Bl. 195/199, 219/227 d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2019 durch schriftliche Befragung der Zeugen Petra F. und Rechtsanwalt Nikolaus R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Antworten des Zeugen R. vom 11.03.2019 (Bl. 209/210 d.A.) und der Zeugin F. vom 18.03.2019 (Bl. 213/214 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2018 und 03.04.2019 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich als teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 667, 675 BGB auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Arbeitgeberzahlung in Höhe von 6.345,79 €. Der mit der Widerklage geltend gemachte Vergütungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu.

1. Dem Vergütungsanspruch des Beklagten lässt sich nicht mit Erfolg im Wege der dolo agit-Einrede nach § 242 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags entgegenhalten.

a) Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 55 f. bei juris; vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, Rn. 25 f. bei juris). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat (BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 227/09, NJW 2011, 229, Rn. 7 ff. bei juris; Vill in: Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 200).

b) Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, Rn. 9 bei juris).

Davon, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten nach der Höhe der Kosten gefragt hätten, vermochte sich das Erstgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Parteianhörung nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies wäre der Fall, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876). Dahingehende Fehler des Erstgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03, Rn. 17 bei juris). Auch wenn die Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO kein förmliches Beweismittel darstellt, ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 32/96, Rn. 21 bei juris mwN). Vorliegend hat das Erstgericht den Angaben des Beklagten keinen Vorzug gegeben, aber auch keinen Grund gesehen, der Aussage des Zeugen S. mehr Glauben zu schenken als den gegenteiligen Angaben des Beklagten. Das Landgericht ist daher unter Berücksichtigung der sich widersprechenden Angaben des Zeugen und des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin den Beweis der behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung durch unzureichende Kostenaufklärung nicht erbracht hat.

c) Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, Rn. 9 f. bei juris).

Ein dahingehendes Aufklärungsbedürfnis wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit des Mandats könnte anzunehmen sein, wenn bei Mandatserteilung bereits feststand, dass das Arbeitsverhältnis bei Zustimmung der Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 € brutto beendet werden kann. Hiervon kann indessen nach den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat nicht ausgegangen werden. Danach hatte sie zwar ein mündliches Abfindungsgebot über 6.000,00 €, aber keine schriftliche Bestätigung und daher nicht gewusst, wie sie sich verhalten soll. Sie habe das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Beklagten habe sie sich darauf verständigt, dass er sich an die Arbeitgeberin wende, um deren Kündigungsabsicht und die Höhe einer Abfindung zu klären (Protokoll vom 28.11.2018, S. 2/3 = Bl. 196/197 d.A.). Da hiernach zum damaligen Zeitpunkt unklar war, ob und ggf. zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet würde, und die Klägerin somit nicht in der Situation war, dass sie lediglich ihre Zustimmung erklären musste, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Abfindung herbeizuführen, war der Beklagte auch nicht gehalten, die Klägerin ungefragt auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, die entstehen, wenn er sich als anwaltlicher Vertreter der Klägerin an die Arbeitgeberin wendet.

2. Eine arglistige Täuschung der Klägerin sieht auch der Senat in der von der Klägerin unterzeichneten Vergütungsvereinbarung (Anlage K1) nicht begründet.

Die Klägerin verweist insoweit auf die bewusste Täuschung über die Bedeutung der Mindestvergütungsklausel, die zu einer weitaus höheren Vergütung führe als die Stundenhonorarvereinbarung, was der Beklagte aufgrund einer Vielzahl ähnlicher Fälle genau gewusst habe (Klageschrift S. 8). Dass dies schon auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, zeigt sich bei Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Gebührenrechnung über 11.276,44 € (Anlage K4) und der hilfsweise vorgelegten Honorarrechnung über 9.162,70 € (Anlage B1). Die Anwendung der vereinbarten Fünfzehnminutenklausel bewirkt, dass sich die in Rechnung gestellten Honorare in einer ähnlichen Größenordnung bewegen.

3. Soweit die Vergütungsvereinbarung in § 1 eine Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert vorsieht, hält sie der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand.

a) Bei der Vergütungsvereinbarung (Anlage K1) handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 iVm § 310 Abs. 3 BGB), die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags geworden sind. Die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Mindestvergütungsklausel ist keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803, Rn. 23). Hieran fehlt es aus den im Senatsurteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (NJW 2017, 2127 = AnwBl 2017, 209 mit Anm. Schons, AnwBl 2017, 280) genannten Gründen. Die Vereinbarung eines Zeithonorars steht auch vorliegend nicht derart im Vordergrund, dass der Mandant mit der Vereinbarung einer - hier dreifachen - gesetzlichen Mindestvergütung daneben nicht zu rechnen bräuchte.

b) Die Mindestvergütungsklausel und die Klausel zum Gegenstandswert unterliegen nach § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgrund der damit verbundenen Abweichungen von den Vorschriften des RVG und des § 42 Abs. 2 GKG der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, sind ausnahmsweise auch Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 307 Rn. 46 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass formularmäßige Preishauptabsprachen ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181, Rn. 12 bei juris mwN). In den gesetzlichen Gebührenordnungen, etwa für Architekten (HOAI), Ärzte (GOÄ), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung (BGH aaO Rn. 13).

c) Die Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Mandanten - jedenfalls in ihrem von der Vergütungsvereinbarung bestimmten Zusammenspiel - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

aa) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nunmehr auch die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14 (NJW-RR 2017, 377) zur Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung zu berücksichtigen. Danach kann gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH aaO Rn. 20 bei juris mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt. In dem Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (aaO), auf das sich der Beklagte beruft, hat der Senat eine Mindestvergütungsklausel in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren noch als wirksam angesehen. Ob die hiervon nach oben abweichende Mindestvergütungsklausel in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren für sich genommen ausreicht, um eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten zu begründen, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls für die Kombination einer dahingehenden Mindestvergütungsklausel mit der Vereinbarung über die Erhöhung des Gegenstandswerts ist dies zu bejahen. Diese Kombination bewirkt, dass nicht nur eine pauschale Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren stattfindet, sondern vorgelagert sich der für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren maßgebliche Gegenstandswert (vgl. § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 23 RVG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) um die vereinbarte Abfindung erhöht. Diese soll - als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes - an sich dem Mandanten zugute kommen, führt durch die Einbeziehung in den Gegenstandswert aber ihrerseits dazu, dass die Mindestvergütung nach der Vergütungsvereinbarung des Beklagten um einen weiteren Faktor nach oben „geschraubt“ wird. Aufgrund der Regelung über die Mindestvergütung in Verbindung mit der Regelung zur Erhöhung des Gegenstandswerts liegt damit ein vierfacher Hebel vor, der die in der gesetzlichen Gebührenordnung enthaltenen Regelungen zum Nachteil des Mandanten verändert: Zunächst wird - im Falle einer Abfindung - der Gegenstandswert erhöht, um anschließend mit dem Dreifachen multipliziert zu werden. Dies entfernt sich nach Auffassung des Senats so weit von den gesetzgeberischen Bemühungen, dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine auskömmliche Vergütung zuzugestehen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten, dass es sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr als mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ansehen lässt.

cc) Dies gilt auch insoweit, als die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Beklagten führen. Nach § 49b Abs. 2 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Erfasst werden nach der Legaldefinition in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Aufgrund der Einbeziehung der Abfindung in den Gegenstandswert hängt die Höhe der Mindestvergütung von der Höhe der am Ende ausgehandelten Abfindung und damit vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab. Hierdurch wird der Beklagte letztlich am Erfolg seiner für die Klägerin mit der Arbeitgeberseite geführten Verhandlungen beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG vorliegen.

d) Darüber hinaus ist die Vergütungsvereinbarung in ihren Regelungen zur Mindestvergütung und zur Erhöhung des Gegenstandswerts auch intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist hier anzunehmen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 (aaO) einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint. Das Transparenzgebot erfordere, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lasse, wie das nach den Umständen gefordert werden könne. Eine Verpflichtung des Anwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, bestehe aber grundsätzlich nicht. Es könne nicht gefordert werden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel Auskunft über den letztlich als Vergütung geschuldeten Geldbetrag gebe. Ausreichend für die Transparenz der Vertragsbedingungen sei, dass diese klar und präzise darstellten, nach welchen Maßstäben sich die geschuldete Vergütung bestimme. Dies sei bei einer Klausel, die bestimme, dass der Anwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalte, der Fall.

bb) Würde man diese Argumentation auf den vorliegenden Fall einer Erhöhung um das Dreifache übertragen, läge eine intransparente Regelung wohl ebenfalls nicht vor. Allerdings ließe man dann außer Betracht, dass der Mandant hier nicht nur mit einem Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren als Mindesthonorar konfrontiert ist, sondern im Fall einer Abfindung zusätzlich mit der Erhöhung des Gegenstandswerts gerade um den Abfindungsbetrag. Zwar findet sich in § 1 der Vergütungsvereinbarung der Hinweis darauf, dass dieses Prozedere in Abweichung von der gesetzlichen Regelung erfolgt. Allerdings lässt sich insbesondere für einen nicht rechtskundigen Mandanten das Zusammenspiel zwischen beiden Klauseln nicht mehr durchschauen und die auf ihn zukommenden (Mindest-)Gebühren nicht mehr hinreichend sicher berechnen. Es lässt sich für einen rechtsunkundigen Mandanten nicht erkennen, dass die in Aussicht gestellte Abfindung im Falle ihrer Erzielung zu einer Erhöhung der anwaltlichen Vergütung führt und dadurch gleichzeitig ihrerseits geschmälert wird. Es fehlt insoweit an einer klaren und verständlichen Vertragsbestimmung.

e) Die Unwirksamkeit der Klauseln über die Mindestvergütung und die Erhöhung des Gegenstandswerts hat zur Folge, dass die Vergütungsvereinbarung im Übrigen wirksam ist, § 306 Abs. 1 BGB. Dementsprechend bleibt der Beklagte grundsätzlich berechtigt, auf Basis des vereinbarten Zeithonorars abzurechnen, wie mit Vorlage der Zeithonorarabrechnung (Anlage B1) hilfsweise geschehen. Eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion liegt insoweit nicht vor, da es sich bei der Zeithonorarvereinbarung - auch wenn sie ebenfalls unter § 1 der Vergütungsvereinbarung geregelt ist - inhaltlich um eine eigenständige Vergütungsregelung handelt, die nicht in der (unwirksamen) Mindestvergütungsklausel enthalten ist. Im Übrigen wird in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.11.2016 (aaO) im Zusammenhang mit der dem Urteil zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung gerade das Vorgehen beanstandet, den Mandanten mit einer Abrechnung nach Zeitaufwand zu locken, um sich gleichzeitig die Möglichkeit vorzubehalten, eine andere noch attraktivere Abrechnungsmethode anzuwenden (vgl. Schons, AnwBl 2017, 280). Hieraus lässt sich folgern, dass die vorliegende Streichung der Möglichkeit, eine abweichende Abrechnungsmethode anzuwenden, die nicht zu beanstandende Abrechnung nach Zeitaufwand unberührt lässt.

4. Der Senat hält die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam.

a) Die praktische Bedeutung des Fünfzehnminutentakts zeigt sich im vorliegenden Fall an folgender Überlegung:

Die Zeitaufstellung des Beklagten (Anlage B1) enthält 70 Einzelpositionen, davon 48 zu 15 Minuten. Abgerechnet hat der Beklagte 25 Stunden und 15 Minuten mit 7.322,50 € netto (laut Rechnung wohl aufgrund eines Übertragungsfehlers 7.321,00 €), einschließlich Mehrwertsteuer also 8.713,78 €.

Unterstellt man einen realen Aufwand von einer beziehungsweise fünf Minuten, hat die Regelung folgende Auswirkung auf die Honorarhöhe:

Kürzt man sämtliche Positionen um je 14 Minuten, würde sich der abrechenbare Zeitaufwand um 980 Minuten (= 16,33 Stunden) und das Honorar entsprechend um 5.635,48 € (16,33 x 345,10 €), also um rund 65 % mindern.

Kürzt man sämtliche 70 Positionen nur um je 10 Minuten, würde sich der Zeitaufwand um 700 Minuten (= 11,67 Stunden) und das Honorar um 4.027,32 € (11,67 x 345,10 €) mindern. Das entspricht einer Honorarminderung um 46 %.

Der vom Senat festgestellte nachweisbare tatsächliche Zeitaufwand beträgt knapp über zehn Stunden (siehe unten unter 5. c), wobei die Kürzungen ganz überwiegend auf der Differenz zwischen tatsächlich aufgewandter Zeit und der Aufrundung auf 15 Minuten, nicht auf dem fehlenden Nachweis der Position überhaupt beruht. Bei Außerachtlassung derjenigen Positionen, die mangels anwaltlicher Tätigkeit oder deren Nachweises nicht vergütungsfähig sind, verbleibt bei Gegenüberstellung des gemäß Anlage B1 aufgerundeten Zeitaufwands und des vom Senat zuerkannten tatsächlichen Zeitaufwands eine Differenz von 738 Minuten (= 12,3 Stunden), was einer Honorarkürzung um 4.244,73 € (12,3 x 345,10 €) entspricht.

Nach den Erfahrungen des Senats, der ständig mit Streitigkeiten über Zeitvergütungen befasst ist, handelt es sich im Hinblick auf die Hebelwirkung des Fünfzehnminutentakts im Vergleich zu anderen Verfahren nicht um einen extremen „Ausreißer“. Die Vielzahl kurzer Telefonate und E-Mails ist vielmehr gerade für einen Fall aus dem Individualarbeitsrecht, der laufende Abstimmungen mit dem - im Regelfall - rechtsunkundigen Mandanten und der Gegenseite erfordert, typisch.

b) Die Vereinbarung eines Zeittakts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt in gleicher Weise wie die Mindestvergütungsklausel und die Klausel zum Gegenstandswert der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Die obigen Ausführungen (unter 3. b) gelten entsprechend.

c) Der Senat hat bisher die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts für zulässig gehalten und die missbräuchliche Ausnutzung der Regelung durch den Rechtsanwalt durch eine Prüfung im Einzelfall über die Anwendung von § 242 BGB korrigiert. Der Senat hat sich dabei unter anderem auf die im Steuerberatergebührenrecht geltende Regelung des § 13 Satz 2 StBVV berufen, nach der die Gebühr 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Bruchteil des im vorliegenden Fall vereinbarten Stundensatzes von 290,00 €.

Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Satz 2 StBVV ist bei juris nicht ersichtlich. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn die Literatur (und damit vermutlich auch die Steuerberater) interpretieren die Regelung gerade nicht so, dass jede Unterbrechung der Arbeit von Sekunden oder Minuten zu einem neuen Mindesthonorar von 15 Minuten führt. Laut Eckert/Lotz, StBVV, 6. Aufl., § 13 Rn. 7 ist „... jeder volle Arbeitstag für sich zu runden.“ Das entspricht einer Klausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung, die das OLG Düsseldorf für wirksam angesehen hat (Urteil vom 08.02.2011 - 24 U 112/09, AGS 2011, 366). Nach Charlier/Berners, Praxiskommentar StBVV, 2. Aufl., § 13 Rn. 13/14 sind jeweils unterschiedliche Angelegenheiten separat aufzurunden; eine Vielzahl von einzelnen Tätigkeiten im Rahmen einer Angelegenheit seien jedoch insgesamt aufzuaddieren.

Im häufig für die Zulässigkeit einer Pauschalierung angeführten § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG heißt es ausdrücklich, „die letzte bereits begonnene Stunde ...“ Andere Stundenbruchteile nach Unterbrechungen sind zusammenzuzählen (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 8 JVEG Rn. 34).

Auf § 13 Satz 2 StBVV und § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG stützt sich D. Fischer im Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 431, wenn er ausführt, angesichts der Verwendung von Zeittaktregelungen in gesetzlichen Vergütungsbestimmungen lägen die vom OLG Düsseldorf im Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommene Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vor.

Der Beklagte versteht die von ihm verwendete Klausel jedoch gerade nicht im Sinne dieser Vorschriften, sondern so, dass er jede isolierte Tätigkeit an einem Tag in derselben Angelegenheit beliebig oft, auch wenn sie nur wenige Sekunden dauert, mit 15 Minuten abrechnen darf.

Für seine Abrechnungsmethode spricht der Gebrauch des Begriffs „jeweils“ in der Vergütungsvereinbarung (Anlage B1). Die Diskussion, ob der Mandant das Formular auch anders verstehen kann (Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB) erübrigt sich im vorliegenden Fall, falls die Klausel, wie sie der Beklagte versteht, unwirksam ist. Denn wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Palandt/Grüneberg, aaO, § 305c Rn. 18 unter Nachweis der ständigen Rechtsprechung des BGH). Maßgeblich ist also die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung, denn sie ist in Wahrheit die dem Kunden günstigste (Palandt/Grüneberg aaO).

Ob eine in Anlehnung an § 8 JVEG und/oder § 13 Abs. 2 StBVV tageweise oder auf die gesamte Angelegenheit bezogene Anwendung der Fünfzehnminutenklausel zulässig ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist nicht möglich (Palandt/Grüneberg, aaO, § 306 Rn 6 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

d) Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2006 - 24 U 196/04, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, Rn. 67 ff bei juris; Urteil vom 18.02.2010 - 24 U 183/05, AGS 2010, 109 = FamRZ 2010, 1184, Rn. 27 ff bei juris mit Beispielen; Urteil vom 08.02.2011 - 24 U 112/09, AGS 2011, 366, Rn. 34 bei juris; ebenso LG Köln, ausführlich mit Beispielen Urteil vom 18.10.2016 - 11 S 302/15, AGS 2017, 164, Rn. 31 ff bei juris; Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16, AGS 2018, 108, Rn. 76 bei juris) ist die Fünfzehnminutenzeittaktklausel strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Mandant unangemessen benachteiligt werde. Sie verstoße daher gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars hätten die Parteien das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmt. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die Zeittaktklausel ab, indem unter Umständen mehrmals täglich für kurze Tätigkeiten jeweils 15 Minuten zu vergüten seien. Es handele sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Kompensation für Unterbrechungen des Arbeitsflusses. Der Mandant werde evident benachteiligt, weil die Klausel zu seinen Lasten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte enthalte.

Das OLG Schleswig hat in einem Urteil 19.02.2009 - 11 U 151/07 (AGS 2009, 209, Rn. 31/32 bei juris) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten als nicht unangemessen angesehen. Vielmehr erscheine sie für die Anwaltstätigkeit als adäquat, da deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassten.

e) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Düsseldorf zur Unwirksamkeit der Zeittaktklausel an.

aa) Allgemeiner Konsens besteht dahingehend, dass eine Abrechnung nach angefangenen Minuten zulässig ist, obwohl bereits darin eine Aufrundung enthalten sein kann. Umgekehrt wird wohl von niemand die Zulässigkeit eines „Stundentakts“ vertreten, der, wie einfach nachzuvollziehen ist, schon durch die Durchsicht von Post und E-Mails in wenigen Mandaten zu einer Vervielfachung der täglichen Honorareinnahmen führt. Jede Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit zum Beispiel durch einen Anruf in einer anderen Sache oder eine Rückfrage des Personals würde ebenfalls zu einer Aufrundung auf eine Stunde führen. Bei einer derartigen Klausel wäre eine rein einzelfallbezogene Korrektur über § 242 BGB offenkundig nicht sachgerecht, da nahezu jede Position gekürzt werden müsste.

Diese Betrachtung legt nahe, dass es einen Grenzwert für die Pauschalierung geben muss, mit dessen Überschreitung das Äquivalenzverhältnis zwischen Anwaltsleistung und Honorar im Durchschnittsmandat nicht mehr gewährleistet ist (zweifelnd, ob überhaupt eine Abweichung von der minutengenauen Abrechnung möglich ist: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris). Eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik erfolgt durch Jessica Blattner, AnwBl 2018, 534. Sie ist der Auffassung, dass ein Dreißigminutentakt unzulässig, ein kürzeres Intervall als fünfzehn Minuten für die anwaltliche Praxis aber mit einem unzumutbaren Dokumentationsaufwand verbunden sei. Richtigerweise komme es bei einem Fünfzehnminutentakt nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, weil es kaum Tätigkeiten des Anwalts gebe, die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nähmen (vgl. die Argumentation des OLG Schleswig aaO). Selbst ein kurzes Telefonat von wenigen Minuten beinhalte mehr Zeitaufwand als diese wenigen Minuten an sich, so durch einen vorherigen Blick in die Akte zur Erfassung des Sachstands, eine Dokumentation des Telefonats und/oder eine Mitteilung an den Mandanten.

bb) Diese Überlegungen vermögen im Hinblick auf den konkreten Fall und die Abrechnungspraxis des Beklagten nicht zu überzeugen, da er die von Blattner zusammengefassten Tätigkeiten wiederum separat abrechnet (vgl. das Timesheet Anlage B1). Sie sind jedoch nach Auffassung des Senats auch bei verallgemeinernder Betrachtung nur bezogen auf einen wesentlich niedrigeren pauschalen Zeitansatz gerechtfertigt.

Der ganz überwiegende Teil des Dokumentationsaufwands beim Zeithonorar ergibt sich aus der Rechtsprechung zur konkreten Beschreibung der Tätigkeit, also was der Rechtsanwalt genau getan hat (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011 - 4 U 3/08, Rn. 52 - 55 bei juris), nicht aus dem Festhalten der dafür aufgewandten Zeit. Soweit diese nicht sowieso - wie in vielen Kanzleien - von einem mitlaufenden Programm erfasst wird, geht es nur um zwei Blicke auf die Uhr und die Notiz der angefallenen Minuten. Eine Zeitmessung ist zudem unabhängig von der Zeittaktklausel in allen Fällen erforderlich, in denen der Anwalt nicht weiß, wie lange die Tätigkeit dauern wird, da er, will er seriös abrechnen, wissen muss, wann 16, 31 Minuten usw. erreicht sind. Dann kann die abgelaufene Zeit jedoch ohne Mehraufwand gleich präzise erfasst werden.

Dass der Rechtsanwalt bei jedem - freiwilligen oder unfreiwilligen - Tätigkeitswechsel einen gewissen Zeitraum benötigt, um sich auf den anderen Fall einzustellen, vermag eine Pauschalierung mit fünfzehn Minuten nicht zu rechtfertigen. Bei Anrufen oder der einmal oder mehrmals am Tag erforderlichen Durchsicht der eingehenden Post und elektronischer Nachrichten dürfte sich dies im Regelfall im Sekundenbereich bewegen, wenn der Anwalt eine Akte holen und sie aufschlagen muss, im Bereich einiger weniger Minuten. Die letztgenannte Tätigkeit wird der Anwalt aber bereits als fallbezogen abrechnen dürfen. Wenn der Anwalt sich nach einer Unterbrechung z. B. durch ein kurzes Telefonat in eine Sache wieder hineindenken muss, wird diese Zeit dort bereits erfasst; der nochmalige Ansatz über eine Pauschale im Mandat des Anrufers würde zu einer Doppelberechnung führen (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris).

Dass die Anwaltstätigkeit in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur wenige Minuten umfasst, mag für bestimmte Typen von Mandaten zutreffen. Für Mandate mit häufigem Mandantenkontakt und Abstimmungsbedarf mit dem Gegner in Einzelpunkten, wie in Fällen aus dem Familien- und Arbeitsrecht mit Verbrauchern als Auftraggebern typisch, gilt diese Regel nach der Erfahrung des Senats aber sicher nicht. Einzelne Blöcke längerer Beschäftigung mindern die „Hebelwirkung“ des Zeittakts zwar etwas, sie bleibt jedoch bei einem intensiven Austausch mit dem Mandanten erheblich, wie der vorliegende Fall illustriert.

cc) Nach seiner bisherigen Handhabung hat der Senat bei der Abrechnung im Fünfzehnminutentakt auftretende unbillig erscheinende Honorarmehrungen gemäß § 242 BGB im Einzelfall korrigiert. Diese Vorgehensweise hat jedoch dazu geführt, dass die dem Senat aus verschiedenen Ersturteilen bekannt gewordenen Begründungsmuster häufig die Taktklausel nur noch der Form nach bestehen lassen, aber durchaus generalisierend in die Abrechnungspraxis eingreifen. Dies betrifft beispielsweise die Frage, inwieweit vergebliche Anrufversuche des Anwalts zu vergüten sind. Zudem wird vertreten, dass eine kurze Durchsicht von Post und anderen Nachrichten generell nicht abrechenbar sei. Unterbrechungen sollen nur zu einer Anwendung der Zeittaktklausel führen, wenn Sie nicht willkürlich vom Anwalt herbeigeführt worden sind. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Tätigkeit anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht einheitlich beantworten. Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass sich die in der anwaltlichen Abrechnungspraxis und für deren tatrichterliche Beurteilung benötigte Rechtssicherheit auf diesem Weg nicht erreichen lässt.

Die schlichte minutengenaue Erfassung der aufgewandten Zeit erscheint demgegenüber einfach und erübrigt die Korrekturversuche mit ihren für Anwalt und Mandant kaum voraussehbaren Folgen weitgehend. Dass der Anwalt die Tätigkeit an sich nachweisen muss, also zum Beispiel, dass ein Telefonat wirklich erfolgt ist, hängt nicht von der Wirksamkeit der Aufrundung ab. Die Anwendung von § 242 BGB wird auf diese Weise wieder auf eine echte Einzelfallkorrektur zurückgeführt.

f) Die Verwerfung der Zeittaktklausel führt nicht zur Anwendung der gesetzlichen Gebühren. Der sogenannte „blue-pencil-test“ (hierzu BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141, Rn. 14 bei juris) zeigt, dass eine Streichung der beiden die Zeittaktklausel betreffenden Sätze in der Anlage B1 möglich ist, ohne in das übrige Gefüge der Zeithonorarvereinbarung einzugreifen. Allerdings scheidet eine geltungserhaltende Reduktion und damit eine Herabsetzung von fünfzehn auf etwa noch zulässige fünf oder sechs Minuten aus (s.o.). Eine sekundengenaue Ermittlung der vom Beklagten aufgewandten Zeit ist damit jedoch nicht erforderlich. Die Abrechnung nach Minuten bedeutet keine geltungserhaltende Reduktion auf einen „Minutentakt“, sondern schlicht die Erfassung des Zeitaufwands in einer für Anwaltsdienstleistungen sinnvollen Zeiteinheit (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, aaO, Rn. 31 bei juris).

Für die Praxis ist die Frage, ob eine Fünf- oder Sechsminutenklausel (bei Abrechnung in Dezimalen 0,1 Stunden; so von Blattner aaO empfohlen) zulässig ist, allerdings von erheblicher Bedeutung. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt, würde der Senat die Höchstgrenze für eine zulässige Pauschalierung bei sechs Minuten ansetzen. Die beschriebene „Hebelwirkung“ wird dadurch über die bloße Differenz von 9 Minuten hinaus gemindert, da die isolierten anwaltlichen Tätigkeiten, die sich im Sekundenbereich bewegen, gegenüber denen, die einige Minuten währen, stark zurücktreten. Das zeigen auch die im vorliegenden Verfahren erfolgten Feststellungen (siehe unten unter 5. c).

5. Die dem Beklagten zustehende Vergütung ist daher auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands unter Außerachtlassung der unwirksam vereinbarten Aufrundungsmöglichkeit zu ermitteln.

a) Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat er grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Rechtsanwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 84, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 77 bei juris). Dies bedeutet für den Anwalt keinen unzumutbaren Aufwand. Er kann ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat (BGH aaO Rn. 78 mwN). Dem ist der Beklagte durch Vorlage der Zeitaufstellung gemäß Anlage B1 und der entsprechenden Unterlagen (Anlagen B2 bis B35) sowie seine ergänzenden bzw. erläuternden Angaben im Rahmen der Anhörung durch den Senat im Termin vom 03.04.2019 nachgekommen.

b) Grundsätzlich reicht es zum Beweis des Vergütungsanspruchs nicht aus, dass die Zeitaufstellungen „plausibel“ sind, da sich das erforderliche Beweismaß, soweit im Einzelfall nicht eine unverhältnismäßig aufwendige Beweiserhebung erforderlich wäre, nach § 286 ZPO, nicht nach § 287 Abs. 2 ZPO richtet. Eine Überzeugungsbildung mit der für das praktische Leben ausreichenden Gewissheit, die § 286 ZPO voraussetzt, ist im konkreten Fall jedoch möglich. Die Mitglieder des Gerichts sind mit dem Verfassen juristischer Schriftstücke regelmäßig ihr ganzes Berufsleben lang befasst und können daher den dafür erforderlichen Mindestzeitaufwand beurteilen. Dasselbe gilt für die Lektüre von Schreiben rechtlicher Laien. Schlüsse auf den Zeitaufwand aus vorhandenen Unterlagen sind zulässig.

Hinsichtlich der unstreitigen oder auf diese Weise nachgewiesenen Stunden hat das Gericht zu prüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Mit Hilfe einer solchen Kontrolle ist Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH aaO Rn. 85). Im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung, die eine auf das Parteivorbringen bezogene rechtliche Würdigung darstellt, hat das Gericht eine überschlägige Schätzung anzustellen, welcher Zeitaufwand für die einzelne Tätigkeit verhältnismäßig erscheint (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 22/11).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich der zu vergütende Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten des Beklagten auf der Grundlage seiner Zeitaufstellung (Anlage B1) nach den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Anhörung der Parteien für den Senat wie folgt dar:
09.09.2015
Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat an diesem Tag ein Erstgespräch stattgefunden, das grundsätzlich eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit darstellt, auch wenn die Vergütungsvereinbarung erst am Ende des Gesprächs geschlossen wurde. In der Anlage B1 werden für das Gespräch einschließlich Vermerk 105 Minuten angesetzt. Das Gespräch hat nach den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung zwischen 91 und 105 Minuten gedauert, nach den Angaben der Klägerin "ziemlich lange". Für die Anfertigung des Gesprächsvermerks lassen sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht 10 Minuten ansetzen. Hiernach kann von einem rund 90-minütigen Gespräch ausgegangen werden, was einen Gesamtaufwand von 100 Minuten begründet.

Der Beklagte hat am selben Tag nach eigenen Angaben außerdem eine E-Mail an den im Unternehmen der Arbeitgeberin tätigen Dr. S. diktiert und nach Erhalt der geschriebenen Fassung überarbeitet. Die Angaben erscheinen plausibel im Hinblick darauf, dass der Klägerin am Folgetag um 08:40 Uhr eine E-Mail übersandt wurde, in der es heißt: "Absprachegemäß haben wir den Entwurf einer Mail an Herrn S. erstellt. Diesen finden Sie dieser Mail beigefügt." (Anlage B2). In der Anlage B1 werden für das Diktat 30 Minuten und für die Überarbeitung 15 Minuten angesetzt. Das Landgericht ist von einer unbilligen Aufspaltung einer einheitlichen Tätigkeit ausgegangen und hat für die Erstellung der beiden kurz gehaltenen E-Mails insgesamt einen Zeitaufwand von 5 Minuten zugestanden. Eine unbillige Aufspaltung lässt sich nicht annehmen, da sich auch im Rahmen einer effizienten Kanzleiorganisation nicht vermeiden lässt, dass zwischen dem Diktat und dem Erhalt der geschriebenen Fassung ein gewisser Zeitraum liegt, der dem Anwalt eine Überarbeitung unmittelbar im Anschluss an das Diktat unmöglich macht. Die entworfene E-Mail an Herrn Dr. S. liegt als Anlage B4 vor. Nachdem der Beklagte darin nicht nur die anwaltliche Vertretung anzeigt, sondern auch inhaltlich zum Anlass seiner Beauftragung erstmals gegenüber der Gegenseite Stellung nimmt und der richtigen Wortwahl gerade mit Blick auf spätere Verhandlungen durchaus Bedeutung zukommen kann, lässt sich der realistischerweise benötigte Zeitaufwand nicht in dem Umfang reduzieren, wie es das Landgericht gemacht hat. Eine sorgfältige Überarbeitung einschließlich zweimaligen Korrekturlesens ist dem Beklagten entsprechend seinen Angaben zuzugestehen. Die Erstellung und Überarbeitung juristischer Texte nimmt im Rahmen der richterlichen Tätigkeit der Senatsmitglieder großen Raum ein. Aus dieser Erfahrung heraus hält der Senat unter Berücksichtigung der Spezialisierung des Beklagten für das Diktat und die Überarbeitung insgesamt 25 Minuten für angemessen.
10.09.2015
Aus den Anlagen B2 bis B4 ergibt sich der an diesem Tag geführte E-Mail-Verkehr. Danach wurde um 08:40 Uhr der Klägerin die E-Mail an Herrn Dr. S. im Entwurf übersandt mit der Bitte um Prüfung und Freigabe (Anlage B2). Die Rückantwort der Klägerin ging um 09:05 Uhr ein (Anlage B3). Um 09:50 Uhr wurde die E-Mail an Herrn Dr. S. übersandt (Anlage B4), wobei der Beklagte die Übersendung nach eigenen Angaben von seinem Account aus selbst vorgenommen hat. In der Anlage B1 werden für die Durchsicht der E-Mail der Mandantin und die Übersendung der E-Mail an die Gegenseite jeweils 15 Minuten angesetzt. Der Senat geht davon aus, dass für die Durchsicht der eingegangenen kurzen E-Mail der Klägerin, die sich auf die Freigabemitteilung beschränkt, und die bloße Versendung der E-Mail an Herrn Dr. S. bei realistischer Betrachtung alles in allem nicht mehr als 3 Minuten anzusetzen sind.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat zwischen ihnen außerdem ein Telefonat stattgefunden, das sich auf ein Telefonat mit Frau R. von der Arbeitgeberseite bezog, von dem der Beklagte der Klägerin berichtete und in dem sich die Parteien auf eine Beschwerde an den Geschäftsführer verständigten. Es erscheint zudem plausibel, dass der Beklagte zuvor eine Telefonnotiz seiner Mitarbeiterin betreffend Frau R. durchgesehen hat, welche wohl in Reaktion auf die E-Mail an Herrn Dr. S. versucht hat, den Beklagten zu erreichen. In der Anlage B1 werden für die Durchsicht der Telefonnotiz und das Telefonat mit der Mandantin jeweils 15 Minuten und für das Telefonat mit Frau R. 30 Minuten angesetzt. Mit der Durchsicht der Telefonnotiz war eine zu vergütende anwaltliche Tätigkeit nicht verbunden. Für das Telefonat mit Frau R. gesteht das Landgericht dem Beklagten mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten zu. Aus den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung lässt sich nicht auf einen konkreten Zeitaufwand schließen. Lediglich der unterschiedliche Ansatz in der Anlage B1 könnte darauf hindeuten, dass das Telefonat mit Frau R. länger gedauert hat als das Telefonat mit der Klägerin. Dagegen mag sprechen, dass sich der Beklagte nach eigenen Angaben in der Anlage B7 veranlasst sah, das Telefonat abzubrechen. Allgemein kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich dienstliche Telefonate regelmäßig nicht auf die eigentliche Erörterung der Sache beschränken lassen, sondern auch mit beiläufiger Unterhaltung oder der Erörterung von Nebenaspekten außerhalb der Kernproblematik verbunden sind. Im Hinblick darauf hält der Senat insgesamt für die beiden Telefonate einen Zeitaufwand von 10 Minuten für sachgerecht.

Der Beklagte hat nach seinen Angaben am selben Tag als Reaktion auf das Telefonat mit Frau R. eine E-Mail an den Geschäftsführer und an die Mandantin sowie ein Schreiben an die Rechtsschutzversicherung entworfen bzw. diktiert. Eine E-Mail an die Klägerin lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Die der Klägerin zur Information übersandte Vorschussrechnung (Anlagen K5, B6) wird in der Anlage B1 unter dem 11.09.2015 gesondert erfasst. Dagegen ist die Vorbereitung des Schreibens an die Rechtsschutzversicherung (Anlage B5) und der E-Mail an Herrn Dr. S. (Anlage B7), die beide vom 11.09.2015 datieren, am Vortag nachvollziehbar. In der Anlage B1 wird die vorstehende Tätigkeit insgesamt mit 30 Minuten angesetzt. Nach den Angaben des Beklagten wird das Diktat an die Rechtsschutzversicherung schnell gewesen sein, während er sich für die E-Mail an den Geschäftsführer Gedanken über die Wiedergabe des Gesprächs mit Frau R. gemacht haben müsse. Letzteres erscheint im Hinblick auf den sensiblen Gegenstand des Beschwerdeschreibens verständlich, zumal auch insoweit eine angemessene Wortwahl mit Blick auf künftige Verhandlungen im Interesse der Mandantin entscheidend sein kann. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich für diese Position insgesamt ein Zeitaufwand von 20 Minuten berücksichtigen.

11.09.2015
Die Überarbeitung der E-Mail an Herrn Dr. S. und der Vorschussrechnung stellen eigenständige vergütungspflichtige Positionen dar, die entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits mit der vorstehenden Vorbereitungstätigkeit des Beklagten abgegolten sind. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich aus den oben genannten Gründen im Falle eines auf einem Diktat beruhenden Entwurfs nicht annehmen. Auch bei einem vom Anwalt selbst gefertigten Entwurf kann eine Unterbrechung und Fortsetzung der Tätigkeit am Folgetag veranlasst sein. Für die dem Beklagten zuzugestehende sorgfältige Überarbeitung ist jeweils eine gewisse Zeit zu veranschlagen. Dies gilt auch für die Überarbeitung der Vorschussrechnung, die korrekt sein muss und eine Berechnung des Gegenstandswerts erfordert. In der Anlage B1 werden beide Positionen mit jeweils 15 Minuten angesetzt. Der Senat geht von einem realistischen Aufwand von insgesamt 20 Minuten aus.

Ausweislich der Anlage B8 hat Herr Dr. S. am selben Tag um 14:48 Uhr auf die E-Mail des Beklagten geantwortet. Die Durchsicht dieser Antwort-E-Mail stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Sekretariatsarbeit dar. Vom Inhalt der an ihn gerichteten E-Mails kann der Beklagte nur durch eine eigene Durchsicht und Lektüre Kenntnis nehmen. Die dahingehende anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar geschildert, dass er bei Eingang einer E-Mail eine Meldung im Computer erhält und die E-Mail sodann öffnen, lesen, wieder schließen und ggf. weitere Anweisungen erteilen muss. Im Vergleich zur Durchsicht der Freigabemitteilung der Klägerin vom 10.09.2015 lässt sich nur für die Durchsicht der etwas ausführlicheren Antwort des Herrn Dr. Schacherer ein Zeitaufwand von 3 Minuten berücksichtigen.

14.09.2015
Zur Ausfertigung des Schreibens an die Rechtsschutzversicherung vom 11.09.2015 (Anlage B5) hat der Beklagte die Anlage B9 vorgelegt, aus der sich die Übermittlung des Schreibens per Telefax ergibt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Ausfertigung und Versendung des Schreibens nicht berücksichtigungsfähige Sekretariatstätigkeit darstellt.

Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz ergibt sich aus den Anlagen B10 und B11. Danach hat der Beklagte die Antwort des Herrn Dr. S. um 15:40 Uhr an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin hat hierzu um 20:51 Uhr relativ ausführlich Stellung genommen; die von ihr stammende E-Mail hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Es versteht sich von selbst, dass der Beklagte im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses gehalten war, die Ausführungen seiner Mandantin inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, sodass das Durchlesen glaubhaft erscheint. In der Anlage B1 werden für die Weiterleitung und die Durchsicht jeweils 15 Minuten angesetzt. Soweit das Landgericht insoweit von einer unbilligen Aufspaltung der Tätigkeit ausgeht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Weiterleitung einer Antwort der Gegenseite an den Mandanten mit der Bitte um Rücksprache und dessen Rückäußerung stellen naturgemäß zwei Schritte dar, die sich nicht in einem einzigen Vorgang zusammenfassen lassen. Der vom Landgericht für beide Tätigkeiten insgesamt berücksichtigte Zeitaufwand von 15 Minuten ist dagegen nicht zu beanstanden.

15.09.2015
Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Beklagte an diesem Tag zunächst ein Telefonat mit der Klägerin wegen der weiteren Strategie geführt. Hinsichtlich der Dauer ergaben sich auch im Rahmen der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte. Das Landgericht hat mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten angesetzt. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

Die als Ergebnis des Telefonats entworfene E-Mail an Herrn Dr. S. liegt als Anlage B12 vor. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin den Entwurf mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe per E-Mail übersandt hat. In der Anlage B1 werden für die Fertigung des Entwurfs und die E-Mail an die Mandantin insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält angesichts der Kürze beider E-Mails für die Fertigung des Entwurfs 5 Minuten und für die Weiterleitung an die Klägerin 4 Minuten für plausibel. Aus den Angaben des Beklagten in der Berufungsbegründung und im Rahmen seiner Anhörung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Es verbleibt daher beim Ansatz von 9 Minuten.

Für die Durchsicht der knappen Antwort der Klägerin gemäß Anlage B13 berücksichtigt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht 1 Minute.

Die anschließende Versendung der E-Mail an Herrn Dr. S. gemäß Anlage B14 ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich insoweit nicht annehmen, da der Beklagte die E-Mail erst an die Gegenseite versenden konnte, als ihm die Freigabe durch die Klägerin vorlag. Es handelt sich um verschiedene Arbeitsschritte, die sich auch bei entsprechender Büroorganisation nicht zusammenfassen lassen. Im Verhältnis zu vergleichbaren Tätigkeiten erscheinen nach den obigen Ausführungen nicht mehr als 2 Minuten berücksichtigungsfähig.

16.09.2015
Für die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B15 und die anschließende telefonische Rücksprache wegen der beabsichtigten Reise nach Litauen setzt das Landgericht in Anwendung der Fünfzehnminutenklausel insgesamt 15 Minuten an. Auch wenn sich die Klägerin bei ihrer Anhörung an das Telefonat nicht konkret erinnern konnte, geht der Senat entsprechend den Angaben des Beklagten davon aus, dass es geführt wurde. Die Klägerin hat die Reise als solche bestätigt und glaublich auch die Mitteilung ihres Aufenthaltsortes, die nach den Angaben des Beklagten Gesprächsgegenstand war. Nachdem die Klägerin dem Beklagten in der E-Mail gemäß Anlage B15 die Frage gestellt hat, ob die Reise aus seiner Sicht möglich sei, ist anzunehmen, dass der Beklagte ihr seine Einschätzung hierzu mitgeteilt hat. In welchem Rahmen dies geschieht, bleibt grundsätzlich der Entscheidung des Beklagten überlassen. Nachdem auch die Klägerin eine andere Form der Rücksprache als das Telefonat nicht dargelegt hat, erscheint das Telefonat plausibel. Die Angelegenheit erscheint mit insgesamt 10 Minuten angemessen berücksichtigt.

22.09.2015
Ausweislich ihrer E-Mail (Anlage B16) hat die Klägerin an diesem Tag ihre zwischenzeitliche Rückkehr aus Litauen mitgeteilt und sich nach dem Sachstand und dem weiteren Vorgehen erkundigt. Dass der Beklagte auch diese E-Mail seiner Mandantin durchgelesen hat, ist nach den obigen Ausführungen glaubhaft. Es handelt sich wie dargelegt um eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit. Realistisch erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von 2 Minuten.

23.09.2015

Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz ergibt sich aus den Anlagen B17 bis B19. Zunächst hat der Beklagte den Sachstand mitgeteilt und die Klägerin nach ihrer Krankschreibung gefragt (Anlage B17). Hierauf hat die Klägerin unter Beifügung von drei pdf-Dokumenten geantwortet, darunter das Schreiben des MDK Bayern (Anlagen B18, B19). Es erscheint plausibel, dass die Frage der Klägerin am Ende ihrer E-Mail, wie sie sich verhalten solle, im Anschluss zwischen den Parteien telefonisch besprochen wurde. In der Anlage B1 werden für die E-Mail des Beklagten 15 Minuten und für die Durchsicht der E-Mail der Klägerin und das Telefonat jeweils 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält die E-Mail des Beklagten mit 5 Minuten, die Sichtung der kurzen E-Mail der Klägerin mit 1 Minute und das Telefonat mangels Darlegung einer längeren Dauer mit 5 Minuten, insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel mit 15 Minuten für berücksichtigungsfähig. Da das Landgericht hierbei ersichtlich die notwendige Lektüre der beigefügten Anlagen außer Acht gelassen hat, war der vergütungspflichtige Zeitaufwand auf 20 Minuten zu erhöhen.

02.10.2015

Die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B20 stellt unabhängig von der Frage, inwieweit der Beklagte auf die E-Mail reagiert hat, eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit dar. Wie im Ersturteil richtigerweise festgestellt, beinhaltet die E-Mail eine vergleichsweise ausführliche Sachstandsmitteilung der Klägerin, die der Beklagte zur Kenntnis nehmen und vollständig lesen musste, bevor er Überlegungen zur weiteren Veranlassung anstellen konnte. Dies gilt auch für die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus welchem Grund die Lektüre der E-Mail nur bei nachfolgender Reaktion seitens des Beklagten berücksichtigungsfähig sein soll, erschließt sich nicht. Der Senat hält einen Zeitaufwand von 4 Minuten für sachgerecht.

22.10.2015
Die Durchsicht der E-Mail der Klägerin gemäß Anlage B21 stellt als solche eine vergütungspflichtige anwaltliche Tätigkeit dar. Realistisch erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von nicht mehr als 3 Minuten. Die in der Anlage B1 erfasste Antwort-E-Mail des Beklagten wurde nicht vorgelegt, sodass die vom Landgericht vorgenommene Kürzung insoweit nicht zu beanstanden ist.

23.10.2015
Nach den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag telefoniert haben, um die weitere Strategie zu besprechen. In der Anlage B1 werden hierfür zwei Telefonate mit insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht geht mangels Darlegung einer längeren Dauer von zwei Telefonaten zu je 5 Minuten aus und bringt insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel 15 Minuten in Ansatz. Da die Fünfzehnminutenklausel nicht zum Tragen kommt, ist der tatsächliche Zeitaufwand von geschätzt 10 Minuten maßgeblich.

12.01.2016
Für ein Telefonat mit der Mandantin wegen der weiteren Vorgehensweise und die Sichtung von Schriftverkehr werden in der Anlage B1 insgesamt 30 Minuten angesetzt. Das Landgericht hält 5 Minuten für das Telefonat für plausibel und bringt insgesamt unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel 15 Minuten in Ansatz. Auch insoweit hat es nach den obigen Ausführungen beim geschätzten tatsächlichen Zeitaufwand von 5 Minuten sein Bewenden.

13.01.2016
In ihrer E-Mail (Anlage B22) nimmt die Zeugin F. Bezug auf ein Telefonat mit dem Beklagten vom selben Tag. Hiernach ist davon auszugehen, dass ein solches Telefonat geführt wurde, auch wenn sich die Zeugin ausweislich ihrer schriftlichen Antwort an das Telefonat nicht erinnern kann. Der Beklagte hat die E-Mail am selben Tag an die Klägerin weitergeleitet (Anlage B23). Das Landgericht setzt für das Telefonat mit Frau F. 29 Minuten ("knapp 30 Minuten") und für die davor und danach mit der Klägerin geführten Telefonate jeweils 5 Minuten an, für die Durchsicht der E-Mail und die Weiterleitung jeweils 1 Minute, was unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel aufgerundet zu 45 Minuten führt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der entsprechende Zeitaufwand ergibt sich bei aus Sicht des Senats sachgerechter Zugrundelegung von 30 Minuten für das Telefonat mit der Zeugin F., jeweils 5 Minuten für die Telefonate mit der Klägerin und insgesamt 5 Minuten für die Durchsicht und Weiterleitung der E-Mail.

18.01.2016
In seiner späteren E-Mail vom 23.01.2016 (Anlage B26) nimmt der Beklagte Bezug auf die mit dem Zeugen R. geführten Telefonate, in denen es nach den Angaben des Beklagten um Vertragsverhandlungen wegen des Aufhebungsvertrags ging. In der Anlage B1 wird ein um 15:10 Uhr geführtes Telefonat mit 15 Minuten und ein weiteres um 16:00 Uhr geführtes Telefonat mit 30 Minuten erfasst. Das Landgericht hat aufgrund des substantiierten Sachvortrags des Beklagten beide Telefonate vollumfänglich mit insgesamt 45 Minuten berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

19.01.2016
Nach den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ist davon auszugehen, dass sie an diesem Tag dreimal miteinander telefoniert haben, und zwar einmal wegen des Aufhebungsvertrags und zweimal wegen eines Arztbesuchs und der Krankschreibung. In der Anlage B1 wird das Telefonat wegen des Aufhebungsvertrags mit 30 Minuten und die beiden anderen Telefonate jeweils mit 15 Minuten erfasst. Das Landgericht hat einmal 15 Minuten und zweimal 5 Minuten als berücksichtigungsfähig angesehen. Einen Gesamtaufwand von 25 Minuten hält im Ergebnis auch der Senat für angemessen, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass auf das Telefonat wegen des Aufhebungsvertrags ein höherer Zeitanteil entfällt als auf die übrigen beiden Telefonate.

Es erscheint auch plausibel, dass der Beklagte wegen des Aufhebungsvertrags weitere Telefonate mit der Gegenseite in Person des Zeugen R. als Verhandlungspartner geführt hat, die ihm die Ausarbeitung eines schriftlichen Entwurfs ermöglicht haben und die von der Bezugnahme auf die geführten Telefonate in der E-Mail vom 23.01.2016 (Anlage B26) umfasst sind. Auch die Einbindung der Klägerin als Mandantin in die intensive Phase der Vertragsverhandlungen ist nachvollziehbar. In der Anlage B1 wird ein Telefonat mit dem Zeugen R. um 15:47 Uhr mit 30 Minuten, ein Telefonat mit der Mandantin um 17:00 Uhr mit 15 Minuten und ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen R. um 17:21 Uhr mit 15 Minuten erfasst. Das Landgericht hat wiederum einmal 15 Minuten und zweimal 5 Minuten als berücksichtigungsfähig angesehen. Der Gesamtaufwand von 25 Minuten erscheint auch insoweit angemessen.

Das Abhören einer Sprachnachricht der Klägerin hat das Landgericht mangels Darlegung einer längeren Dauer mit 5 Minuten berücksichtigt, was vertretbar erscheint.

In der Anlage B1 findet sich unter dem Datum 19.01.2016 außerdem die Position "Entwurf Aufhebungsvertrag; Diktat Mail an Mandantin; Diktat Mail an Gegenseite" mit einem Ansatz von 30 Minuten, die im Ersturteil keine ausdrückliche Erwähnung findet. Die dahingehenden Vorbereitungsarbeiten sind eigenständig zu vergüten. Sie finden ihre Stütze in der nachfolgenden E-Mail an die Klägerin vom 22.01.2016 (Anlage B24), mit der ihr der Beklagte den Aufhebungsvertrag und die E-Mail an die Gegenseite jeweils im Entwurf übersandt hat. Eine künstliche Aufspaltung lässt sich insoweit nicht annehmen. Nachdem ein Teil der auszuarbeitenden vertraglichen Regelungen bereits über den Zeitaufwand für die telefonischen Vertragsverhandlungen abgedeckt ist und beide E-Mails kurz gehalten sind, lassen sich die Vorbereitungsarbeiten mit einem Zeitaufwand von 20 Minuten berücksichtigen.

22.01.2016
Für die Überarbeitung des Aufhebungsvertrags und die Versendung des Entwurfs an die Mandantin mit der Bitte um Prüfung und Freigabe (Anlage B24) setzt das Landgericht insgesamt 25 Minuten an, für das Telefonat mit der Klägerin wegen des Aufhebungsvertrags mangels Darlegung einer längeren Dauer 5 Minuten. Dies erscheint auch aus Sicht des Senats sachgerecht, nachdem für die Ausarbeitung des Aufhebungsvertrags bereits Zeitaufwand berücksichtigt wurde.

23.01.2016
Die an diesem Tag geführte E-Mail-Korrespondenz betreffend den Aufhebungsvertrag ergibt sich aus den Anlagen B25 und B26. Für die Durchsicht der kurzen E-Mail der Klägerin (Anlage B25) lässt sich ein Zeitaufwand von 2 Minuten als angemessen berücksichtigen.

Soweit der Beklagte - der Anregung der Klägerin entsprechend - den Aufhebungsvertrag hinsichtlich Anschrift bzw. Geschäftsführer der Arbeitgeberin überarbeitet hat und der Gegenseite sodann die überarbeitete Fassung übersandt hat (Anlage B26), handelt es sich um zu vergütende anwaltliche Tätigkeiten, auch wenn sich die Überarbeitung auf redaktionelle Änderungen beschränkt. Die vorherige Abstimmung mit der Klägerin diente gerade dazu, entsprechenden Änderungsbedarf festzustellen. Nachdem es sich um geringfügige Änderungen handelt, können für die Überarbeitung und Versendung insgesamt nicht mehr als 5 Minuten angesetzt werden.

03.02.2016
Ausweislich seiner E-Mail (Anlage B27) hat der Beklagte den Zeugen R. an diesem Tag um Rückäußerung zur E-Mail vom 23.01.2016 gebeten. Das Landgericht hat die Sachstandsanfrage als verfrüht und damit nicht vergütungspflichtig angesehen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Zwischen beiden E-Mails lag ein Zeitraum von rund zehn Tagen, in der ersichtlich keinerlei Rückäußerung auf die Übersendung des Aufhebungsvertrags erfolgt ist. In dieser Situation lässt sich eine höfliche Monierung nicht als vermessen ansehen. Den für die Abfassung und Versendung der kurzen E-Mail benötigten Zeitaufwand setzt der Senat mit 4 Minuten an.

04.02.2016
Das Telefonat mit der Geschäftsstelle des Landesverbandes Groß- und Außenhandel, Vertrieb & Dienstleistungen Bayern e.V. (LGAD) hat das Landgericht als nicht vergütungspflichtig angesehen mit der Begründung, dass bereits Telefonate mit dem Landesverband berücksichtigt worden seien und der Beklagte nichts zur Notwendigkeit eines weiteren Telefonats vortrage (EU S. 21). Die Angaben des Beklagten im Rahmen der Anhörung, er habe den Zeugen R. zu erreichen versucht, erscheinen plausibel. Sie stehen in Einklang mit den nachfolgenden Positionen in der Anlage B1 unter dem Datum 05.02.2016 und 08.02.2016. Auch ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Telefonate mit denselben Gesprächspartnern im Laufe des Mandats in der Natur der Sache liegen. Der mit dem Telefonat verbundene Zeitaufwand ist realistischerweise mit nicht mehr als 2 Minuten zu bemessen.

05.02.2016
Anders als das Landgericht hält der Senat grundsätzlich auch die bloße Durchsicht einer Mitteilung unabhängig von einer etwaigen Reaktion des Beklagten für vergütungspflichtig. Ebenso lässt sich dem Beklagten auch bei effizienter Kanzleiorganisation nicht vorwerfen, im Einzelfall für einen Anrufer nicht unmittelbar erreichbar zu sein. Allerdings war mit der Durchsicht einer einfachen Anrufnotiz hier des Zeugen R., bei der es an der Mitteilung inhaltlicher Informationen fehlt, eine zu vergütende anwaltliche Leistung nicht verbunden.

08.02.2016
Die Durchsicht der Telefonnotiz gemäß Anlage B27a ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht vergütungspflichtig.

Für die Durchsicht der E-Mail des Zeugen R. (Anlage B28) setzt das Landgericht 1 Minute an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die E-Mail nicht auf die bloße Zustimmung zum übersandten Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Einzeilers beschränkt, die den Ansatz eines entsprechend geringen Zeitaufwands vertretbar erscheinen lassen würde. Es handelt sich vielmehr um die erbetene inhaltliche Stellungnahme der Gegenseite, die zu konkreten Punkten Änderungswünsche umfasst. Im Hinblick darauf ist für die Durchsicht und Lektüre ein höherer Zeitaufwand anzusetzen, den der Senat mit 4 Minuten bemisst.

Die beiden Telefonate mit der Klägerin und dem Zeugen R., die im Hinblick auf den sich aus der vorstehenden Stellungnahme (Anlage B28) ergebenden Abstimmungsbedarf gerade auch im Hinblick auf die Zeugnisnote plausibel erscheinen, hat das Landgericht mangels Darlegung einer längeren Dauer mit jeweils 5 Minuten, insgesamt 10 Minuten berücksichtigt. Dies erscheint auch aus Sicht des Senats sachgerecht.

Die Anweisung des Beklagten gegenüber seinem Sekretariat, Korrespondenz an die Mandantin weiterzuleiten, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als gesondert zu vergütende anwaltliche Tätigkeit an, auch wenn die Anweisung per E-Mail erfolgt.

Für die Durchsicht der kurzen E-Mail der Klägerin (Anlage B29) lässt sich ein Zeitaufwand von 2 Minuten als angemessen berücksichtigen.

11.02.2016

Das Telefonat mit dem LGAD hat das Landgericht als nicht vergütungspflichtig angesehen mit der Begründung, dass es an Vortrag zu Notwendigkeit und Inhalt des Telefonats fehle und am Folgetag ebenfalls Telefonate geführt worden sei, sodass eine künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten vorliege (EU S. 22). Die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, er habe den Zeugen R. zu erreichen versucht, erscheinen plausibel. Sie stehen in Einklang mit den nachfolgenden Positionen in der Anlage B1 unter dem Datum 12.02.2016. Der mit dem Telefonat verbundene Zeitaufwand ist mit nicht mehr als 2 Minuten anzusetzen.

Eine E-Mail an den Zeugen R. vom 11.02.2016 hat der Beklagte nicht vorgelegt, sodass weder davon ausgegangen werden kann, dass anwaltliche Tätigkeit in dieser Form geleistet wurde, noch der hierfür benötigte Zeitaufwand geschätzt werden kann.

12.02.2016
Nach den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung ist davon auszugehen, dass er an diesem Tag zumindest einmal mit dem Zeugen R. und der Klägerin wegen des Aufhebungsvertrags telefoniert hat. Auf die telefonische Besprechung des Beklagten mit dem Zeugen R. nimmt auch die Zeugin F. Bezug in ihrem Schreiben vom selben Tag (Anlage B30). Dass es telefonisch zweimal hin- und hergegangen ist, vermochte der Beklagte selbst nicht zu bestätigen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht setzt der Senat mangels Darlegung einer längeren Dauer jeweils 5 Minuten, insgesamt 10 Minuten an.

13.02.2016
Für die Durchsicht des Schreibens der Zeugin F. (Anlage B30) hat das Landgericht 1 Minute berücksichtigt. Die erneute Prüfung des Aufhebungsvertrags hält es mangels substantiierten Vortrags zu deren Notwendigkeit nicht für vergütungspflichtig. In der Anlage B1 werden beide Positionen einheitlich mit 30 Minuten erfasst. Mit dem vorstehenden Schreiben wurde dem Beklagten der überarbeitete Aufhebungsvertrag zum Zwecke der Gegenzeichnung übersandt. Es versteht sich von selbst, dass er die von der Gegenseite überarbeitete Vertragsfassung aus anwaltlicher Sicht erneut zu prüfen hatte, bevor er die Unterzeichnung seitens der Klägerin veranlassen konnte. Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beklagten der von ihm selbst gefertigte Vertragsentwurf vorlag und der endgültige Vertragstext mit dem Zeugen R.abgestimmt war, ist für die Durchsicht des Schreibens und Prüfung des Aufhebungsvertrags ein Zeitaufwand von 15 Minuten zugrunde zu legen.

Für die Fertigung eines Kündigungsschreibens, die Gegenzeichnung der Verträge, ein Telefonat mit der Klägerin und die persönliche Aufgabe bei der Post als Einschreiben werden in der Anlage B1 insgesamt 90 Minuten angesetzt. Hiervon hat das Landgericht 5 Minuten für das Kündigungsschreiben, 1 Minute für die Gegenzeichnung der Verträge und 5 Minuten für das Telefonat, unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel aufgerundet auf 15 Minuten berücksichtigt. Das Kündigungsschreiben selbst wurde nicht vorgelegt. Nachdem es nach eigenen Angaben des Beklagten lediglich dazu dienen sollte, die in dem Aufhebungsvertrag enthaltene Turbo-Exit-Klausel auszulösen, ist von einem standardisierten Schreiben auszugehen, dessen Erstellung einem spezialisierten Anwalt in überschaubarer Zeit möglich ist. Ebenso kann für die Gegenzeichnung der Verträge lediglich ein geringer Zeitaufwand angesetzt werden. Auch wenn die Aufgabe bei der Post grundsätzlich Sekretariatstätigkeit darstellen mag, muss dem Beklagten die Erledigung im Einzelfall unbenommen bleiben. Der 13.02.2016 fiel auf einen Samstag, sodass eine Erledigung durch das Sekretariat unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitszeiten nicht in Betracht kam. Die Aufgabe bei der Post am Hauptbahnhof ist regelmäßig mit längeren Wartezeiten verbunden, wie den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung bekannt ist, nachdem die Post am Hauptbahnhof auch zum Gerichtsgebäude die nächstgelegene Filiale ist. Hinzu kommt das Zurücklegen des Weges zwischen Kanzlei (B.straße ...) und Postfiliale (Bahnhofplatz), das zu Fuß 10 Minuten einfach ausmacht. Alles in allem hält der Senat einen Zeitaufwand von 60 Minuten für sachgerecht.

16.02.2016
Nach den Angaben des Beklagten ist davon auszugehen, dass der Beklagte an diesem Tag zumindest einmal mit der Zeugin F. wegen des Kündigungsschreibens telefoniert hat. Bei Absendung des Schreibens am 13.02.2016 (Samstag) erscheint es plausibel, dass der Zeugin das Schreiben am 16.02.2016 (Dienstag) vorlag und Gesprächsbedarf bestand. Mangels Darlegung einer längeren Dauer ist das Telefonat mit 5 Minuten anzusetzen.

Entgegen den Ausführungen im Ersturteil macht der Beklagte nicht ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen Röhrl, sondern das Diktat einer an ihn gerichteten E-Mail geltend. Die am Folgetag versandte E-Mail liegt als Anlage B32 vor. Der benötigte Zeitaufwand für das Diktat der kurz gehaltenen E-Mail lässt sich mit 5 Minuten schätzen.

17.02.2016
Für die Durchsicht des Faxschreibens gemäß Anlage B31 und die Versendung der E-Mail gemäß Anlage B32 erscheint insgesamt ein Zeitaufwand von 3 Minuten realistisch.

19.02.2016
Die Position "Durchsicht Mail Mandantin (14:22 Uhr)" wird im Ersturteil nicht behandelt. Die unterbliebene Berücksichtigung von Zeitaufwand erweist sich gleichwohl als zutreffend. Nach den eigenen Angaben des Beklagten lässt sich die E-Mail nicht rekonstruieren.

01.03.2016
Die Durchsicht des Schreibens des Zeugen R. gemäß Anlage B33 hält das Landgericht nicht für vergütungspflichtig, weil zur Notwendigkeit der weiteren Kommunikation nichts vorgetragen sei und nach dem Inhalt des Schreibens davon auszugehen sei, dass der Beklagte diese selbst veranlasst habe. Für den Senat ergibt sich der notwendige Klärungsbedarf aus dem Schreiben selbst, sodass auch die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit vergütungspflichtig ist. Für die Durchsicht des verhältnismäßig umfangreichen Schreibens lässt sich im Hinblick auf die darin angesprochene rechtliche Problematik ein Zeitaufwand von 5 Minuten ansetzen.

03.03.2016
Die E-Mail an den Zeugen R. gemäß Anlage B34 stellt die notwendige Reaktion des Beklagten auf das vorgenannte Schreiben (Anlage B33) dar. Um in der E-Mail auf die Formulierung im Vertrag eingehen zu können, musste der Beklagte eine nochmalige kurze Vertragsprüfung vornehmen. Für die Abfassung der E-Mail kann daher auch im Hinblick auf die Bedeutung der Wortwahl ein Zeitaufwand von 10 Minuten angesetzt werden.

Für die Durchsicht der Antwort-E-Mail des Zeugen R. gemäß Anlage B35 lassen sich im Hinblick auf die weitere Erörterung der rechtlichen Problematik 5 Minuten ansetzen.

d) Der zu vergütende Gesamtaufwand beläuft sich damit alles in allem auf 611 Minuten (10 Stunden 11 Minuten). Bei Zugrundelegung des auch vom Senat gebilligten Stundensatzes von 290,00 € netto (345,10 € brutto) ergibt sich ein dem Beklagten zustehendes Zeithonorar von 3.514,27 € brutto. Durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung ist in Höhe von 808,13 € Erfüllung eingetreten. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 2.706,14 € ist der Beklagte zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Mandantin auf Herausgabe der Arbeitgeberzahlung berechtigt. Bei einer Arbeitgeberzahlung von 9.051,93 € besteht damit ein Herausgabeanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von 6.345,79 €. Soweit der Beklagte mit der Berufung eine weitergehende Abänderung des Ersturteils begehrt, bleibt sie daher ohne Erfolg.

6. Die dem Beklagten zustehende Vergütung erhöht sich auch nicht um die in Rechnung gestellte Sekretariatspauschale in Höhe von 378,75 € (netto).

Die generelle Frage, inwieweit neben der eigentlichen Anwaltsvergütung eine Sekretariatspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Dem Beklagten steht die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit seines Sekretariats jedenfalls deswegen nicht zu, weil die Festsetzung dieser Vergütung dem Ermessen des Beklagten überlassen ist, § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Vergütungsvereinbarung (Anlage B1) enthält in § 1 in Ergänzung zur Abrechnung von Tätigkeiten des Sekretariats mit 60,00 € eine alternative Vergütungsregelung („Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.“). In der Kommentierung zu § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG wird der Beispielsfall genannt, dass sich ein Rechtsanwalt während des laufenden Mandats vorbehält, nach seiner Wahl nach Zeitaufwand oder nach der gesetzlichen Vergütung abzurechnen, womit er den Auftraggeber bis zuletzt über die Abrechnungsmethode im Unklaren lässt und damit die konkrete Abrechnungsmethode in sein eigenes - willkürliches - Ermessen stellt (Schons in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 30). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier vor. Durch die vorstehende Vereinbarung wird ein einseitiges Wahlrecht des Beklagten begründet, das zur Folge hat, dass es allein in seinem Ermessen steht, die Arbeitszeit von Sekretariatsmitarbeitern nach dem tatsächlichen Anfall oder pauschal nach dem Zeitaufwand des Anwalts abzurechnen. Auf die konkrete Abrechnungsmethode hat der Mandant insoweit keinen Einfluss.

7. Verzugszinsen waren der Klägerin unter Berücksichtigung der Fristsetzung bis 13.05.2016 (Anlage K6) erst ab dem Folgetag zuzusprechen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 5).

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB steht der Klägerin nicht zu. Nach dem Klagevorbringen sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit dem Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K6) entstanden und von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlt worden. Als Kosten der den Verzug begründenden Mahnung sind die Anwaltskosten nicht durch den Verzug verursacht worden und daher nicht erstattungsfähig (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 44). Zudem ist im Hinblick auf die Zahlung der Rechtsschutzversicherung die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargelegt.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Streitwerts in erster Instanz (10.468,31 €) und in der Berufungsinstanz (9.214,84 €).

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen vor.

a) Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Fünfzehnminutenzeittaktklausel, die nicht nur am Ende des Arbeitstages beziehungsweise beim Gesamtzeitaufwand für eine Angelegenheit zu einer Aufrundung führt, sondern an jede isolierte Anwaltstätigkeit anknüpft, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das praktische Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung ist hoch. Der formularmäßig vereinbarte Fünfzehnminutentakt, wie ihn der Beklagte verwendet, ist nach der Erfahrung des Senats weit verbreitet. Hinzu kommen die Varianten mit anderen Zeittakten (fünf, sechs und zehn Minuten). Nahezu in allen Fällen, in denen über eine Berechtigung eines Zeithonorars gestritten wird, wird die Rechtslage kontrovers diskutiert. Sowohl eine Klärung der Frage, ob ein Zeittakt formularmäßig vereinbart werden kann, als auch - wenn ja - dessen Höchstdauer und seine Voraussetzungen (nach jeder Unterbrechung, einmal am Tag, einmal je Angelegenheit) würde die Rechtssicherheit für Anwälte und Gerichte deutlich erhöhen. Eine Beschränkung auf eine einzelfallbezogene Korrektur nach § 242 BGB führt, wie dem Senat bekannt ist, zu einer unübersichtlichen, für Anwalt und Mandanten kaum berechenbaren Instanzrechtsprechung und damit nahezu unweigerlich zur Einlegung von Rechtsmitteln. Dies bleibt nur deshalb mehr oder minder im Verborgenen, weil gerade wegen der Unwägbarkeiten ein Großteil dieser Fälle im Berufungsverfahren verglichen wird, was die geringe Zahl publizierter Urteile zu dieser Frage erklären dürfte.

b) Ein Klärungsbedürfnis besteht zudem aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Während das OLG Düsseldorf eine Zeittaktklausel, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam ansieht (Urteil vom 29.06.2006 aaO; Urteil vom 18.02.2010 aaO; Urteil vom 08.02.2011 aaO; ebenso LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 aaO; Urteil vom 24.01.2018 aaO), hat das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2009 aaO) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von fünfzehn Minuten generell als nicht unangemessen angesehen.

Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da das OLG Düsseldorf offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme es nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnittes aller Mandate zu prüfen sei. In seinem Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10 (NJW 2011, 63, Rn. 19 bei juris) hat der BGH die Frage der Wirksamkeit der Zeittaktklausel ebenfalls offengelassen.


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