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RVG Entscheidungen

Nr. 7006 VV

Übernachtungskosten, Angemessenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 11.06.2019 - 625 Qs 19/19

Leitsatz: Wenn der Verteidiger nicht darauf vertrauen kann, die Strecke von seiner Kanzlei zum Gerichtsort in der üblichen Zeit bewältigen zu können, kann - um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden - eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen.


Landgericht Hamburg
Beschluss
625 Qs 19/19

In pp.

hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 25, durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht, die Richterin am 11. Juni 2019 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 6. Mai 2019 gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2019 (201 Ds 51/18) wird verworfen.

Gründe:

Die nach §§ 464b S. 3, 304, 311 StPO, 104 Abs, 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG statthafte sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg ist dem Bezirksrevisor der Staatskasse am 25. April 2019 mit der Akte zugegangen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 6. Mai 2019 ist ausweislich des Eingangsstempels am 7. Mai 2019 beim Amtsgericht Hamburg — und damit innerhalb der 2Wochen-Frist des § 464b S. 4 StPO — eingegangen.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.135,36 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit der die Staatskasse eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages um 216,88 Euro begehrt hat, ist unbegründet. Zwar tragen nicht alle von dem Verteidiger vorgetragenen Erwägungen. Jedoch sind im Ergebnis auch die mit der Beschwerde nur noch gerügten Positionen des Tage- und Abwesenheitsgeldes für die Anreise am 28. Juni 2018 (25,00 Euro zzgl. USt.) sowie die Hotelkosten (157,25 Euro zzgl. USt.) erstattungsfähig. Insbesondere der Beginn der Sommerferien in Niedersachsen ist erfahrungsgemäß mit einem derart erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden, dass der Verteidiger nicht darauf vertrauen konnte, die Strecke nach Hamburg in der üblichen Zeit bewältigen zu können, sondern — um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden — eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen durfte, um die pünktliche Wahrnehmung des Termins sicherzustellen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungstage bei den Amtsgerichten bekanntermaßen aufgrund der Vielzahl der zu bewältigenden Verfahren eng getaktet sind und sie deshalb für einen verzögerungsfreien Ablauf in besonderem Maße auf die Pünktlichkeit der Verfahrensbeteiligten angewiesen sind.


Einsender: RA Funk, Stolzenau (Weser)

Anmerkung:


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