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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Auslagenpauschale; vorbereitendes Verfahren; gerichtliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 09. 05. 2005 - 2 Kls 2090 Js 36906/04_

Eigener Leitsatz: Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (vorbereitende Verfahren) und das sich anschließende gerichtliche Verfahren (Zwischen- und Hauptverfahren) sind eine gebührenrechtliche Angelegenheit.
Der Verteidiger/Vertreter des Nebenklägers erhält die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationdienstleistungen nur einmal.


2090 Js 36906/04 - 2 Kls _

LG Koblenz
Beschluss
in dem Strafverfahren
gegen pp.
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
am 09. Mai 2005
1. Die Erinnerung des Verteidigers vom 24.031005 gegen die Festsetzung vom 15.03.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers -vom 25.02.2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 15.03-2005 unter anderem nur eine statt der beantragten zwei Auslagenpauschalen i.H.v. jeweils 20,- C fest.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 24.03.2005. Er ist der Ansicht, zwei Mal die Auslagenpauschale beanspruchen zu können. Die Auslagenpauschale falle einmal im. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und sodann nochmals im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren an. Insoweit handele es sich uni besondere Angelegenheiten im Sinne des § 18 RVG.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme durch die Landeskasse nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Auslagenpauschale kann ausweislich RVG VV 7002 in jeder Angelegenheit gefordert werden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betrifft aber im Sinne des § 16 RVG dieselbe Angelegenheit wie das sich anschließende, gerichtliche (Zwischen- oder Haupt-) Verfahren (erster Instanz).
Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers handelt es sich auch nicht etwa um verschiedene oder besondere Angelegenheiten im Sinne der §§ 17, 18 RVG. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren erster Instanz kein gegenüber dem Ermittlungsverfahren verschiedenes Verfahren im Sinne des 17 RVG. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 17 RVG, der eine Aufzählung der Tatbestände der verschiedenen Angelegenheiten enthält. Insoweit trifft alleine § 17 Nr. 10 RVG eine Regelung, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren tangiert. Dies wird aber lediglich als gegenüber dem Bußgeldverfahren verschieden bezeichnet, was seine Begründung in dem qualitativen Unterschied zwischen einem Straf- und einem Bußgeldverfahren findet. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren verschieden sein soll, ist an dieser Stelle weder geregelt, noch ist überhaupt ersichtlich, woraus sich insoweit die unterschiedliche Behandlung in der Sache ergeben soll. Tatsächlich handelt es sich um dieselbe Angelegenheit.
Im Übrigen müsste, wollte man der Auffassung des Erinnerungsführers folgen, eine weitere Differenzierung zwischen dem gerichtlichen Zwischenverfahren und dem Hauptverfahren vorgenommen werden. Folgerichtig könnte der Verteidiger dann drei mal die Auslagepauschale beanspruchen. Dass dies mit Wortlaut, Systematik und Telos des Gesetzes nicht in Einklang zur bringen ist, liegt auf der Hand.
Der Verteidiger kann die Auslagenpauschale in einem Strafverfahren erster Instanz nur einmal verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RvG.


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