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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung, Wahlschuldverhältnis, Pauschalhonorar

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 07.05.2019 - 13 U 26/18

Leitsatz:

Zur Qualifizierung einer anwaltlichen Honorarvereinbarung als Wahlschuldverhältnis im Sinne von § 262 BGB, bei dem der Mandant entsprechend dem von ihm verfolgten Ziel wählen kann, ob die anwaltliche Tätigkeit durch eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Abrechnung auf Stundenbasis vergütet werden soll.



Kammergericht

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Ansprüchen aus Anwaltsvertrag

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Richter am Kammergericht pp. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 164/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Widerklägerin wird das am 22. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 164/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2018 abgeändert und der Kläger verurteilt, über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 81,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2017 weitere 9.519,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2017 an die Widerklägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits - zugleich in Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 22. August 2018 - trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert wird auf insgesamt 14.369,52 € (Berufung der Widerklägerin 9.519,52 €; Berufung des Klägers 4.850,00 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Rechtsanwaltshonorar in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von überzahltem Anwaltshonorar, die Beklagte widerklagend restliches Anwaltshonorar.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und folgendes ergänzt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO): Der Kläger war leitender Angestellter - Bereichsleiter - in einem Vpp. unternehmen. Im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung eröffnete ihm der Arbeitgeber im Juli 2016, dass er nicht mehr als „Bereichsleiter“, sondern als ein in der Unternehmenshierarchie nachgeordneter „Abteilungsleiter“ gesehen werde. Der Arbeitgeber verlangte von ihm, sich mit der Zurückstufung einverstanden zu erklären; andernfalls müsse er mit der Kündigung rechnen. Im weiteren Verlauf erhöhte der Arbeitgeber den Druck auf den Kläger und äußerte, er wolle sich von ihm trennen; im Kampf um den Erhalt des Arbeitsplatzes habe er - der Kläger - keine Chance.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Beklagte, eine auf die arbeitsrechtliche Vertretung von Führungskräften spezialisierte Anwaltsgesellschaft. Nach einem ersten Telefonat von Anfang August 2016 fand am 15. August 2016 ein Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten statt, in dem dieser dem Kläger dessen Handlungsalternativen in der konkreten Situation aufzeigte und ihn in arbeitsrechtlicher Hinsicht beriet. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger noch nicht klar, wie er sich zu dem Verlangen seines Arbeitgebers stellen und ob er um den Erhalt des Arbeitsplatzes kämpfen oder das Unternehmen verlassen wolle. Beide Möglichkeiten wurden im Beratungsgespräch erörtert. Im Verlauf der Beratung stellte sich heraus, dass es „zu 98%“ auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hinauslaufen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten händigte dem Kläger dabei den „Rohentwurf“ für einen noch auszuhandelnden arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag aus. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sprachen auch über die Vergütung der Beklagten; der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig. Bei dem Beratungsgespräch überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger zwei von ihm bereits unterschriebene Vergütungsvereinbarungen vom 18. August 2016 mit der Bitte, beide gegengezeichnet zurückzureichen. Eine Vergütungsvereinbarung sah für die arbeitsrechtliche Beratung des Klägers und dessen außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in erster Instanz ein Pauschalhonorar in Höhe von 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor („Pauschalhonorarvereinbarung“), wohingegen die zweite, vom Wortlaut weitestgehend identische Vergütungsvereinbarung ein Honorar in Höhe von 350 € je Zeitstunde zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah („Stundenhonorarvereinbarung“). Nach beiden Vereinbarungen sollte der Kläger einen Vorschuss zahlen; nämlich einmal in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars bei der Pauschalhonorarvereinbarung (= 7.500 €) und zum anderen in Höhe von 10 Stunden à 350 € bei der Stundenhonorarvereinbarung (= 3.500 €) jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Ab Anfang September 2016 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und der Personalleiterin seines Arbeitgebers, in denen der Ton deutlich „schärfer“ wurde und dem Kläger die Kündigung in Aussicht gestellt wurde.

Am 11. September 2016 übersandte der Kläger der Beklagten die beiden von ihm unterzeichneten Honorarvereinbarungen sowie das von ihm ergänzte Muster des Aufhebungsvertrages zurück. Auch teilte er der Beklagten die Kontaktdaten der Personalleiterin seines Arbeitgebers mit, um den Geschäftsführer der Beklagten in die Lage zu versetzen, mit dieser für ihn einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Dem kam der Geschäftsführer der Beklagten nach und handelte für den Kläger eine arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarung aus, die der Kläger und dessen Arbeitgeber Mitte Oktober 2016 annahmen.

Nach Erhalt des ergänzten Musters des Aufhebungsvertrages und der beiden Honorarvereinbarungen stellte die Beklagte unter dem 13. September 2016 eine Vorschussrechnung und forderte vom Kläger Zahlung von 7.500 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem Begleitschreiben zur Rechnung hieß es, dass die „Kostennote über die erste Hälfte der Vergütungsvereinbarung“ mit der Bitte um Ausgleich übersandt werde.

Nach Erhalt der Rechnung telefonierte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten und teilte mit, dass er den geforderten Nettobetrag von 7.500 € nicht zahlen wolle; er könne lediglich 5.000 € zahlen, den er als Vorschuss überweisen würde. Damit war der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 rechnete die Beklagte das Mandat ab. Sie forderte vom Kläger Zahlung von 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 2.850 € (brutto 17.850 €) abzüglich des gezahlten Vorschusses von 5.000 €, so dass sich ein Rechnungsendbetrag von 12.850 € ergab. Die Beklagte setzte hiervon weitere 3.249,12 € ab, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers an sie ausgezahlt hatte, so dass ein Zahlbetrag von 9.600,88 € verblieb.

Der Kläger zahlte nicht, sondern forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, die von ihm geleisteten 5.000 € zurück zu erstatten.

Nachdem die Beklagte dem Verlangen nicht nachkam, hat der Kläger Klage erhoben und Zahlung von zuletzt 4.850 € (geleisteter Vorschuss von 5.000 € abzüglich des mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 150 €) nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Denn bei den beiden, von ihm unterzeichneten Honorarvereinbarungen handele es sich jeweils um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich gegenseitig widersprächen, so dass es an einer Einigung über das geschuldete Honorar fehle. Das ginge zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin. Mangels wirksamer Einigung über ein vereinbartes Rechtsanwaltshonorar habe diese lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, die jedoch von der Rechtsschutzversicherung des Klägers bereits ausgeglichen worden seien, so dass er Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Abweisung der Klage beantragt und im Wege der Widerklage begehrt, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.600,88 € - Rechnungsendbetrag 12.850 € abzüglich von der Rechtsschutzversicherung ausgeglichener 3.249,12 € - zu zahlen. Sie meint, zwischen ihr und dem Kläger sei ein Pauschalhonorar von 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden, von dem die Zahlung der Rechtschutzversicherung - insoweit unstreitig - abzusetzen sei. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger zwei unterschiedliche Vergütungsmodelle entsprechend des von ihm angestrebten arbeitsrechtlichen Ziels vorgestellt: Für den Fall, dass der Kläger sich für ein Ausscheiden aus dem Unternehmen und das Aushandeln eines Aufhebungsvertrages entscheiden sollte, sollte die Pauschalhonorarvereinbarung gelten, wohingegen im Fall, dass der Kläger um seinen Arbeitsplatz kämpfen und eine Weiterbeschäftigung als Ziel der anwaltlichen Tätigkeit anstreben sollte, die Stundenhonorarvereinbarung zum Tragen kommen sollte. Der Kläger habe sich für die Aushandlung einer Aufhebungsvereinbarung entschieden und die hierfür vorgesehene Pauschalhonorierung. Dadurch, dass er auf den geforderten Vorschuss in Höhe von 50% des Pauschalhonorars den einvernehmlich herabgesetzten Betrag von 5.000 € gezahlt habe, habe er die getroffene Wahl - Pauschalhonorar - noch einmal konkludent bestätigt; diese Vereinbarung sei wirksam. Deshalb könne der Kläger nicht Rückzahlung der Anzahlung fordern, sondern schulde das mit der Widerklage geltend gemachte restliche Pauschalhonorar.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bpp. ein Gutachten nach § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG zur Frage der Angemessenheit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung eingeholt, in dem die Rechtsanwaltskammer zu dem Ergebnis kam, dass die vereinbarte Vergütung als angemessen anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2017 sowie auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Bpp. vom 15. März 2018 - II GG 2076.17 - Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22. August 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 81,36 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es zurückgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass eine Pauschalhonorarvereinbarung nicht getroffen worden sei, nicht zu führen vermocht. Er sei beweisfällig geblieben, dass die geleistete Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Tatsächlich läge die Annahme eines rechtlichen Grundes für die erfolgte Zahlung sogar nahe, weil der Kläger auf eine Rechnung hin gezahlt habe, die der Sache nach der in der Pauschalhonorarabrede getroffenen Vorschussvereinbarung entspreche; die Zahlung könne als Bestätigung einer zuvor getroffenen Pauschalhonorarabrede angesehen werden. Zur Begründung für die teilweise Abweisung der Widerklage hat das Landgericht hervorgehoben, dass die Beklagte lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen den gesetzlichen Gebühren und der Summe aus dem erlangten Vorschuss und der Zahlung der Rechtsschutzversicherung habe (= 81,36 €). Ein weitergehender Anspruch auf das geforderte Honorar nach der Pauschalhonorarabrede bestehe nicht, weil die Beklagte es nicht vermocht habe, mit der erforderlichen Gewissheit darzulegen, dass die Pauschalhonorarvereinbarung vereinbart worden sei. Dem stünde nämlich entgegen, dass der Kläger auch die Stundenhonorarvereinbarung unterzeichnet habe: Da sich beide Vereinbarungen gegenseitig ausschlössen, könne nicht sicher auf den Abschluss nur einer von zwei vorliegenden Honorarvereinbarungen geschlossen werden, auch wenn der Abschluss der Pauschalhonorarabrede schon aufgrund des vom Kläger hierauf geleisteten Vorschusses plausibler erscheine.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Rückzahlungsanspruch fort. Er meint, die Beklagte könne für ihre Tätigkeit nur die gesetzliche Vergütung einfordern, weil anhand der beiden Vergütungsvereinbarungen nicht klar erkennbar werde, was unter welchen Bedingungen geschuldet sein solle. Vielmehr sei der von ihm geleistete, über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vorschuss abzurechnen und zurückzuzahlen. Auch nach Stellung der Vorschussrechnung und der Überweisung des einvernehmlich geminderten Vorschussbetrages habe er nicht erklärt, der Pauschalhonorarabrede zuzustimmen. Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 22. August 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 37 O 164/18 - zu verurteilen, an ihn 4.850 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Vergütungsvereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele oder nicht, unterläge das vereinbarte Honorar jedenfalls nicht der Inhaltskontrolle; zudem habe auch die Rechtsanwaltskammer keine Bedenken in Bezug auf die Vergütungshöhe geäußert. Darüber, dass die Pauschalhonorarabrede vereinbart worden sei, könne der Kläger nicht in Zweifel gewesen sein, da sich aus dem Anschreiben zu der Vorschussrechnung ergebe, dass damit die erste Hälfte des Pauschalhonorars zahlbar gestellt werde und kein Stundenhonorar. Spätestens mit der einvernehmlichen Reduzierung des Vorschussbetrages habe der Kläger die Pauschalhonorarvereinbarung noch einmal bekräftigt.

Die Beklagte wendet sich mit der von ihr angebrachten Berufung gegen die teilweise Zurückweisung des von ihr mit der Widerklage verfolgten Anspruchs. Sie meint, unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich der vorliegenden Vereinbarungen, der Vorschussrechnung und der darauf geleisteten Zahlung als nachvertragliches Verhalten, aus dem Rückschlüsse auf den Vertragsschluss gezogen werden könnten, hätte das Landgericht zu der Auffassung gelangen müssen, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei, weil der Kläger sich für ein Ausscheiden aus dem Unternehmen und dem Aushandeln eines Aufhebungsvertrages als dem Ziel der anwaltlichen Beratung entschieden habe. Die Stundenhonorarvereinbarung habe dagegen nur gelten sollen, falls sich der Kläger für einen Verbleib im Unternehmen als dem Ziel der anwaltlichen Tätigkeit entschieden hätte. Sie beantragt zuletzt,
den Kläger unter Abänderung des Urteils vom 22. August 2018 auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 9.519,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2017 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Landgericht gehe zu Recht davon aus, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit nur ein Honorar nach den gesetzlichen Vergütungssätzen beanspruchen könne; das Landgericht hätte lediglich einen unzutreffenden - zu hohen - Gegenstandswert angesetzt. Er trägt weiter vor, ihm sei bei Erörterung der Vergütungsfrage erklärt worden, die Stundenhonorarabrede würde zum Einsatz kommen, wenn die Angelegenheit nicht sonderlich kompliziert und langwierig werden würde. Wenn dieser Fall jedoch einträte, würde die Pauschalvereinbarung als sogenannte „Flatrate“ im Sinne einer (Honorar-) „Obergrenze“ gelten. Die erzielte außergerichtliche Einigung ohne streitige, gerichtliche Auseinandersetzung erachte er als einfach und unkompliziert.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Februar 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

II.

A.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig; das Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Denn auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gibt es gegen die Entscheidung des Landgerichts in Bezug auf die Klage nichts zu erinnern:

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die von ihm begehrte Rückerstattung des geleisteten Vorschusses von 5.000 € abzüglich des Selbstbehalts in der Rechtsschutzversicherung von 150 € - Zahlbetrag somit 4.850 € - steht ihm im Ergebnis nicht zu:

(aa) Wenn man diesen Anspruch mit dem Landgericht aus Bereicherungsrecht herleiten möchte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt/Sprau, BGB [78. Aufl. 2019], § 812 Rn. 21, 33; Einf. 6 vor § 812), müssten vom Kläger, damit er von der Beklagten Rückzahlung des Vorschusses in Form des Wertersatzes (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangen kann, die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs dargelegt werden und damit insbesondere, dass er die Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet hat (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB [78. Aufl. 2019], § 812 Rn. 76).

(bb) Wenn man dagegen einen vertraglichen Rückforderungsanspruch aus dem anwaltlichen Mandatsvertrag (§§ 675 Abs. 1, 667, 669 BGB) annehmen wollte, müsste der Kläger, um einen überzahlten Vorschuss zurückfordern zu können, darlegen, dass die Beklagte als die Beauftragte zur Ausführung des Mandatsvertrages etwas erlangt hat, worauf sie nach dem abgeschlossenem Mandatsvertrag keinen Anspruch hatte (vgl. Palandt/Sprau, BGB [78. Aufl. 2019], § 670 Rn. 10).

b) Auf welche Anspruchsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch zu stützen ist, kann im Ergebnis freilich dahingestellt bleiben. Denn der Kläger vermochte seinen Vortrag nicht schlüssig darzulegen, Stunden- und Pauschalhonorarvereinbarung widersprächen sich und schlössen sich daher gegenseitig aus, so dass es an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung fehle mit der Folge, dass die gesetzliche Vergütung gelte und der weiteren Konsequenz, dass der gezahlte Vorschuss entweder als rechtsgrundlos oder als überzahlt von ihm zurückgefordert werden könne. Seine Behauptung, es sei vereinbart worden, dass auf Stundenbasis abgerechnet werde, solange die Angelegenheit nicht kompliziert werde und es zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber komme, wohingegen die Pauschalvergütung zum Tragen kommen solle, sobald sich zeige, dass in der Angelegenheit ein erhöhter Aufwand betrieben oder ein Gerichtsverfahren geführt werden müsse (u.a. Schriftsatz pp.), hat die Beklagte in Abrede gestellt und unter Darlegung ihrer Auffassung bestritten (u.a. Schriftsätze pp.). Das Bestreiten der Beklagten hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, für seine Behauptung Beweis anzutreten, sondern ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - beweisfällig geblieben.

c) Tatsächlich wurde die Vorschusszahlung mit Rechtsgrund geleistet; Rechtsgrund hierfür ist der anwaltliche Mandatsvertrag in Verbindung mit der von den Parteien getroffenen Pauschalhonorarabrede (§§ 675, 612 BGB, § 3a RVG). Insoweit ist zu berücksichtigen:

(aa) Festzuhalten ist zunächst, dass von keiner der beiden Parteien die Existenz eines Vertrages bzw. des Vertragsabschlusses in Abrede gestellt wird; der Kläger hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, er habe die Beklagte beauftragt, für ihn in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung tätig zu werden (Klageschrift pp.). Damit gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass ein Anwaltsvertrag über eine arbeitsrechtliche Beratung abgeschlossen werden sollte und zwischen den Parteien auch tatsächlich zustande gekommen ist. Ein Fall des § 154 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag als im Zweifel nicht geschlossen gilt, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, liegt damit nicht vor: Da die Parteien sich trotz der vom Kläger behaupteten, fehlenden Einigung über das Honorar erkennbar vertraglich binden wollten, ist die Auslegungsregel nach § 154 Abs. 1 BGB - die nur „im Zweifel“ gilt - nicht anwendbar (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [78. Aufl. 2019], § 154 Rn. 2); vielmehr ist zwischen den Parteien ein anwaltlicher Mandatsvertrag zustande gekommen.

(bb) Streitig ist demnach lediglich der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und zwar in Bezug auf die vom Kläger geschuldete Gegen- (Haupt-) leistung, die Vergütung (§ 612 BGB):

(i) Der Kläger hat insoweit vorgetragen (u.a. Schriftsatz pp.) bzw. in seiner persönlichen Anhörung erklärt (Protokollpp.), vereinbart worden sei, dass auf Stundenbasis abgerechnet werde, solange die Angelegenheit nicht kompliziert werde und man mit dem Arbeitgeber nicht in einen Rechtsstreit vor Gericht gehen müsse. Die Pauschalvergütung solle dagegen gelten, wenn deutlich werde, dass die Angelegenheit nur mit erhöhtem Aufwand betrieben werden könne und man sich vor Gericht streiten müsse: Die Pauschalvergütung habe in diesem Fall die Wirkung einer „Flatrate“, also einer Art von Honorarobergrenze zugunsten des Klägers, weil dadurch alles abgedeckt werde, wohingegen eine Abrechnung auf Stundenbasis bei einer schwierigen und langwierigen Auseinandersetzung rasch den Betrag der Pauschale übersteigen könne.

In rechtlicher Hinsicht würde sich das als eine Art von „gedeckelter“ Vergütung darstellen; im Grundsatz wäre, wollte man der Auffassung des Klägers folgen, ein Stundenhonorar vereinbart, dass allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach oben hin, in der Gesamtsumme, durch einen Höchstbetrag begrenzt wäre („Flatrate“).

(ii) Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, es sei vereinbart worden, dass sich die Vergütung nach dem vom Kläger angestrebten Ziel richte: Wenn Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein solle, dass der Kläger im Unternehmen verbleiben könne und seinen Arbeitsplatz behalte, soll ein Stundenhonorar gelten. Sollte die anwaltliche Tätigkeit dagegen darauf ausgerichtet sein, für den Kläger einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln, dann sei vereinbart gewesen, dass ein Pauschalhonorar gelten soll. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Kläger habe sie damit beauftragt, mit dessen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln; damit habe sich der Kläger zugleich für das Vergütungsmodell „Pauschalhonorar“ entschieden (u.a. Schriftsatz pp.).

In rechtlicher Hinsicht wäre das als ein Wahlschuldverhältnis zu qualifizieren (§ 262 BGB); die Vergütung würde unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Art von anwaltlicher Leistung erbracht werden soll. Mithin läge ein einheitlicher Anspruch - ein anwaltlicher Mandatsvertrag - vor, bei dem gewählt werden könnte, welche von zwei in Betracht kommenden anwaltlichen Leistungen - entweder Verfolgung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs auf der bisherigen Ebene der Unternehmenshierarchie (Bereichsleiter) und Abwehr einer Rückstufung zum Abteilungsleiter oder Ausscheiden aus dem Unternehmen und Aushandlung eines Aufhebungsvertrages - bewirkt werden sollen. In Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die insoweit disponibel ist, stünde das Wahlrecht nicht dem Leistungsschuldner - der Beklagten - zu, sondern dem Kläger als dem Sachleistungsgläubiger. Eine derartige Übertragung des Wahlrechts auf den Gläubiger ist ohne weiteres möglich und in der Praxis auch weitgehend üblich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [78. Aufl. 2019], § 262 Rn. 1, 2).

(cc) Die Frage, welche dieser beiden grundsätzlich denkbaren und rechtlich möglichen Vergütungsformen von den Vertragsparteien vereinbart worden ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln:

(i) Die Erklärungen der Beklagten zu der Vergütung sind dabei so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger - der Kläger - nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Empfänger der Erklärung darf dieser jedoch nicht einfach den für ihn günstigen Sinn beilegen, sondern ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist daher der durch normative Auslegung zu ermittelnde, objektive Erklärungswert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VIII ZR 207/60, BGHZ 36, 30 [bei juris Rz. 27] sowie Palandt/Ellenberger, BGB [78. Aufl. 2019], § 133 Rn. 8). Entsprechendes gilt auch für das vom Kläger in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eingereichten Schriftsatz vom 25. April 2019 (dort pp.) aufgeworfene Problem, Voraussetzung für die Ausübung einer Wahl sei, dass über Inhalt bzw. Gegenstand der Wahlmöglichkeit Klarheit bestehe: Auch insoweit gilt der objektive Erklärungswert.

Entgegen der Auffassung des Klägers (u.a. Klageschrift pp.) hat die Vertragsauslegung grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung der Unklarheitenregel in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305c Abs. 2 BGB). Denn die Unklarheitenregel kommt nach ganz allgemeiner Auffassung nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 = NJW 2010, 2197 [bei juris Rz. 14] sowie Palandt/Grüneberg, BGB [78. Aufl. 2019], § 305c Rn. 15f.).

Die Auslegung des vorliegenden Vertrages bzw. der von den Parteien vorgelegten beiden Vergütungsvereinbarungen vom 18. August 2018 (Anlagen pp.) unter Berücksichtigung der für die Auslegung von Erklärungen ebenfalls bedeutsamen Begleitumstände, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB [78. Aufl. 2019], § 133 Rn. 15), geht zugunsten der Beklagten aus, weil der objektive Erklärungswert der Vertragsurkunden eindeutig ist:

(ii) Der Vortrag der Beklagten kann zwanglos mit dem Wortlaut der beiden Vergütungsvereinbarungen in Übereinstimmung gebracht werden: Abgesehen von einigen wenigen Sätzen in den jeweiligen Ziffern 1 und 2 weisen beide Vergütungsvereinbarungen einen identischen Wortlaut auf; sie unterscheiden sich lediglich darin, dass einmal in Ziff. 1, Satz 1 ein Pauschalhonorar von 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer gelten und der Vorschuss nach Ziff. 2 50% des Pauschalhonorars betragen soll wohingegen im anderen Fall ein Stundenhonorar von 350 € zuzüglich Mehrwertsteuer und ein Vorschuss in Höhe eines Betrages von 10 Stundensätzen gelten soll. Die weiteren Sätze der Klausel Ziff. 1 sind in beiden Dokumenten identisch; lediglich ihre Reihung ist unterschiedlich. Die vorliegenden Vertragsdokumente harmonieren mit dem Vortrag der Beklagten, sie habe dem Kläger zwei Vergütungsmodelle vorgestellt - ein Pauschalhonorar und eine Vergütung auf Basis eines Stundenhonorars; demgemäß liegen auch zwei in den entscheidenden Punkten unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen vor.

Der Vortrag des Klägers findet in den vorliegenden beiden Vergütungsvereinbarungen dagegen weder Stütze noch Anhalt. Nach seinem Vortrag soll eine einheitliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden sein - Stundensatz, nach oben begrenzt durch eine Pauschale -, wohingegen aber ganz offensichtlich zwei unterschiedliche Vertragsdokumente vorliegen. Den Vortrag des Klägers als zutreffend zugrunde gelegt, wäre es schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Vergütungsvereinbarung in der Form, wie er sie behauptet, auf zwei Vertragsdokumente, die zudem getrennt unterzeichnet wurden, verteilt werden sollte: Die Auslegung, die der Kläger den vorliegenden Vertragsdokumenten beilegen will, hätte ohne weiteres auch in einem einheitlichen Vertragsdokument untergebracht werden können; beispielsweise dadurch, dass in Ziff. 1 der Stundenhonorarabrede K2/B1 ein weiterer Satz mit der vom Kläger behaupteten „Deckelung“ des Stundenhonorars auf den Betrag von 15.000 € angefügt worden wäre. Auf der Basis seiner Vertragsauslegung ist weder nachvollziehbar, weshalb es nötig gewesen sein sollte, in jedes der beiden Dokumente die vom Wortlaut völlig identischen Ziff. 3 bis Ziff. 6 aufzunehmen noch, weshalb es zwei unterschiedliche Vorschussregelungen gemäß der Regelungen in Ziff. 2 der beiden Vereinbarungen geben soll - seine Auffassung zugrunde gelegt, hätte eine einzige Vorschussregelung genügt; und zwar diejenige aus der Stundenhonorarabrede K2/B1, weil nach Meinung des Klägers im Grundsatz ein Stundenhonorar vereinbart worden sein soll, nach oben begrenzt durch eine fixe Summe.

Auf der Grundlage der Auslegung, die die Beklagte den beiden Vertragsdokumenten beilegt, macht das dagegen Sinn: Da beide Vertragsdokumente Ausdruck eines unterschiedlichen Vergütungsmodells sind, musste jeder Vertrag einen vollständigen Satz der Vertragsklauseln (Ziff. 3 bis Ziff. 6) enthalten und eine dem jeweiligen Modell entsprechende Vorschussregelung (jeweils Ziff. 2).

Tatsächlich trägt der Kläger ein Vergütungsmodell vor, dass keinem der beiden Vertragsdokumente entspricht; vor dem Hintergrund des Wortlauts der beiden Vergütungsvereinbarungen K1/B2 und K2/B1 ist sein Vortrag unschlüssig, weil er im Wortlaut keinerlei Stütze findet.

(iii) Abgesehen von der fehlenden Vereinbarkeit mit dem Wortlaut macht die Vereinbarung in der Form, wie sie nach Meinung des Klägers aufzufassen sein soll, auch in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Sinn: Weshalb sollte für eine unkomplizierte Tätigkeit ein Stundensatz gelten, aber ein „Honorardeckel“, sobald es schwierig und aufwändig wird? Auf der Basis eines Stundensatzes von 350 € würde die „Flatrate“ von 15.000 €, die nach der Meinung des Klägers vereinbart gewesen sein soll, bereits bei einem anwaltlichen Zeitaufwand von knapp unter 43 Stunden erreicht sein - auch für einen juristischen Laien dürfte offensichtlich sein, dass eine derartige Kalkulation bzw. ein Ansatz von lediglich 43 Zeitstunden - grob: 5 Arbeitstage à 8 Stunden - in einem schwierigen und aufwändigen Fall, der möglicherweise nicht nur eine außergerichtliche Vertretung umfasst, sondern auch die gesamte erste Gerichtsinstanz beinhaltet, kaum auskömmlich sein und von einem Anwaltsbüro, das für seine Tätigkeit einen Stundensatz von 350 € berechnet, deshalb nicht vereinbart werden wird: Die Auslegung, die der Kläger der Vereinbarung beimessen will, führt daher gerade nicht zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den berechtigten Interessen beider Seiten gerecht werdenden Vertragsinhalt; ihr ist deshalb nicht zu folgen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [78. Aufl. 2019], § 133 Rn. 18).

Dagegen lässt sich der Begriff der „Flatrate“, der nach dem Vortrag des Klägers vom Geschäftsführer der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorstellung der beiden Vergütungsmodelle benutzt worden sein soll, zwanglos mit dessen Vortrag vereinbaren und führt auch zu einem interessengerechten Ergebnis - die „Flatrate“ würde gelten bei der (letztlich auch erfolgten) Wahl des Pauschalhonorars: Vom Fall einer vorzeitigen Mandatsbeendigung einmal abgesehen, ist die Beklagte danach verpflichtet, solange zu verhandeln, bis eine Aufhebungsvereinbarung erzielt ist, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang oder die Dauer der von ihr zu führenden Verhandlungen ankäme und zwar auch dann, wenn die Verhandlungen sich als besonders schwierig oder zäh gestalten sollten.

(iv) Die Auslegung, die der Kläger den Vergütungsvereinbarungen gibt, lässt sich auch nicht mit dem Begleitumständen, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, in Einklang bringen. Vielmehr sprechen die Begleitumstände deutlich für die Auslegung, die die Beklagte den Vergütungsvereinbarungen beilegt: Diese Begleitumstände sind beachtlich, weil sie einen Rückschluss auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Parteien von der getroffenen Vergütungsabrede zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 222/10, ZfBR 2012, 138 [bei juris Rz. 9]): Im Senatstermin vom 16. April 2019 hat der Kläger auf Befragen einmal erklärt, dass er seinerzeit aufgrund der gesamten Situation, dem erstmaligen Verlust des Arbeitsplatzes unter derartigen Bedingungen „wie vor den Kopf geschlagen“ gewesen sei, aber auch, dass er nach dem ersten Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten - das muss am 15. August 2016 gewesen sein - noch nicht ganz sicher gewusst habe, wie er sich verhalten bzw. welches Ziel er verfolgen solle. Erst nach der anwaltlichen Beratung sei ihm klar geworden, dass es auf eine Auflösung des Arbeitsvertrages hinauslaufen werde und diese Entscheidung habe er dann irgendwann nach dem Beratungsgespräch getroffen. Tatsächlich ist vorgetragen worden, dass der „Ton“ des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger ab etwa September 2016 deutlich „schärfer“ geworden sei und der Kläger hat eingeräumt (Schriftsatz pp.), dass er den Geschäftsführer der Beklagten damit beauftragt hat, für ihn mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Zu diesem Zweck übersandte er der Beklagten dann auch das Muster des von ihm ergänzten Aufhebungsvertrages, die von ihm gegengezeichneten Vergütungsvereinbarungen sowie die Kontaktdaten der Personalleiterin, damit die Beklagte mit ihr in Verhandlungen eintreten konnte. Dieses Verhalten kann insgesamt nur dahingehend gewertet werden, dass der Kläger sich konkludent, durch die ausdrücklich erklärte Entscheidung, mit dem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen zu wollen, für die Pauschalhonorierung als Vergütungsmodell entschieden hat. Dieses Verhalten ist als ein schlüssiges Verhalten anzusehen, mit dem stillschweigend die angebotene Pauschalvergütungsabrede gewählt worden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [78. Aufl. 2019], Vor § 116 Rn. 6). Das muss auch die Beklagte so verstanden haben, denn sie hat davon abgesehen, die geleistete Zeit aufzuzeichnen, was bei einem Stundenhonorarvereinbarung aber zwingend notwendig gewesen wäre (vgl. nur Schons, in: Hartung/Schons/Enders. RVG [3. Aufl. 2017], § 3a Rn. 113, 117).

Das vom Kläger wiederholt und in unterschiedlichen Schattierungen vorgebrachte Argument, von ihm seien zwei Vergütungsvereinbarungen unterzeichnet worden, die sich gegenseitig ausschlössen, ist in dieser Form unzutreffend: Bei der vom Kläger nach Treu und Glauben zu erwartenden Aufmerksamkeit hätte dieser erkennen müssen, was gemeint war, zumal er selbst vorträgt, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, dass es zwei unterschiedliche Vergütungsmodelle geben würde (Schriftsatz pp.) und das erklärt dann auch zwanglos, weshalb zwei Vergütungsvereinbarungen ausgefertigt wurden, nämlich für jedes Modell eine Vereinbarung. Es mag zwar richtig sein, dass der Kläger aufgefordert worden ist, beide Vergütungsvereinbarungen zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden - aber diese Bitte stellte letztlich nur ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger dar bzw. diente der Verkürzung der Abläufe. Rechtlich erforderlich war es nämlich nicht mehr. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die beiden, von ihm unterzeichneten Vergütungsvereinbarungen zurückgesandt hat - am 11. September 2016 -, hatte er bereits stillschweigend die Wahl für eines der beiden Vergütungsmodelle getroffen. Denn zusammen mit den beiden Vergütungsvereinbarungen hatte er auch die Kontaktdaten der Personalleiterin seines Arbeitgebers übersandt und zusätzlich noch das von ergänzte, ihm schon im Beratungsgespräch ausgehändigte Muster für einen Aufhebungsvertrag - damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass Ziel der anwaltlichen Tätigkeit nicht der Erhalt seines Arbeitsplatzes im Unternehmen sein sollte, sondern dass Gegenstand des Mandats das Aushandeln einer Aufhebungsvereinbarung ist. Objektiv konnte das nur dahingehend verstanden werden, dass er sich für das „Pauschalvergütungsmodell“ entschieden hatte und aufgrund des Vortrags des Klägers, er habe gewusst, dass es zwei Vergütungsmodelle gibt (Schriftsatz pp.) ist klar, dass ihm auch bewusst war, dass er sich damit für eines der beiden Modelle entschieden hatte. Damit hat sich aber das Wahlschuldverhältnis auf die Pauschalvergütungsabrede konkretisiert; diese galt damit als von Anfang an geschuldet (§ 263 Abs. 2 BGB). Deshalb hätte es völlig ausgereicht, wenn der Kläger, nachdem er die Wahl getroffen hat, zusammen mit dem ergänzten Muster des Aufhebungsvertrag und den Kontaktdaten der Personalleiterin lediglich das Vertragsdokument mit der Pauschalhonorarabrede (Anlage K1/B2) zurückgesandt hätte; auf die Stundensatzvereinbarung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an, weil die dieser Vereinbarung zugrundeliegende anwaltliche Tätigkeit - Erhalt des Arbeitsplatzes - vom Kläger nicht gewollt war.

(v) Schließlich ist - worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass der Kläger die von ihm konkludent erklärte Entscheidung für die Pauschalhonorarvereinbarung im weiteren Verlauf durch die Überweisung des Vorschusses bestätigt hat: Aus dem Begleitschreiben zu der Kostennote vom 13. September 2016 (Anlage B3; I/34) geht eindeutig hervor, dass damit die „erste Hälfte“ der Vergütungsvereinbarung liquidiert werden sollte und ein Nettobetrag von 7.500 € zahlbar gestellt wurde. 7.500 € ist aber die Hälfte des vereinbarten Pauschalhonorars von netto 15.000 € und damit war für den Kläger unschwer erkennbar, dass er auf die abgeschlossene Pauschalhonorarvereinbarung leistete, die damit auch den Rechtsgrund für die Zahlung bildete. Dass die Parteien sich einvernehmlich darauf geeinigt haben, den Zahlbetrag von 7.500 € auf 5.000 € zu reduzieren, ändert daran nichts; objektiv kann die Überweisung des Betrages nur als Bestätigung der zuvor konkludent abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung angesehen werden. Der Hinweis des Klägers, er habe, nachdem er die Vorschussrechnung erhalten habe, bei der Beklagten angerufen und sich bei deren Geschäftsführer beschwert, führt zu keiner anderen Beurteilung und stellt insbesondere nicht in Frage, dass die erfolgte Zahlung als Bestätigung der Pauschalhonorarvereinbarung anzusehen ist. Denn der Kläger hat nicht bei der Beklagten angerufen, weil er mit dem gewählten Vergütungsmodell nicht einverstanden gewesen wäre, sondern - wie er ausdrücklich eingeräumt hat (u.a. Beschwerdebegründung pp.) - allein deshalb, weil ihm die Summe von 7.500 € zu hoch erschien.

d) Die Auslegung der Vereinbarung führt zu einem eindeutigen Ergebnis; die Parteien haben eine Pauschalvergütungsabrede geschlossen. Eines weiteren Beweises bedarf es - entgegen der vom Kläger wiederholt geäußerten Auffassung - nicht mehr: Das gefundene Ergebnis beruht nicht auf Vermutungen, sondern ist das Resultat der Auslegung der vorliegenden Vertragsurkunden in der Zusammenschau mit den von den Parteien vorgetragenen, unstreitigen äußeren Umständen und weiteren Indizien wie etwa dem nachvertraglichen Verhalten des Klägers (vgl. Zöller/Greger, ZPO [32. Aufl. 2018], Vor § 284 Rn. 2c, § 288 Rn. 1a; § 286 Rn. 18f.). Im Ergebnis liegt damit ein Rechtsgrund für die Leistung vor und damit scheidet ein Anspruch des Klägers aus, die Leistung zu kondizieren bzw. dass ihm der Vorschuss zurückerstattet wird. Die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben und ist folglich zurückzuweisen.

B.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; ihr Rechtsmittel wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils:

a) Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 9.519,52 € nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich aus der von den Parteien im Rahmen des anwaltlichen Mandatsvertrages abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung (§§ 675, 612, 262f. BGB, § 3a RVG). Dass die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, wurde bereits oben dargelegt; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen: Die Parteien sind insoweit über ein Wahlschuldverhältnis übereingekommen; je nachdem, welche Art von anwaltlicher Leistung erbracht werden sollte, sollte entweder ein Stundenhonorar gelten oder ein Pauschalhonorar. Die Wahl, welche Leistung die Beklagte erbringen sollte, wurde abweichend von der Regel des § 262 BGB, die nur „im Zweifel“ gilt, dem Kläger überlassen. Mit der Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, dass deren Geschäftsführer für ihn einen Aufhebungsvertrag aushandeln soll - was dieser getan hat -, hat der Kläger sich konkludent für das „Pauschalhonorarmodell“ entschieden; die vereinbarte Pauschale galt damit von Beginn des Mandats an geschuldet (§ 263 Abs. 2 BGB). Gegen die Höhe der vereinbarten Pauschale gibt es keine Bedenken; ausweislich des eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Bpp. vom 15. März 2018 ist die vereinbarte Pauschale vielmehr der Höhe nach angemessen.

b) In rechnerischer Hinsicht - der Kläger hat insoweit nichts erinnert - ist der geforderte Betrag zutreffend: Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, so dass sich ein Zahlbetrag von 17.850 € ergibt. Hierauf hat der Kläger einen Vorschuss von 5.000 € geleistet, seine Rechtsschutzversicherung hat 3.249,12 € an die Beklagte bezahlt. Weiter abzusetzen ist der der Beklagten mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts bereits zuerkannte Betrag von 81,36 €, so dass ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 9.519,52 € verbleibt, den die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht geltend macht.

c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Im Ergebnis ist deshalb - unter Abänderung des angefochtenen Urteils - der Kläger zur Zahlung des geforderten, restlichen Anwaltshonorars zu verpflichten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO: Da der Kläger insgesamt, sowohl mit seinem Rechtsmittel als auch hinsichtlich der Berufung der Beklagten unterliegt, sind von ihm die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; entsprechend der Erörterung im Senatstermin ist auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, so dass für das Rechtsmittel des Klägers 4.850 € und dasjenige der Beklagten 9.519,52 € festzusetzen sind und insgesamt 14.369,52 €.


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