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RVG Entscheidungen

§ 46

Fotokopien, Notwendigkeit, Beweislast, Prüfpflicht des Gerichts

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 05.08.2019 - 9 Qs 158/19

Leitsatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Kostenfestsetzungsverfahren selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht.


LG Braunschweig

Beschluss
gegen pp.

wegen Betruges

hat die 9. gr. Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 05.08.2019 durch den unterzeichnenden Richter beschlossen:

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom 08.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 02.07.2019 wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Goslar in dem vorliegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er am 13.03.2019 die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 863,70 € zuzüglich Umsatzsteuer, von denen 205,90 € auf eine Dokumentenpauschale für insgesamt 1256 Kopien entfielen.

Auf Aufforderung des Amtsgerichts Goslar reichte der Beschwerdeführer am 04.04.2019 zwei Aktenordner mit den gefertigten Kopien ein.

Unter dem 06.06.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es bei der betreffenden Akte keine unwesentlichen Bestandteile gegeben habe, so dass es angemessen sei, die gesamte Akte zu kopieren und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Goslar hat unter dem 17.06.2019 die aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 482,78 € festgesetzt und ist damit dem Antrag des Beschwerdeführers bis auf die Dokumentenpauschale von 205,90 € gefolgt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Goslar vom 17.06.2019 richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20.06.2019. Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgt ist, beschloss der Richter am Amtsgericht pp. am 28.06.2019, dass die durch die Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 482,78 € festgesetzt wird. Er verwies darauf, dass die erfolgte Kürzung gegenüber dem Antrag des Beschwerdeführers der geltenden Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts entspreche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.07.2019, mit der erneut geltend gemacht wird, dass es in dieser Akte keine unwesentlichen Bestandteile gegeben habe.

Das Amtsgericht Goslar hat der Beschwerde unter dem 24.07.2019 nicht abgeholfen und diese zuständigkeitshalber dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig. Der notwendige Beschwerdewert gern. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG wird erreicht. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen.

Über die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 8 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Beschwerde ist indes unbegründet.

Gem. § 46 RVG, Nr. 7000, Nr. 1 a VV RVG sind Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtssache geboten ist. Bei dieser Prüfung besteht ein objektiver Maßstab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Ermessensspielraum des Verteidigers besteht. Eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Ermessens ist indes vorliegend nicht erkennbar.

Die ungeprüfte Ablichtung einer gesamten Akte genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Mayer/Kroiß, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 7000-7002 VV Rn. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichtes sind z. B. eigene Schriftsätze des Verteidigers in der Akte nicht zu kopieren. Enthalten sind weiterhin z. B. ein Empfangsbekenntnis oder bloße Anfragen zum Bundesamt für Justiz. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der kopierenden Aktenbestandteile erfolgt ist.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtes im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Dokumentenpauschale insgesamt in Abzug gebracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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