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RVG Entscheidungen

§ 58

Pflichtverteidiger, Anrechnung von Zahlungen, Höchstgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.08.2019 - 2 Ws 224/19

Leitsatz: Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlan-walts“ bezeichnet diejenige Vergütung als An-rechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahr-genommen hätte.


2 Ws 224/19

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
- Beschwerdeführer -

wegen hier: schweren Raubes u.a.
Beschwerde gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 8. August 2019 beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Verteidigers, Rechtsanwalt pp., vom 16. November 2018 gegen den Beschluss der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Oktober 2018 wird der angegriffene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt Andreas Groß aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.424,11 € (in Worten: eintausendvierhundertvierundzwanzig Euro und elf Cent) festgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche-Gebühren werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Gründe:

I.

Der im abgeschlossenen Strafverfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zum Pflichtverteidiger bestellte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 16. November 2018 beim Landgericht Bad Kreuznach eingegangenen Beschwerde, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 28. November 2018, gegen die auf Erinnerung der Bezirksrevisorin erfolgte Abänderung der Festsetzung der an ihn zu zahlenden Vergütung von 2.412,49 Euro auf 1.364,61 Euro durch den ihm am 5. November 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Oktober 2018. Er begehrt weiterhin die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 2.412,49 Euro. Das Landgericht Bad Kreuznach hat mit Beschluss vom 15. März 2019 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 und 7 RVG zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als das Landgericht mit seiner Festsetzung (1.364,61 €) hinter der ihm zustehenden Vergütung in Höhe von 1.424,11 € zurückbleibt. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

1. Die Vergütung setzt sich aus der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühr für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger sowie den ihm zu erstattenden Auslagen nebst hierauf insgesamt anfallender Umsatzsteuer zusammen.

Die zu erstattenden Auslagen von 591,30 € (469,50 € Reise- und Fahrtkosten; 121,80 € Dokumentenpauschale) hat das Landgericht, was auch nicht beanstandet worden ist, zutreffend bemessen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen

2. Die dem Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Pflichtverteidiger zustehende Gebühr beträgt unter anteiliger Anrechnung des bereits erhaltenen Vorschusses in Höhe von 1.428,57 € noch 605,43 €.

a) Grundsätzlich steht dem Beschwerdeführer eine Pflichtverteidigergebühr in Höhe von insgesamt 1.436,- € zu:
- Eine Grundgebühr mit Haftzuschlag gem. Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 192,-€
- Eine Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag gem. Nr. 4113 W RVG in Höhe von 180,- €
- Drei Terminsgebühren mit Haftzuschlag gem. Nr. 4115 VV RVG in Höhe von je 312,- €
- Ein Längenzuschlag gem. Nr. 4116 W RVG in Höhe von 128,- €.

b) Auf diese Gebühr erfolgt keine Anrechnung des Vorschusses gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG, da die Summe aus Vorschuss und Pflichtverteidigergebühr von 2.864,57 das Doppelte der Pflichtverteidigergebühr (2.872,- €) nicht erreicht.

c) Allerdings hat eine Anrechnung des erhaltenen Vorschusses gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 und 4 RVG zu erfolgen, soweit die einem Wahlverteidiger zustehende Höchstgebühr - hier: 2.034,- € - überschritten ist.

aa) Nach § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG ist der die Höchstgebühren eines Wahlanwalts übersteigende Betrag eines erhaltenen Vorschusses anzurechnen, soweit die dem Rechtsanwalt nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG verbleibenden Pflichtverteidigergebühren höher sind als die Höchstgebühren.

bb) Die Höchstgebühren eines Wahlanwalts betragen im vorliegenden Fall 2.034,- €.

Das Oberlandesgericht Jena hat bereits entschieden, dass der Begriff der „Höchstgebühren eines Wahlanwalts" in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze bezeichnet, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort genannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen höchstens verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017 in BeckRS 2017, 135283). Dieser Entscheidung schließt der Senat sich an.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass mit dem Begriff nur die (fiktiven) Wahlanwaltsgebühren des konkreten Einzelfalls gemeint sein können (so auch Sommerfeldt in v. Seltmann, Beck'scher OnlineKommentar RVG, 44. Edition, Stand: 1. Juni 2019, § 58 RVG Rn. 33, 34; Burhoff, „Begriff der Höchstgebühr eines Wahlanwalts" in RVGreport 2018, 95 f.; wohl auch: Hartung in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage 2017, § 58 RVG Rn. 52):

In der Literatur wurde vor Einführung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG zu § 58 Abs. 3 RVG a.F. die Ansicht vertreten, dass der Rechtsanwalt, der erst als Wahlverteidiger und dann als Pflichtverteidiger auftrete, insgesamt nicht mehr erhalten solle, als er erhalten würde, wenn er bis zum Schluss Wahlverteidiger geblieben wäre. Die Summe aus Pflichtverteidigergebühren und erhaltenen Vorschüssen und Zahlungen sollte nicht mehr ergeben als den Be-trag, der ihm als Wahlverteidigervergütung zugestanden hätte (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage, § 58 RVG Rn. 71; Schneider/Wolf/Fölsch, RVG, 6. Auflage, § 58 Rn. 69; für weitere Nachweise siehe OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O.). Auch das Oberlandesgericht Jena hatte schon in einem Beschluss vorn 17. August 2009 (abgedruckt in BeckRS 2009, 86298) bereits vor Inkrafttreten des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG ausgeführt, es sei - entgegen einer zuvor vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung (JurBüro 1979, 71) - bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustünde. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den Anspruch gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren anzurechnen sind. Hierdurch solle erreicht werden, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als die Wahlverteidiger-gebühren erhält.

Der heutige § 58• Abs. 3 S. 4 RVG findet sich mit identischem Wortlaut bereits im ersten Referentenentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts" vom 11. November 2011, dort Seite 156 unter Artikel 8 Abs. 1 Rn. 26. Zur Begründung nahm der Entwurf ausdrücklich Bezug auf die oben genannte Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. So heißt es auf Seite 410 des Entwurfs wörtlich: „Mit diesem Vorschlag soll die streitige Frage geklärt werden, ob mit der geltenden Regelung auch erreicht werden soll, dass die Gesamtgebühren des Pflichtverteidigers jedenfalls die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschreiten sollen. Die Auffassung, dass die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschritten werden sollen, wird jedenfalls in der Literatur so vertreten (Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 58 RVG, Rnr. 71)".

Mithin bestand der Zweck der Vorschrift darin, sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erlange, als er als Wahlverteidiger im konkreten Fall erhalten hätte.

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen hält, dass die Rechtsprechung bis hin zum Verfassungsgericht in anderem Zusammenhang den in jedem Fall von einem Wahlanwalt abstrakt zu erzielenden, im Vergütungsverzeichnis zum RVG (im Folgenden: VV RVG) ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Beitragsrahmens als „Höchstgebühr" bezeichnet hat, weshalb der Begriff auch in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG diesen Höchstbetrag meinen müsse, überzeugt dies nicht. Die Verwendung des Begriffs „Höchstgebühr" durch die Gerichte sagt für sich noch nichts darüber aus, ob auch der Gesetzgeber, der den Begriff der „Höchstgebühr" im VV RVG gerade nicht verwendet hatte und vielmehr - etwa in § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG - von „Höchstbeträgen" spricht, den Begriff in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG in diesem Sinne verstanden wissen wollte. Auch hat das Oberlandesgericht Jena bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein derartiges Normverständnis § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG nahezu leerlaufen ließe, weil die von einem Wahlanwalt abstrakt erzielbaren Rahmen-Höchstbeträge fast immer höher liegen dürften als das Doppelte der Pflichtverteidigergebühr, so dass eine Anrechnung jeweils schon nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG erfolgte (Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O.).

Auch der Einwand, die Wahlverteidigergebühren des Einzelfalls seien bei Anwendung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG gar nicht eindeutig zu bestimmen, da der Gesetzgeber keine dem § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG entsprechende Regelung geschaffen habe, überzeugt nicht. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gibt vor, dass der Rechtsanwalt selbst die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Diese Vorschrift muss auch bei der Ermittlung der fiktiven Wahlverteidigergebühr für die Berechnung der Anrechnungsgrenze im § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt die Vorschrift aber dem Rechtsanwalt auch ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, wonach die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist und von einem Dritten zu ersetzen ist, keinen Freibrief, Gebühren in beliebiger Höhe zu erheben; der Rechtsanwalt soll vielmehr ausdrücklich in jedem Fall die Gebühr selbst nach billigem Ermessen festsetzen.

Für die Ermittlung der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG heranzuziehenden Wahlverteidigergebühr kommt es dementsprechend gar nicht darauf an, ob § 14 Abs. 1. Satz 4 RVG einschlägig ist: Es ist nur eine fiktive Wahlverteidigergebühr unter der Prämisse, dass der Rechtsanwalt seinerseits den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entsprochen hätte, zu ermitteln. Um diese aber zu errechnen, muss das Gericht zwangsläufig sein eigenes billiges Ermessen ansetzen. Will man dagegen auch bei § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG eine Bestimmung der fiktiven Wahlverteidigergebühr in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Verteidiger überlassen, müsste zwingend auch § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG analog zur Anwendung kommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Wahlanwaltsgebühr nicht von einem Dritten zu ersetzen ist: Im Rahmen des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG ist die Wahlanwaltsgebühr ohnehin rein fiktiv und dient nur dazu, die tatsächlich auszuzahlende Pflichtverteidigergebühr zu bestimmen. Diese ist aber vom Staat - mithin einem Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG - zu zahlen. Mithin sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG erfüllt.

Die fiktive Höchstgebühr eines Wahlverteidigers ist im konkreten Fall mit 2.034,- € anzusetzen, namentlich
- eine Grundgebühr gem. Nr. 4101 W RVG i.H.v. 294,- €,
- eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4113 VV RVG i.H.v. 250,- €,
- eine Terminsgebühr für den ersten Verhandlungstag nach Nr. 4115 VV RVG i.H.v. 470,- €,
- eine Terminsgebühr für den zweiten Verhandlungstag i.H.v. 550,- €,
- eine Terminsgebühr für den dritten Verhandlungstag i.H.v. 470,- €.

Soweit das Landgericht einen Betrag von 1.984,- Euro insgesamt für die Höchstgebühr an-gesetzt hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler bei der Addition der einzelnen Gebühren. Die einzelnen Gebühren hat das Landgericht dagegen zutreffend er-mittelt.

Insbesondere hat das Landgericht korrekt die Anzahl und Dauer der Sitzungstage, den Umfang der Akte und die Erschwernis der Verteidigung durch die eingeschränkte Sprachkenntnis des Angeklagten gewürdigt. Die Gegenargumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Eine weitere Erhöhung der Gebühren war nicht wegen der Inhaftierung des Mandanten geboten. Diese wurde bereits durch den Haftzuschlag ausreichend berücksichtigt. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Trennung des Mandanten von seiner Familie durch die Untersuchungshaft zu einer erhöhten Bedeutung der Angelegenheit und damit höheren Wahlverteidigergebühren geführt hätte: Zwar befand sich der Verurteilte seit dem 1. Juni 2017 in Untersuchungshaft, dies aber wegen der Vorwürfe aus dem Verfahren 1042 Js 7299/17 (vgl. BI. 514 d.A. 1023 Js 6546/17) und gerade nicht in dem hiesigen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Schon kurz nach Bestellung des Beschwerdeführers als zunächst Wahlanwalt, namentlich am 9. November 2017, wurde der Verurteilte zudem rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe dem Verfahren 40 Ls 1042 Js 7299/17 des Amtsgerichts Bad Kreuznach verurteilt. Damit hat die Untersuchungshaft und spätere Strafhaft zwar durchaus die Verteidigung erschwert und rechtfertigt mithin den Haftzuschlag. Die durch die Haft verursachte Trennung des Verurteilten von seiner Familie während der Verfahrensdauer kann nicht mehr herangezogen werden, um eine besondere Bedeutung gerade des hiesigen Verfahrens 2 KLs 1023 Js 6546/17 zu begründen - auch ohne dieses Verfahren wäre gegen den Verurteilten Untersuchungshaft und sodann Strafhaft während der gesamten Verfahrensdauer vollzogen worden.

Der Berechnung der fiktiven Wahlverteidigergebühr in Höhe von 2.034,- Euro kann der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass der Mandant durch die freiwillige Leistung von Zahlungen der vom Rechtsanwalt festgelegten Gebührenhöhe zugestimmt habe. Wie oben bereits ausgeführt kommt es auf eine fiktive, nach ordnungsgemäßem Ermessen vom Rechtsanwalt bestimmte Wahlverteidigergebühr an. Daher kann eine vom Mandanten akzeptierte überhöhte Gebühr im Rahmen des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG nicht zum Maßstab für die Anrechnung gemacht werden.

cc) Der anzurechnende Betrag - hier: 830,57 € - ist wie folgt aus der Differenz zwischen der Summe von Vorschuss und Pflichtverteidigergebühr einerseits und der (fiktiven) Wahlverteidigergebühr andererseits zu berechnen:

Vorschuss: 1.428,57 €
Pflichtverteidigergebühr: 1.436,- €
Summe aus Vorschuss und Pflichtverteidigergebühr: 2.864,57 €
(fiktive) Wahlverteidigergebühr: 2.034,- €
Differenz zwischen o.g. Summe und Wahlverteidigergebühr: 830,57 €.

Für die noch verbleibende Pflichtverteidigergebühr von 605,43 € ist folgende Berechnung vorzunehmen:

Pflichtverteidigergebühr ohne Anrechnung: 1.436,- €
Anzurechnender Betrag: 830,57 €
Nach Anrechnung verbleibende Pflichtverteidigergebühr: 605 43 €.

d) Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Steuern ergibt sich die festzusetzende Vergütung von 1.424,11 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Pflichtverteidigergebühr nach Anrechnung: 605,43 €
Auslagen: 591,30 €
Summe aus Auslagen und Pflichtverteidigergebühr: 1.196,73 €
19 % Umsatzsteuer daraus: 227,38 €
Summe aus Auslagen. Pflichtverteidigergebühr und Umsatzsteuer: 1.424.11 €.


Einsender: RA A. Groß, Wiesbaden

Anmerkung: Bestätigung von 2 KLs 1023 Js 6546/17 LG Bad Kreuznach


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