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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG. Erledigung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 03.07.2018 - 5 VAs 6/18

Eigener Leitsatz: Im Falle der Erledigung eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG bleibt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586, 2704) die Ausnahme; hierfür genügt allein der Erfolg oder eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht.


KAMMERGERICHT

Beschluss
Geschäftsnummer:
5 VAs 6/18161 Zs 436/18

In der Justizverwaltungssache
betreffend pp.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Juli 2018 beschlossen:

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Landeskasse Berlin findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Betroffene stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. April 2018 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragte die Aufhebung der in dem ehemals gegen ihn geführten, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren 242 Js 1782/16 ergangenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. April 2018, der Bundesrepublik Deutschland − diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch Rechtsanwalt … − auf deren Antrag vom 13. Februar 2018 auf der Rechtsgrundlage von § 474 Abs. 2 bis 4 StPO ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Ferner beantragte der Betroffene, „zu entscheiden, dass der Bundesrepublik Deutschland kein Recht auf weitere Akteneinsicht in die Verfahrensakten 242 Js 1782/16 der Staatsanwaltschaft Berlin zusteht“.

Nachdem Rechtsanwalt … den Antrag auf ergänzende Akteneinsicht für die Bundesrepublik Deutschland am 22. Mai 2018 zurückgenommen hat, hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Mai 2018 für erledigt erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat sich nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft der Erledigungserklärung angeschlossen und ausgeführt, dass für eine Anordnung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach § 30 EGGVG kein Anlass bestehe. Der Betroffene hat hierzu nicht Stellung genommen.

II.

Nachdem der Antragsteller und die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die in diesem notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu entscheiden.

1. Eine Erstattung dieser Kosten aus der Landeskasse wird nicht angeordnet.

Nach § 30 Satz 1 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung in der Sache, sondern auch in Fällen, in welchen das Verfahren ohne Sachentscheidung, namentlich durch Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Erledigung der Maßnahme ohne Antragstellung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG oder – wie hier – (übereinstimmende) Erledigungserklärung beendet wird (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2015 − 4 VAs 46/14 −).

Dabei bleibt die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse auch nach der Neufassung der Kostenvorschrift in § 30 EGGVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2586, 2704) die Ausnahme. Sie bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Hierfür genügt allein der Erfolg oder – im Falle der Erledigung vor Sachentscheidung – eine Erfolgsaussicht des Antrages nicht; denn § 30 Satz 2 EGGVG verweist − wie bereits § 30 Abs. 2 Satz 2 EGGVG a.F. − gerade nicht auf diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a, 92 ZPO). Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (zum Ganzen vgl. KG a.a.O. m.w.N.; ferner [noch zu § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG a.F.] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – I-3 Va 2/12 – juris Rdn. 15 m.w.N.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 4).

Letzteres ist hier nicht der Fall und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht zugrunde liegende Auffassung der Vollstreckungsbehörde, dass der Empfänger − soweit dieser (wie hier) eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist − die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne weiteres vertretbar und damit keinesfalls offensichtlich oder grob fehlerhaft. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers würde daher selbst dann ausscheiden, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre in vollem Umfang zulässig und begründet gewesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten nicht entstanden sind. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KV GNotKG entstehen Gerichtsgebühren in Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 EGGVG nur bei (vollständiger oder teilweiser) Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags (als unzulässig oder unbegründet). Die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus (vgl. KG a.a.O.; Böttcher, a.a.O., § 30 EGGVG Rdn. 1).

3. Auch der Festsetzung des Geschäftswertes nach § 79 Abs. 1 GNotKG bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren vom Antragsteller nicht zu erheben sind (vgl. KG a.a.O.).


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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