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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung, Umfang, beschränkte Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2017 – 10 Kls 5/13

Leitsatz: Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.


10 KLs 5/13

Landgericht Düsseldorf
Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp. u.a.

hier: Gebühren von Rechtsanwalt T (Antragsteller), als Nebenklägervertreter des Nebenklägers L,

hat die 10. große Strafkammer durch den Richter am Landgericht S als Einzelrichter am 23. Oktober 2017 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09. März 2017 wird zurückgewiesen

Gründe:

I.

Der Antragssteller ist am 20. Oktober 2015 dem Nebenkläger L - den Angeklagten wird in Fall 28 der Anklageschrift vom 27. Juni 2013, Az.: 10 KLs-50 Js 509/11-5/13 (StA Düsseldorf), Straftaten zu seinen Lasten vorgeworfen - als Nebenklägervertreter mit Wirkung vom 24. September 2015 beigeordnet worden (Bl. 36 SB „Beiordnungsantrag RA T“).

Die Hauptverhandlung hatte bereits am 01. Juli 2013 begonnen. Bis zum 24. September 2015 war bereits an etwa 170 Hauptverhandlungstagen verhandelt worden. Der Antragssteller war dabei als Wahl-Nebenklägervertreter für den Nebenkläger L tätig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller ein Vorschuss in Höhe von insgesamt 71.480,71 € festzusetzen. Dabei setzte er neben der Grundgebühr und Verfahrensgebühr (Nr. 4000 sowie 4113 VV RVG), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 Nr. 2 und Nr. 3 VV RVG), der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Fahrtkosten auch Terminsgebühren für sämtliche von ihm bis dahin wahrgenommenen Termine ab dem 1. Juli 2013 an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 nebst Anlagen (Bl. 8a ff des Kostenbandes) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht (lediglich) einen Betrag von 36.406,65 € festgesetzt. Die vor dem 24. September 2015 entstandene Vergütung sei nicht festsetzungsfähig. Auch habe am 23. November 2016 kein Termin stattgefunden und daher sei ein weiterer Betrag nicht anzusetzen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel, wobei er sich nicht dagegen wendet, dass die geltend gemachte Terminsgebühr für den 23. November 2016 nicht festgesetzt worden ist.

Das Amtsgericht hat Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Dem Antragsteller stehen keine Gebühren zu, die vor dem 24. September 2015 entstanden sind.

Denn der Antragsteller ist dem Nebenkläger L mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ausdrücklich erst mit Wirkung vom 24. September 2015 beigeordnet worden. Damit liegt eine ausdrückliche gerichtliche Anordnung vor, nach der sich der Vergütungsanspruch bemisst, § 48 Abs. 1 RVG. Diese gerichtliche Anordnung entspricht auch dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. September 2015. Dort wird beantragt, die Beiordnung rückwirkend zum 24. September 2015, dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht, zu erklären (Bl. 7ff SB „Beiordnungsantrag RA T“, Antrag zu Ziffer 3).

Diese auch vom Antragsteller beantragte Einschränkung steht im Zusammenhang mit der Kostenerstattung. Dies folgt schon aus der zeitlich einschränkenden Formulierung des Antrags und dem folgend des Beschlusses vom 20. Oktober 2015, die der Formulierung bei der (zeitlich eingeschränkten) Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht.

Außerdem war der Beiordnungsantrag damit begründet, dass aufgrund der bereits überdurchschnittlich langen Dauer des Strafverfahrens sowie der vorhersehbaren weiteren Dauer, eine „weitere Nebenklagevertretung ab sofort nur noch mit einer Absicherung durch eine gerichtliche Beiordnung möglich“ sei (Antrag des Antragstellers vom 23. September 2015, Bl. 1ff SB „Beiordnungsantrag RA T“). Daraus wird deutlich, dass es dem Antragsteller um die „weitere“ Vertretung des Nebenklägers – und nicht auch eine frühere Vertretung – sowie eine Absicherung – ersichtlich finanzieller Art – der weiteren Vertretung geht. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass er beabsichtige den Beiordnungsantrag abzulehnen und dem Nebenkläger einen anderen, bereits beigeordneten Nebenklagevertreter beizuordnen, hat der Antragsteller auch in seinem Schriftsatz vom 27. September 2015 (Bl. 7ff SB „Beiordnungsantrag RA T) unter anderem vorgetragen, dass das Kostenargument nicht verfange. Denn der Nebenkläger habe die Staatskasse in den bisherigen Hauptverhandlungstagen nichts gekostet. Dabei setzt er sich ausdrücklich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.2015 – II- 1 Ws 41/15 = StRR 2015, 264 Juris) auseinander. Danach kann der Beiordnung einer Vielzahl von Nebenklägervertretern auch entgegenstehen, dass die Kostenhaftung der Angeklagten im Falle einer Verurteilung, die Resozialisierungschancen vermindern könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der einschränkend gestellte Antrag auf Beiordnung mit Wirkung ab dem 24. September 2015 zu verstehen.

Aus der allgemeinen Bestimmung des § 48 Abs. 6 RVG ergibt sich vorliegend nichts anderes. Dem stehen schon der ausdrückliche Antrag und der ausdrückliche Beschluss vom 20. Oktober 2015 über die Bestellung entgegen.

Außerdem soll § 48 Abs. 6 RVG Streit und Unklarheiten zu vermeiden, die durch eine – rechtspraktisch nicht etwa vereinzelt auftretende – späte Bestellungsentscheidung entstehen können. Diese Unklarheiten könnten – so die Befürchtung - die Effektivität der Pflichtverteidigung beeinträchtigen. Ein (Wahl)Verteidiger könnte davon abgehalten werden (notwendige) Verteidigungsmaßnahmen einzuleiten bzw. zu erbringen, solange seine Vergütung über die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht gesichert ist. Der Verteidiger soll daher mit Blick auf diese durch § 48 Abs. 6 RVG vergütungsrechtlich gesicherte Stellung seine Verteidigungsaktivitäten zur Gunsten einer umfassenden Rechtswahrung des Mandanten frühzeitig und effektiv entfaltet und nicht etwa vom Bestellungszeitpunkt abhängig machen. Insbesondere soll er – im Hinblick auf eine spätere (von ihm erwartete) Bestellung – schon frühzeitig effektiv und umfassend verteidigen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390 Juris Rn. 19 m.w.N.). Auch dieser Zweck ist vorliegend nicht getroffen. Der Antragssteller hat vor Antragstellung über zwei Jahre lang den Nebenkläger in der Hauptverhandlung vertreten. Dass er in diesem Zusammenhang - im Hinblick auf eine ungeklärte Kostenerstattung - auf Maßnahmen einer effektiven Vertretung verzichtet hat, liegt fern. Die Vergütung war – bis zum September 2015 (siehe dazu bereits oben im Hinblick auf die „Absicherung“ der „weiteren“ Vertretung) – vielmehr sichergestellt. Der Antragsteller hat – in seinem Kostenantrag und Schriftsatz vom 23. Januar 2017 (Bl.19ff des Kostenbandes) – angegeben, vor dem 24. September 2015 vom Mandanten – naheliegenderweise einer Rechtschutzversicherung – einen Betrag von 47.687,92 € erhalten zu haben.

Die Entscheidung ergeht Gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: Dipl. Rechtspfleger J. Volpert, Willich

Anmerkung:


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