Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Sachverständigenkosten, Auswertung von sog. KiPO-Dateien

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 07.08.2019 - 631 Qs 27/19

Leitsatz: Maßgebend dafür, ob vom Verurteilten nach dem JVEG Beträge zu zahlen sind - und damit für das Vorliegen des Auslagentatbestandes der Nr. 9005, 9015 KV GKG - ist, ob von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zur Durchsicht der elektronischen Speichermedien herangezogene private Dritte als Sachverständiger beauftragt wurden und die erbrachten Dienstleistungen die Qualität einer Sachverständigenleistung aufweisen.


Landgericht Hamburg
631 Qs 27/19

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:

beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 31, als Jugendschutzkammer - durch die Richterin pp. am 07.08.2019:

1. Die Beschwerde des Verurteilten pp. vom 25.06.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 25.03.2019 (Az. 511 Ls 3/17) wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 05.09.2017 - rechtskräftig seit dem 20.02.2018 - wegen Zugänglichmachens pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, in Tateinheit mit Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in Tateinheit mit Besitz kinderpornografscher Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben in 9 Fällen sowie Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften, wobei es sich um pornografische Schriften handelt, die sexuelle Handlungsweisen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben, in Tateinheit mit Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in 86 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 14.03.2018 (Bl. I des Vollstreckungsheftes) hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Verurteilten Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 16.176,13 Euro angesetzt. In diesem Betrag waren Auslagen gemäß Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 15.660,40 Euro enthalten. Dieser Betrag entfällt auf ein von der Staatsanwaltschaft Hamburg im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegebenes Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von zuvor bei dem Verurteilten anlässlich einer aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 25.03.2015 (Az. 167 Gs 280/15) am 07.05.2015 erfolgten Durchsuchung wegen des Verdachts des Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften sichergestellten Datenträgern (Bl. 51 ff. der LA). Mit der Erstellung des Gutachtens wurde am 18.05.2015 (Bl. 78 f. d.LA) sowie ergänzend am 24.08.2015 (Bl. 111 f. der LA) der Sachverständige für IT-Forensik pp. des Sachverständigenbüros pp. GmbH - oder ein anderer Sachverständiger für IT-Forensik dieses Unternehmens - beauftragt. Das 75 Seiten umfassende Gutachten des Fachinformatikers für Systemintegration und Sachverständigen für IT-Forensik Ppp. von der pp. GmbH vom 03.08.2016 (Bl. 121-195 der LA) sowie einen Leitzordner umfassende Bildanlagen gelangten am 16.08.2016 zu den Akten. Ihre Leistung stellte die pp. GmbH am 17.08.2016 mit 15.660,40 Euro in Rechnung.

Der Verteidiger des Verurteilten wies mit Schreiben vom 20.03.2018 (Bl. 41 des Vollstreckungsheftes) darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren ursprünglich gegen zwei Beschuldigte geführt worden sei, sich das Gutachten der pp. GmbH insoweit auch mit Auswertung von Datenträger beider Beschuldigter befasse und dieser Umstand daher im Rahmen des Kostenansatzes Berücksichtigung finden müsse.

Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Hamburg gelangte sodann die korrigierte Rechnung der pp. GmbH vom 16.05.2018 bezüglich der anteiligen Kostenberechnung für beide Beschuldigte zu den Akten (Bl. 70 f. des Vollstreckungsheftes). Mit neuer Kostenrechnung vom 30.07.2018 (Bl. II des Vollstreckungsheftes) setzte die Staatsanwaltschaft Hamburg auf Grundlage der vorgenannten korrigierten Rechnung gegen den Verurteilten sodann Auslagen gemäß Nr. 9005 KV GKG in Höhe von noch 10.459,95 Euro an.

Gegen die Kostenrechnung vom 30.07.2018 erhob der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.08.2018 Erinnerung, mit welcher er sich gegen die angesetzten Auslagen gemäß Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 10.459,95 Euro wandte. Mit Beschluss vom 25.03.2019 wies das Amtsgericht Hamburg-Blankenese die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30.07.2018 zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 25.06.2019. Der Verurteilte ist im Wesentlichen der Ansicht, die Auslagen nach Nr. 9005, 9015 KV GKG in Höhe von 10.459,95 Euro seien zu Unrecht in Ansatz gebracht worden, weil es sich bei der von der pp. GmbH abgerechneten Leistung um keine Sachverständigenleistung handele.

II.

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde, über die die Kammer gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 05.09.2017 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind dabei die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gem. § 464a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StPO gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten. Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten aufgewendet worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 464a Rn. 2). Hierzu zählen die gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem JVEG zu zahlende Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2010, 2 Ws 21/10; KG, Beschluss vom 25.07.2018, 1 Ws 65/17; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

Maßgebend dafür, ob nach dem JVEG Beträge zu zahlen sind - und damit für das Vorliegen des Auslagentatbestandes der Nr. 9005, 9015 KV GKG - ist demnach, ob der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zur Durchsicht der elektronischen Speichermedien herangezogene private Dritte als Sachverständiger beauftragt wurde und die erbrachten Dienstleistungen die Qualität einer Sachverständigenleistung aufweisen. Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft zulässigerweise Privatpersonen mit Spezialkenntnissen zur Durchsicht von Papieren, einschließlich von elektronischen Speichermedien heranziehen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017, 2 Ws 441/16 (165/16); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 110 Rn. 2 f.).

Als Sachverständiger beauftragt wird ein Dritter, wenn er aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, Vor § 72 Rn. 1). Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298).

Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials wird nach der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts jedoch dann nicht als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn sich die in Auftrag gegebene Dienstleistung lediglich in einer organisatorischen und technischen Dienstleistung wie der technischen Sichtbarmachung von Datenmaterial und einer technisch bedingten Vorsortierung von Datenmaterial erschöpft. Dies soll nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts selbst dann gelten, wenn hierfür umfangreiches Expertenwissen sowie der Einsatz einer spezifischen, allerdings auf dem Markt erhältlichen Software erforderlich ist (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).

Es bedarf keiner tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, denn die im vorliegenden Fall erbrachte Dienstleistung beschränkte sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht auf eine bloße technische Unterstützung und organisatorische Aufarbeitung und der Sachverständige Ppp. wurde nicht als bloßer „Ermittlungsgehilfe“ der Staatsanwaltschaft tätig.

Der Gutachtenauftrag umfasste eine Vielzahl weit über eine bloße Sichtung des Datenmaterials hinausgehender Fragestellungen. Ausweislich der Gutachtenaufträge vom 18.05.2015 und 24.08.2015 hatte der Sachverständige der pp. GmbH neben der Untersuchung der Speichermedien auf das Vorhandensein kinder- bzw. jugendpornografischer Bilddateien festzustellen, ob und ggf. wann und an wen der Beschuldigte derartige Dateien weitergegeben hatte und bei bestehender Möglichkeit die Bezugsdaten zu ermitteln. Gelöschte Bereiche sollten nur nach Rücksprache ausgewertet werden. Sofern kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden werden sollten, wurde um Anlegung einer Excel-Tabelle gebeten, welche den Namen der Datei, Pfad, Erstellungs-, Veränderungs-, letztes Zugriffsdatum, soweit möglich Datum der Verschaffung und ggf. der Weitergabe, die Größe der Datei sowie die Fundstelle des Ausdrucks enthalten, wobei bei bestehender Möglichkeit das Datum des Verschaffens Berücksichtigung finden sollte. Gleiches galt für E-Mails mit kinder- und jugendpornografischen Anlagen bzw. Inhalten oder andere Verbreitungsmöglichkeiten, wobei diese Excel-Tabellen den Account des Absenders, des Empfängers, das Thema bzw. den Betreff, das Datum der Versendung bzw. des Empfangs und die Fundstelle des Ausdrucks enthalten sollten.

Die Tätigkeit des IT-Forensikers Ppp. ist als Sachverständigenleistung zu qualifizieren, sodass die von der pp. GmbH abgerechneten Kosten dem Verurteilten nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9015, 9005 KV GKG in voller Höhe auferlegt werden können. Die von der Staatsanwaltschaft Hamburg in Auftrag gegebene Leistung beschränkte sich ersichtlich nicht auf eine bloß technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestandes, sondern erforderte vielmehr besondere Sachkunde und den Einsatz spezieller Technik (so auch KG, Beschluss vom 25.07.2018, 1 Ws 65/17). Der Sachverständige P. nahm entsprechend der ihm erteilten Aufträge unter Einsatz einer speziellen forensischen Software - insbesondere der EnCase Version 6.19x von „Guidance Software“ (Bl. 157 d.A.) - und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Auswertung und Bewertung der ihm überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht des Besitzes und des Zugänglichmachens kinder- und jugendpornografischer Dateien vor.

Es ging nicht bloß darum, Dateien sichtbar zu machen und zu sortieren, sondern insbesondere darum, inkriminierte Dateien zunächst überhaupt ausfindig und kenntlich zu machen, ihre strafrechtlich relevante Bedeutung herauszuarbeiten sowie festzustellen, wann und von wem der Verurteilte entsprechendes Material bezogen, wann und an wen er es weitergeleitet und welche Kommunikationsprogramme er hierbei verwendet hatte.

Dass vom Auftragsumfang auch Vorarbeiten und Dokumentationstätigkeiten umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeit angesehen werden könnten, ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Analyse und Bewertung bestand (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2018, 1 Ws 104/18).

Dass der Beschwerdeführer meint, die umfangreiche Auflistung der Befunde sei eine bloß organisatorische Aufarbeitung, enthalte keine eigene Wertung und fasse lediglich deskriptiv das Untersuchungsergebnis zusammen, ist insofern schlicht unzutreffend.

Denn schon allein die Mitteilung des Ergebnisses der Durchsicht - nämlich dass kinderpornografische Schriften auf den zur Untersuchung übersandten Datenträgern ausgewiesen werden konnten - basiert auf einer vom Sachverständigen pp. vorgenommenen eigenen Analyse und Einschätzung. Dass strafrechtlich relevante Bilddateien tatsächlich vorhanden waren, kann nur das Ergebnis einer vorgenommenen Einschätzung sein, wobei die abschließende rechtliche Bewertung - wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend ausführt und auch der Sachverständige selbst klarstellt (Bl. 166 d. LA) - der Staatsanwaltschaft oblag. Warum dabei die Analyse und Einschätzung der Dateninhalte durch den Sachverständigen Ppp. - wie vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorgetragen - keine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit darstelle, erschließt sich nicht. Der Sachverständige der pp. GmbH hatte die in Auftrag gegebenen Gutachten selbstständig und eigenverantwortlich zu den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Beweisthemen abzugeben und hat dies auch getan.

Des Weiteren geht auch die Behauptung des Verurteilten, der Sachverständige pp. vermittle in seinem Gutachten keine fachwissenschaftlichen Erfahrungssätze, sondern beschränke sich größtenteils auf die Anfertigung von Übersichtstabellen und erörtere lediglich allgemeine Funktionsweisen von Programmen wie beispielsweise der Tauschbörsen „eMule/aMule“ oder generell oberflächliche Informationen über das Löschen von Dateien, die jedermann unproblematisch über eine Suchmaschine im Internet abfragen könne, fehl.

Die ergänzenden Hinweise und Ausführungen des Sachverständigen P., so etwa zu dessen Auswertungsvorgehen oder etwaigen Lesehinweisen zum Gutachten, sind mitnichten selbsterklärend. Dabei unterschlägt der Verteidiger des Verurteilten auch, dass der Sachverständige sehr wohl aufgrund eigener Sachkunde erlangte Erfahrungssätze mitteilt. So erläutert der Sachverständige beispielsweise in Bezug auf die vom Nutzer im Tauschbörsenprogramm „eMule“ eingegebenen speziellen Suchbegriffe, dass diese bei der gezielten Suche nach kinderpornografischen Schriften sehr verbreitet seien (Bl. 154 d. LA), dass sich aus der Erfahrung mit bisherigen Auswertungen gezeigt habe, dass im Tauschbörsen-Kontext etwa 60 % der Dateien mit für Kinderpornografie einschlägigen Benennungen tatsächlich kinderpornografische Inhalte hätten (Bl 191 d. LA), sowie dass im vorliegenden Fall ausgewertete Dateien der pp. GmbH über eigene Hashwerte bereits aus früheren Verfahren als kinderpornografische Schriften bekannt seien (Bl. 141 d.LA). Dass im Gutachten auch allgemeinere Ausführungen zu Begriffen wie Hardware/Software oder dem Löschvorgang von Dateien enthalten sind, lässt die Einordnung als Sachverständigentätigkeit nicht entfallen, zumal diese Erläuterungen für das Verständnis derartiger Gutachten im Gesamtkontext unerlässlich sind und nicht als allgemeinkundig vorausgesetzt werden können. Dass einige dieser allgemeineren Informationen möglicherweise über Suchmaschinen im Internet selbst herangezogen werden könnten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entscheidend ist vielmehr die von der Sachkunde des Sachverständigen getragene Bewertung und Einordnung auch solcher Informationen.

Soweit sich der Verurteilte des Weiteren gegen die Art und Weise der Bestellung des Sachverständigen gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO wendet, ist zunächst zu konstatieren, dass die nach §§ 73, 161 a Abs. 1 S. 2 StPO getroffene Auswahlentscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als solche unanfechtbar ist. Die Belange der Verfahrensbeteiligten sind durch § 74 StPO und die Möglichkeit, eine Gegenvorstellung zu erheben, ausreichend gewahrt (vgl. Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 73 Rn. 28). Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Verurteilten, die Bestellung des Sachverständigen sei nicht persönlich erfolgt, sondern vielmehr in das Ermessen des Privatunternehmens pp. GmbH gestellt worden, unzutreffend ist. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat sich in ihren Gutachtenaufträgen vom 18.05.2015 und 24.08.2015 nicht lediglich darauf beschränkt, eine Institution zu bezeichnen, aus deren Reihen der Sachverständige stammen soll. Vielmehr richteten sich die Gutachtenaufträge an Herrn Spp. - welcher im Unternehmen pp. GmbH als Diplom-Informatiker und Sachverständiger für IT-Forensik tätig ist - bzw. an einen anderen Sachverständigen für IT-Forensik des Unternehmens. Ein Verstoß gegen das Delegationsverbot ist damit aufgrund der nicht exklusiven Beauftragung des Herrn Spp. nicht gegeben, denn die Staatsanwaltschaft hat als Auftraggeber die Fachrichtung, hier die Auswertung von Datenmaterial aufgrund IT-forensischer Fachkenntnisse, festlegt und sodann ausdrücklich die Erstellung des Gutachtens entweder durch Herrn S. oder durch einen anderen Sachverständigen mit gleicher Qualifikation gestattet (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BGH 6.5.1992 - 2 StR 21/92 Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 73 m. 11 m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorträgt, dass es sich bei der verwendeten forensischen Software um ein auf dem freien Markt erhältliches Produkt handele, das nach entsprechender Einarbeitung durchaus auch für IT-Mitarbeiter des LKA nutzbar und bedienbar sei, weitere Fachkenntnisse für die organisatorische Aufarbeitung des Datenmaterials schlicht nicht erforderlich seien, sodass es sich bei der Verarbeitung der Daten nicht um eine Tätigkeit gehandelt habe, die ausschließlich extern hätte erfolgen können, und die Auferlegung der Kosten für die externe Aufarbeitung schon deshalb unbillig sei, weil Staatsanwaltschaften in Bundesländern wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine solche selbst oder durch ihre Ermittlungspersonen vornehmen und deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass für dieselbe Leistung, sofern sie bei einem bei der Staatsanwaltschaft oder dem LKA beschäftigten IT-Sachverständigen in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erbracht worden wäre, die hierfür entstandenen Kosten nach Nr. 9005 Abs. 2 Satz 2 KV GKG vom Kostenschuldner als (fiktiver) Betrag in identischer Höhe zu erheben wären (vgl. KG a.a.O. m.w.N.).

Darüber hinaus ist auch die Abrechnung der ppp. GmbH bezüglich der von dem Verurteilten zu tragenden Kosten nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft Hamburg sowohl darauf hin, dass das JVEG nicht verlangt, jeden einzelnen Schritt darzulegen und jeweils zeitlich abzurechnen als auch darauf hin, dass eine Nachprüfungspflicht des Kostenbeamten nur dann besteht, wenn die angegebene Zeit nicht mehr im Verhältnis zur erbrachten Leistung steht und den vertretbaren Rahmen übersteigt (Schneider JVEG, 3. Auflage 2018, § 8 Rn. 59, 61). Angesichts des Umfangs der hier zu untersuchenden Datenträger und darauf vorhandener Dateien ist ein Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und angegebenem Zeitaufwand nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zuzulassen. Aufgrund der bereits vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht die höchstrichterliche Beantwortung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht mehr aus. Es wird dabei nicht verkannt, dass das Oberlandesgericht Schleswig eine von anderen Oberlandesgerichten abweichende Auffassung vertritt. Dies führt jedoch zu keiner erneuten oder ergänzenden Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, da sich die neuere, dem Oberlandesgericht Schleswig nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung mit dessen vertretener Auffassung detailliert auseinandergesetzt hat.


Einsender: RA M. Laudon, Hamburg

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".