Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.11.2019 - 1 Ws 53/19
Leitsatz: Zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.
KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 53/19
In der Strafsache
gegen pp.
wegen fahrlässigen Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 8. November 2019 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2019, durch den sein auf Nr. 4142 VV RVG gestützter Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Februar 2016 zurück-gewiesen worden ist. wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet ist (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 391; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen 5. Aufl. Nr. 4142 VV Rdn. 5). Nach der Senatsrechtsprechung reicht allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, für die Entstehung der Gebühr nicht aus (vgl. Senat ebenda; so auch noch Burhoff in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl., Nr. 4142 VV Rdn. 15). Nach anderer Auffassung soll es ausreichend sein, wenn die Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., Nr. 4142 VV Rdn. 12), wobei auch bei dieser Sichtweise Einigkeit insoweit herrscht, dass eine bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht; vielmehr muss eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Aktenlage geboten" sein (vgl. Burhoff ebenda mit Nachweisen). Davon wird man dieser Auffassung zufolge immer ausgehen können, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen", weil aufgrund der Aktenlage z.B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wird (vgl. Burhoff ebenda mit Nachweisen).
Hier verhielt es sich so, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 die Verteidigung des damals Beschuldigten (später Freigesprochenen) anzeigte. Zu diesem Zeitpunkt war der auf den Verdacht des Betruges gestützte Beschlagnahmebeschluss vom 16. April 2013 bereits aufgehoben. das Ermittlungsverfahren war. nachdem der damalige Beschuldigte den Vorwurf des Betruges und der Geldwäsche entkräftet hatte, insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und es war ein Strafbefehl wegen des Verdachts des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis ergangen. gegen den sich die Verteidigung richtete. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass eine Einziehung des zwischen 30 und 40 Millionen Euro liegenden Umsatzes auf der den Handel mit Bitcoins ermöglichenden Internetplattform des damaligen Beschuldigten in Betracht kam. bestanden nicht. auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus der Sicht eines im Jahr 2016 und 2017 agierenden Verteidigers". Dementsprechend waren auch die angeblich erbrachten ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargelegten -Tätigkeiten des Antragstellers nach Aktenlage nicht geboten. Die Akten ergeben keinerlei Hinweis, dass eine Einziehung ab dem Zeitpunkt der Mandatierung des Antragstellers von irgendeinem der Verfahrensbevollmächtigten auch nur erwogen worden wäre. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. weil die für den An - und Verkauf der Bitcoins eingesetzten Gelder allein den Kunden des Beschuldigten und nicht diesem zuzurechnen waren.
Der mit der Beschwerde hilfsweise beantragten Einholung einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer hat es nicht bedurft, weil der Senat über eigene Sachkunde verfügt. Für die Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts kommt es allein darauf an, ob im konkreten Einzelfall nach Lage der Akten eine Einziehung drohte bzw. in Betracht kam. Das war, wie dargelegt, nicht der Fall.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Einsender: RiKG a.D. K. P. Hanschke, Berlin
Anmerkung:
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