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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Kostenfestsetzung, Differenztheorie, Teilfreispruch, Verzinsungsbeginn

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.10.2019 - 1 Ws 31/19

Leitsatz: Zum Beginn der Verzinsungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren.


KAMMERGERICHT
Beschluss

1 Ws 31/19

In der Strafsache
gegen pp.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 29. Oktober 2019 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 1. November 2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die auf einen Gesamtbetrag von 23.329,81 Euro festgesetzten notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB wie folgt zu verzinsen sind:

In Höhe eines Teilbetrages von
10.118.11 Euro seit dem 27. Dezember 2015, 1.180.32 Euro seit dem 29. Dezember 2015. 9.753,72 Euro seit dem 26. Oktober 2017, 1.106,70 Euro seit dem 24. Januar 2018, 1.170.96 Euro seit dem 5. Juli 2018.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legte dem Verurteilten mit den Anklageschriften vom 26. August 2008 und 3. November 2009 verschiedene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mehrerer Kinder und Jugendlicher zur Last. und zwar mit der zum Jugendschöffengericht erhobenen Anklage vom 26. August 2008 vier Fälle zum Nachteil des pp.1, einen Fall zum Nachteil des pp.2, drei Fälle zum Nachteil des pp.3, drei Fälle zum Nachteil des pp.4 und zwei Fälle zum Nachteil des pp.5 sowie mit der zur Jugendkammer des Landgerichts erhobenen Anklage vom 3. November 2009 vier Fälle zum Nachteil des pp.6. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts verbunden.

Das Landgericht verhängte gegen den Verurteilten wegen Straftaten zum Nachteil des pp. 5, des pp.4 und des pp.6 mit Urteil vom 16. Mai 2012 eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe. Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurück. Daraufhin verurteilte ihn das Landgericht mit Urteil vom 20. Februar 2014, rechtskräftig seit dem 28. Februar 2014, wegen sexuellen Missbrauchs des Jugendlichen pp.3 in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Es erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf, soweit er verurteilt worden ist. und bestimmte, dass er von den Kosten seiner Revision und den ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ein Fünftel und die Landeskasse Berlin vier Fünftel zu tragen haben.

Soweit die beiden Anklageschriften dem Verurteilten neben den — letztlich abgeurteilten — Fällen zum Nachteil des pp.3 weitere Sexualdelikte vorgeworfen hatten. war das Verfahren teilweise bereits in der mit dem ersten Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung und im Übrigen in der auf die Aufhebung dieses Urteils folgenden Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zu einem Teil geschah dies mit der Nebenentscheidung, dass außer den insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens auch die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse überbürdet wurden, zum anderen Teil ergingen die Verfahrenseinstellungen ohne eine solche Auslagenüberbürdung. Im Einzelnen:

Ohne eine Auslagenentscheidung zu Lasten der Landeskasse wurden die Fälle zum Nachteil des pp.2 (Hauptverhandlungstermin vom 23. Februar 2010), des pp.1 (Hauptverhandlungstermin vom 13. April 2010) sowie des pp.5 (Hauptverhandlungstermin vom 22. Oktober 2010) eingestellt. Mit einer Auslagenentscheidung zu Lasten der Landeskasse versehen war die Verfahrenseinstellung betreffend die Fälle zum Nachteil des pp.4 und des pp.6 in der Hauptverhandlung vom 28. November 2013.

Der Verurteilte hat mit Festsetzungsantrag seiner Verteidigerin Rechtsanwältin RA1 vom 27. Dezember 2015 seine notwendigen Auslagen infolge der erstinstanzlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin RA1 und die Mitverteidigerin Rechtsanwältin RA2 sowie seiner revisionsinstanzliche Verteidigung durch — insoweit klargestellt (erst) durch Schriftsatz vom 24. Januar 2018 — Rechtsanwalt RA3 geltend gemacht und auf einen Betrag von 77.041,31 Euro zuzüglich Verzinsung ab Eingang des Antrags (27. Dezember 2015) beziffert. Mit einem ergänzenden Festsetzungsantrag vom 29. Dezember 2015 (Eingang am selben Tag) hat er einen zusätzlichen Betrag von 5.981,17 Euro nebst Verzinsung gefordert, mithin insgesamt 83.022,48 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem Rechtspfleger des Landgerichts und Rechts-anwältin RA1, u.a. mit einem (so auch bezeichneten) korrigierten Festsetzungsantrag vom 25. Oktober „2015" (gemeint 2017) und schließlich einem weiteren Festsetzungsantrag vom 3. Juli 2018, eingegangen am 5. Juli 2018. In letzterem bezifferte Rechtsanwältin RA1 die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verurteilten infolge der Verteidigung durch sie und Rechtsanwältin RA2 im vorbereitenden Ver-fahren und in der ersten Instanz sowie infolge der Verteidigung durch sie, Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 in der Revisionsinstanz auf insgesamt 60.550,71 Euro nebst Verzinsung seit dem 27. Dezember 2015.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. November 2018 hat der Rechtspfleger des Landgerichts die notwendigen Auslagen des Verurteilten auf einen Betrag von 23.329,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz gemäß § 247 BGB seit dem 5. Juli 2018 aus 22.223.11 Euro und seit dem 26. Oktober 2017 aus 1.106,70 Euro festgesetzt; wobei er eine Quote von 40 % für den auf die Landeskasse entfallenden Anteil auf die Vergütung der Verteidigung in der ersten Instanz bestimmte. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Von einer Entscheidung über die gemäß Nrn. 4100, 4104 und 4112 VV RVG geltend gemachten Gebühren der Rechtsanwältin RA1 hat der Rechtspfleger abgesehen und insoweit die Entscheidung zurückgestellt.

Mit der fristgemäß eingegangenen sofortigen Beschwerde macht der Verurteilte unter Teilrücknahme seines weitergehenden Antrages die Festsetzung eines Betrages von 54.953.61 Euro nebst Verzinsung seit dem 27. Dezember 2015 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Rechtsanwältin RA1 vom 19. November 2018 und 15. April 2019 Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat, abgesehen von der Entscheidung über die Verzinsung. keine Rechtsfehler ergeben.

1. a) Die sofortige Beschwerde richtet sich vor allem dagegen, dass der Rechtspfleger die Quote der dem Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf (lediglich) 40% bestimmt hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b StPO kann, was der Beschwerdeführer auch nicht in Frage stellt, durch den Rechtspfleger eine Bruchteilsentscheidung entsprechend § 464d StPO getroffen werden (vgl. Senat StraFo 2009, 260; Meyer-Goßner/Schmitt. StPO 62. Aufl..§ 464d Rdn. 3. § 464b Rdn. 1 m.w.N.). Zwar trifft der Beschwerdevortrag zu, dass der Beschwerdeführer nur in drei der insgesamt angeklagten Fälle verurteilt wurde, wohingegen in den übrigen vierzehn Fällen keine Verurteilung stattgefunden hat. Die angegriffene Quote spiegelt daher, wie der Beschwerdeführer vortragen lässt, das Verhältnis zwischen Verurteilung und Nichtverurteilung nicht adäquat wider. In kostenrechtlicher Hinsicht ist dies jedoch unerheblich. Denn es kommt für die zu treffende Erstattungsentscheidung nicht auf das Verhältnis zwischen den abgeurteilten und den nicht abgeurteilten Fällen an, sondern allein da-rauf, für welche Anklagevorwürfe die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse überbürdet wurden. Dies geschah, wie eingangs und auch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, nur betreffend die Fälle zum Nachteil des pp.4 und des pp.6, mithin sieben von insgesamt siebzehn angeklagten Fällen. Bei dieser Sachlage ist die festgelegte Quote von 40 % angemessen.

b) Der Rechtspfleger hat zutreffend das Vergütungsrecht in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 angewandt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist erkannt worden (Beschluss-abschrift S. 4. „. war vorliegend erhöht in Anbetracht der laufenden Bewährung und der vorliegenden Vorbestrafungen."). In dem angefochtenen Beschluss ist auch ein insoweit relativierender Gesichtspunkt, nämlich der erhöhte Gebührenrahmen für das Verfahren vor einer Strafkammer des Landgerichts, genannt Die Beschwerde verschweigt dies, stellt allein auf die zitierte Formulierung ab und verkennt damit, dass es auch auf die (vom Rechtspfleger vorgenommene) Einbeziehung gebührenmindernder Faktoren ankommt.

Auch die von dem Beschwerdeführer kritisierte Rechtsauffassung des Rechtspflegers, bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren sei — im Sinne eines gebührenreduzierenden — Gesichtspunkts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verteidigung nicht nur in den Händen einer Verteidigerin lag. sondern durch zwei Verteidigerinnen wahrgenommen wurde. ist als zutreffend anzuerkennen. Sie entspricht der ständigen Judikatur des Senats (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 93/10 - und 18. April 2011 - 1 Ws 21/11 -.), das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzurücken.

Auch im Übrigen steht der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Ansatzes der einzelnen Posten der Anwaltsvergütung mit der ständigen Senatsrechtsprechung in Einklang.

Soweit Rechtsanwältin RA1 in der Beschwerdeschrift bei einzelnen Gebühren höhere Beträge als zuvor beantragt geltend gemacht hat. ist dies unbeachtlich, weil die Rechtsanwältin an ihr einmal bei der Bestimmung der Gebührenhöhe im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden ist (vgl. Senat. Beschlüsse vom 26. August 2009 - 1 Ws 109/09 - 11. Juli 2013 - 1 Ws 33/13 - und 22. Mai 2017 - 1 Ws 21/17 -).

2. Rechtsfehlerhaft ist die angefochtene Verzinsungsentscheidung.

Es trifft nicht zu, dass der (zuletzt gestellte) Antrag vom 3. Juli 2018 ein „neuer" An-trag gewesen und „davon auszugehen" sei, dass „alle bisher gestellten Anträge zu-rückgenommen sein sollen". Es handelt sich hier um ein komplexes Kostenfestsetzungsverfahren, in dessen Verlauf der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag mehrfach in Reaktion auf verschiedene Verfügungen des Rechtspflegers modifiziert wurde. Es wurden hierbei auch Teile des ursprünglichen Antrags, nicht jedoch der Antrag insgesamt zurückgenommen. Letztlich geht auch der angefochtene Beschluss nicht von der (vollständigen) Rücknahme des ursprünglichen Antrags vom 27. Dezember 2015 und die Anbringung eines neuen Antrags durch den Schriftsatz vom 3. Juli 2018 aus. Denn sonst wäre nicht nachvollziehbar, warum für einen Teilbetrag in Höhe von 1.106,70 Euro die Verzinsung ab dem 26. Oktober 2017. mithin einen Zeitpunkt vor der Anbringung des Antrages vom 3. Juli 2018 festgesetzt worden ist.

§ 464b Satz 2 StPO bestimmt, dass die Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies erst, wenn der Antrag den Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht, d.h. die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege enthält (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10 und 13. Dezember 2011 - 1 Ws 101/11 -).
Hier verhielt es sich so. dass die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 teilweise erhebliche Lücken aufwiesen und — insoweit — den Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entsprachen. Denn es war nicht dargetan und erst recht nicht belegt, dass Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 die sie betreffenden Gebühren bestimmt hatten im Sinne des § 14 RVG. Entsprechende Erklärungen dieser beiden Verteidiger wurden erst sehr viel später eingereicht (Schriftsätze vom 26. Oktober 2017 bzw. 24. Januar 2018). Zudem blieb unklar, für welchen der drei Rechts-anwälte die am 27. Dezember 2015 beantragte Gebühr für die Verteidigung in der Revisionsinstanz geltend gemacht worden war; auch dies wurde erst sehr viel später klargestellt (Schriftsatz vom 24. Januar 2018). Eine Entscheidung betreffend Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA3 konnte daher nicht ergehen mit der Folge, dass eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt festzusetzen war. als die Festsetzungshindernisse behoben waren.

Anders liegt es hinsichtlich der Vergütung der Rechtsanwältin RA1. Die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 enthielten zwar „handwerkliche" Mängel, soweit darin für die jeweiligen Hauptverhandlungstage Gebühren „nach RVG VV Nr. 4118 RVG" (gemeint Nr. 4114) und unter Zugrundelegung eines nicht dem geltenden Recht entsprechenden Gebührenrahmens geltend gemacht wurden. Dies stand jedoch einer Teilentscheidung über die Anträge vom 27. und 29. Dezember 2015 nicht im Wege. bei der es die Aufgabe des Rechtspflegers gewesen wäre, die im Sinne des § 14 RVG angemessenen Gebühren der Rechtsanwältin RA1 und insbesondere die dem Verurteilten zu erstattende Quote seiner notwendigen Auslagen festzusetzen. Der in der Verfügung vom 7. Juli 2016 enthaltenen, das Verfahren nicht fördernden Belehrung der Rechtsanwältin, dass für den vorgelegten Kostenfestsetzungsantrag die Differenzmethode anzuwenden sei, alternativ auch gemäß § 464d StPO eine Quotelung möglich sei — ohne die hier in Betracht kommende Quote zu nennen —. bedurfte es nicht. Die Sache war (abgesehen von der Einholung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts) insoweit entscheidungsreif.

Der Senat ändert die Verzinsungsentscheidung dementsprechend ab. Die festgesetzten notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers betreffend die Verteidigung durch Rechtsanwältin RA1 von insgesamt 11.883,91 Euro sind in Höhe eines Teil-betrags von 10.118.11 Euro ab dem 27. Dezember 2015, in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.820,32 Euro (betr. Terminsgebühr 4. Januar 2012 und Fotokopierkosten) ab dem 29. Dezember 2015 und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 585.48 Euro (betr. Revisionsverfahren) ab dem 5. Juli 2018 zu verzinsen. Betreffend Rechtsanwältin RA2 sind die notwendigen Auslagen von insgesamt 10.339,20 Euro in Höhe eines Teilbetrags von 9.753.72 Euro ab dem 26. Oktober 2017 und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 585,48 Euro ab dem 5. Juli 2018 zu verzinsen. Be-treffend Rechtsanwalt RA3 tritt die Verzinsung des festgesetzten Betrages von 1.106,70 Euro ab dem 24. Januar 2018 ein. Soweit der angefochtene Beschluss ein früheres Datum. nämlich den 26. Oktober 2017 benannt hatte, war dies zu berichtigen, da nach ständiger Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot im Kosten-festsetzungsverfahren nicht gilt.

3. Im Übrigen. nämlich soweit es die für Rechtsanwältin RA1 geltend gemachten Gebühren gemäß den Nrn. 4100, 4104 und 4112 VV RVG betrifft, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos, da hierzu noch keine mit einem Rechtsmittel angreifbare Entscheidung des Rechtspflegers ergangen ist.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Erfolg betreffend die Verzinsung rechtfertigt keinen anderen Ausspruch.


Einsender: RiKG a.D. K. P. Hanschke

Anmerkung:


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