Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.10.2018 - 1 Ws 49/18
Leitsatz: 1. Auf den Strafcharakter der (Einziehungs)Maßnahme kommt es nach der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB für den Anfall der Nr. 4142 VV nicht mehr an.
2. Die zivilprozessual aufgestellten Grundsätze aus § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines dinglichen Arrestes sind auch auf die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im strafprozessualen Arrestverfahren übertragbar.
KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 49/18
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 29. Oktober 2018 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Land-gerichts Berlin vom 14. Mai 2018 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Untreue und der Urkundenfälschung anhängig. Das Amtsgericht Tier-garten in Berlin hat einen Arrest in Höhe von 748.607,79 Euro in sein Vermögen an-geordnet. Aufgrund seiner Beschwerde hat das Landgericht Berlin die Arrestanordnung aufgehoben und entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens so-wie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last fallen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 249.535,93 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. der eine Wertfestsetzung auf einen Betrag in Höhe von 748.607,79 Euro begehrt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen erhoben.
2. Die Beschwerde ist aufgrund der zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung unbegründet.
a) Der Antrag auf Wertfestsetzung ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG zulässig, da der Verteidiger einen fälligen Vergütungsanspruch hat. Dieser ergibt sich aus Nr. 4142 W RVG. Nach Nr. 4142 Abs. 1 VV RVG entsteht eine Gebühr bereits bei einer Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich unter anderem auf die Einziehung oder auch auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Hierzu gehören auch vorläufige Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, die dem Zweck dienen, dem Betroffenen die gesicherten Vermögenswerte später endgültig zu entziehen und es dadurch zu einem dauerhaften Vermögensverlust bei ihm kommen zu lassen (vgl. OLG Rostock JurBüro, 2018, 407, 408: OLG Stuttgart JurBüro 2018, 134, 135).
Die Entscheidung des Senats vom 15. April 2008 1 Ws 309-310/07 (JurBüro 2009, 30) steht dem nicht entgegen. Es wurde in jener Entscheidung lediglich ausgeschlossen, dass eine anwaltliche Tätigkeit eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG a.F. auslöst, wenn es sich bei der strafgerichtlichen Entscheidung um eine Maßnahme der Rückgewinnungshilfe" gehandelt hat. Die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes waren in Nr. 4142 VV RVG a.F. abschließend aufgezählt, ohne dass die Rückgewinnungshilfe" genannt wurde. Eine entsprechende Anwendung auf die Rückgewinnungshilfe" verbot sich, weil es sich um keine Maßnahme handelte, die darauf gerichtet war, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (vgl. OLG Köln StraFo 2007. 131). Strafgerichtliche Entscheidungen, welche der Rückgewinnungshilfe" dienten, führten nämlich bei dem Beschuldigten noch nicht zu einem Vermögensverlust. Darüber war vielmehr außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2008 a.a.O.). Die Sicherstellung durch Beschlagnahme oder dinglichen Arrest sollte die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des durch die Straftat Verletzten gegen den Täter erleichtern. Eine Verfallsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen.
Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. in Kraft seit 1. Juli 2017, wurden die ursprünglichen Einziehungs- und Verfallvorschriften in den §§ 73 ff. StGB neu geregelt. Die Einziehung von Taterträgen ist seither auch dann möglich. wenn zivilrechtliche Ansprüche des durch die Straftat Geschädigten gegen den Täter bestehen. Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Täter wer-den erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens oder außerhalb des Strafverfahrens befriedigt. Die Entschädigung des durch die Straftat Verletzten erfolgt grundsätzlich nach § 459h ff. StPO n.F. Auf die Frage. ob die gerichtliche Maßnahme einen Strafcharakter aufweist oder die potentielle Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen sichern soll, kommt es daher nicht mehr an. In beiden Fällen soll der zunächst gesicherte Vermögenswert endgültig eingezogen und dem Betroffenen dauerhaft entzogen werden.
b) Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 249.535,93 Euro ist nicht zu beanstanden.
aa) Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist eine Wertgebühr im Sinne des § 2 RVG, die ausschließlich am Gegenstandswert ausgerichtet ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 4142 Rn. 2). Ausgangspunkt der Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist der Auftrag des Mandanten, welcher die Durchsetzung eines Rechts begehrt. Der Wert des jeweiligen Auftrags ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln (vgl. Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 2 Rn. 16). Das subjektive Interesse des Mandanten ist ohne Belang (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 4142 Rn. 19). Nach welchem Maßstab der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf eine straf-prozessuale Arrestanordnung zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
(1) Nach vorherrschender Auffassung sind die zivilprozessual aufgestellten Grundsätze aus § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines dinglichen Arrestes auch auf die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im strafprozessualen Arrestverfahren übertragbar (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2015, 132, 133: OLG München AGS 2010. 542: OLG Hamm AGS 2008, 175; OLG Hamm wistra 2008, 160: OLG Köln. Beschluss vom 10. September 2004 2 Ws 370/04 , juris; LG Cottbus, Beschluss vom 22. Januar 2018 22 Wi Qs 16/17 , juris: LG Essen StraFo 2015, 41. 43). Der Gegenstandswert werde danach nach freiem Ermessen festgesetzt. Um diesen zu bestimmen, müsse, wie im zivilprozessualen Verfahren, auch beim Vermögensarrest vom Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs ein adäquater Abschlag vorgenommen werden, da sowohl im Zivil-als auch im Strafprozessrecht die Maßnahme einen lediglich vorläufigen Charakter habe und eine endgültige Entziehung von Werten gerade noch nicht stattfinde (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, VV 4142 Rn. 37; Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017. Nr. 4142 VV Rn. 16). Der Gegenstandswert des Arrestverfahrens mache regelmäßig ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs aus (vgl. OLG München AGS, 2010, 542; OLG Hamm AGS 2008, 175; Bischof. in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 8. Aufl. 2018. § 2 Rn. 24; Kremer, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015. VV 4142 Rn. 15).
(2) Nach einer anderen Ansicht soll sich der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verteidigers nach Nr. 4142 RVG allein aus dem Wert der im Rahmen des Arrestes gepfändeten Konten und Gegenstände ergeben, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der im Arrestbeschluss genannt ist (vgl. OLG Rostock JurBüro 2018, 407, 408; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Mai 2017 1 U 203/15 , juris; Burhoff. StraFo 2018. 140, 144). Ausgangspunkt der Bestimmung des Gegenstandswertes ist nach dieser Auffassung nicht der Hauptsacheanspruch oder die Vorläufigkeit der angeordneten Maßnahme, sondern das wirtschaftliche Interesse des Beschuldigten an der Aufhebung der Arrestanordnung. um die tatsächlich gesicherten Gegenstände wieder zur freien Verfügung zu erhalten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei daher nach dem Wert der konkret betroffenen Gegenstände zu bestimmen. zu deren Sicherung der Verteidiger tätig wird (vgl. OLG Rostock und OLG Frankfurt a. M.. jeweils a.a.O.). Die zivilprozessualen Grundsätze könnten zur Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nicht herangezogen werden, da das zivilprozessuale mit dem strafprozessualen Verfahren nicht vergleichbar sei. Bereits die Anordnungsvoraussetzungen seien grundlegend verschieden. Das zivilprozessuale Arrestverfahren beruhe darauf. dass eine Partei einen Arrestanspruch behauptet und die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung sichern möchte (§ 916 Abs. 1 ZPO). Im strafprozessualen Verfahren sei ein Arrestanspruch dagegen keine Voraussetzung für den Erlass eines Arrestes. Zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung sei es nach § 111e StPO ausreichend, wenn Gründe für die Annahme sprechen, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Die fehlende Vergleichbarkeit der Arrestvorschriften wird damit unterstrichen, dass für die Anordnung eines Vermögensarrestes kein Anordnungsgrund erforderlich sei. Schließlich sei ein früherer Verweis des § 111d Abs. 2 StPO a.F. auf § 917 ZPO durch die Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO entfallen (vgl. OLG Rostock JurBüro 2018, 407, 409: OLG Frankfurt a. M. a.a.O.).
bb) Der Senat schließt sich der vorherrschenden Auffassung an mit der Folge, dass sich aus dem im Arrestbeschluss festgelegten Betrag in Höhe von 748.607,79 Euro ein Gegenstandswert in Höhe von 249.535,93 Euro errechnet.
Die Gegenauffassung überzeugt nicht. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes kann nicht auf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der freien Verfügbarkeit seiner Gegenstände abgestellt werden. Dieses Interesse ist darauf bezogen. Einschränkungen im Gebrauch oder finanzielle Nachteile zu vermeiden. Hierdurch wird allenfalls das subjektive Interesse an Nutzung und Verwertung der durch die Vollziehung des Vermögensarrestes betroffenen Gegenstände berührt. Subjektive Interessen sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes jedoch außer Acht zu lassen (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017. VV 4142 Rn. 19; Hartung. in: Hartung/Schons/Enders, RVG. 3. Aufl. 2017, Nr. 4142 VV Rn. 16). Einschränkungen in der freien Verfügbarkeit betroffener Gegenständen sind lediglich Folgen des Vollzugs. Sie tangieren nicht den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zur Abwendung des Vollzugs. Wirtschaftliche Einschränkungen oder Nachteile bestimmen daher nicht den Gegenstandswert, sondern lösen unter Umständen Ansprüche im Rahmen der Amtshaftung oder des Strafrechtsentschädigungsgesetzes aus (vgl. OLG München AGS 2010. 542).
Vielmehr sind die zivilprozessual aufgestellten Grundsätze aus § 3 ZPO. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines dinglichen Arrestes auch auf die Festsetzung des Gegenstandswertes des strafprozessualen Arrestverfahrens übertragbar. Die entgegenstehende Auffassung verkennt, dass es in der Natur der Rechtsgebiete liegt, dass die Anordnungsvoraussetzungen nicht identisch sein können. Dies hindert eine Vergleichbarkeit indes nicht. In beiden Rechtsgebieten regeln die Vorschriften des Arrestes eine vorläufige Maßnahme. Für die Anordnung eines Arrestes muss in beiden Rechtsgebieten ein zu sichernder Anspruch wahrscheinlich sein, Hierbei kann es sich um einen staatlichen Einziehungsanspruch oder um einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine Geldzahlung handeln. Im zivilprozessualen Verfahren ist zur Begründung des Bestehens eines solchen Anspruches eine Glaubhaftmachung gemäß § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich. Im strafprozessualen Arrestverfahren ist zur Anordnung der Maßnahme ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 StPO nö-tig. In beiden Rechtsgebieten ist danach ausgeschlossen, dass Vermutungen oder Spekulationen eine Arrestanordnung auslösen können.
Für eine Vergleichbarkeit der Arrestvorschriften spricht auch, dass in beiden Rechtsgebieten die Arrestanordnung nur ergehen darf, wenn zu besorgen ist, dass ohne den Arrest die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Vor der Neufassung der Vorschriften zum Vermögensarrest verwies § 111d Abs. 2 StPO a.F. ausdrücklich auf § 917 ZPO, welcher den Arrestgrund regelt. Der Wegfall der Verweisung stellt jedoch keine Abkehr von dieser Voraussetzung dar. Die Notwendigkeit eines Sicherungsbedürfnisses wird nunmehr direkt in § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. geregelt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 49). so dass es eines Verweises auf die Zivilprozessordnung nicht mehr bedarf. Die zum Arrestgrund" ergangene Rechtsprechung soll durch die Neufassung der Normen und des Wegfalls des Verweises auf § 917 ZPO ausweislich der Gesetzesbegründung nicht berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/9525, 49). Der Schutz des Betroffenen vor nicht erforderlichen Sicherungsmaß-nahmen besteht daher in ähnlicher Weise wie beim zivilprozessualen dinglichen Arrest.
Für eine Übertragung der zivilprozessualen Grundsätze zur Festsetzung des Gegenstandswertes auf das strafprozessuale Verfahren spricht schließlich auch, dass die strafprozessualen Arrestvorschriften auf die zivilprozessualen Vorschriften Bezug nehmen, sofern es die Vollziehung des Arrestes betrifft. Die frühere Vorschrift des § 111d Abs. 2 StPO a.F. wurde durch § 111f StPO ersetzt (vgl. BT-Drs. 18/9525, 78). Nach § 111f Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 StPO gelten die Vorschriften der §§ 928 und 930 ZPO für den Vermögensarrest sinngemäß. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts erfolgte, um die Vollziehung des Arrestes zu systematisieren und die praktische Anwendung der Vorschriften erheblich zu erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/9525. 49). Für die Vollziehung eines Arrestes spielt es danach keine Rolle, ob dieser auf einer zivil- oder strafprozessualen Anordnung beruht, da er stets in gleicher Weise, beispielsweise durch Pfändung des beweglichen Gegenstandes oder im Falle eines Grundstückes durch Eintragung einer Sicherungshypothek, bewirkt wird. Wird der Vermögensarrest (sinngemäß") nach zivilprozessualen Vorschriften vollzogen, so ist der Gegenstandswert der dagegen gerichteten anwaltlichen Tätigkeit auch (sinngemäß") nach zivilprozessualen Grundsätzen zu bestimmen. Es liegen keine durchgreifenden Argumente vor, von diesem Ansatz abzuweichen.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Beschlüsse des OLG Frankfurt a. M. vom 15. November 2006 2 Ws 137/06 (JurBüro 2007. 201) und des KG vom 18. Juli 2005 5 Ws 256/05 (NStZ-RR 2005, 358) geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zutreffend legt das Landgericht Berlin dar, dass diese Beschlüsse bereits deswegen mit hiesiger Sachlage nicht vergleichbar sind. weil sie endgültige Vermögensverluste und keine vorläufigen Maßnahmen zum Gegenstand haben.
Die Gebühren- und Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Einsender: RiKG a.D. K.-P. Hanschke, Berlin
Anmerkung:
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