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RVG Entscheidungen

Nr. 5116 VV

selbständiges Einziehungsverfahren, Gebühren, Gebührenhöhe, zuästzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 17.02.2020 – 20 Qs 15/19

Leitsatz: 1. Der Verteidiger eines Einziehungsbeteiligten kann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG dieselben Gebühren geltend machen, wie der Verteidiger eines wegen der Ordnungswidrigkeit Verfolgten.
2. Der Verteidiger muss bei der Bestimmung der konkreten Verfahrensgebühren aber angemessen berücksichtigen, dass es an einer individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit insoweit fehlt.


Landgericht Stuttgart
20. Große Strafkammer

Beschluss
vom 17.02.2020,

20 Qs 15/19

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hier: Beschwerde der Einziehungsbetroffenen …
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 15.08.2019,

hat das Landgericht Stuttgart - 20. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter
am 17. Februar 2020 beschlossen:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2019 wird aufgehoben und die der Einziehungsbeteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 806,50 Euro (in Worten: achthundertsechs Euro und fünfzig Cent) festgesetzt.
2. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Gegen die Beschwerdeführerin, ein spanisches Transportunternehmen, erging wegen Verstößen gegen Vorschriften über die zulässige Höhe von Fahrzeugen und Ladung (§ 18 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO, 24 StVG) am 10. August 2016 eine selbstständige Verfallsanordnung nach § 29 Abs. 4 OWiG in Höhe von 5.082,50 EUR und nach deren Rücknahme am 22. September 2016 eine erneute selbstständige Verfallsanordnung in Höhe von 2.541,25 EUR, gegen welche die Verfallsbeteiligte durch ihren Verteidiger Einspruch einlegte. Ein Bußgeldbescheid wurde nicht erlassen.

Mit Urteil vom 17. November 2018 ordnete das Amtsgericht in der Folge auf Grundlage der durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 geänderten Vorschriften die Einziehung eines Geldbetrages von 2.541,25 EUR an. Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2017 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt.

Die Beschwerdeführerin, die im Verwaltungs-, Gerichts- und Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt L. aus B. vertreten worden war, machte mit Antrag vom 05.10.2018 die Grundgebühr in Bußgeldsachen (Nr. 5100 VV RVG), Verfahrensgebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV RVG), dem Verfahren vor dem Amtsgericht (Nr. 5109 VV RVG) und für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 5113 VV RVG) geltend, wobei die Gebühren jeweils dem Rahmen für Geldbußen ab 5.000 Euro entnommen wurde und bei den Gebührentatbeständen mit Wahlrahmen jeweils eine Gebühr deutlich oberhalb der Mittelgebühr angesetzt wurde. Die Ansetzung der deutlich erhöhten Gebühr rechtfertigte der Prozessbevollmächtigte der Einziehungsbetroffenen mit dem Umfang und Schwierigkeit der Sache, insbesondere den erforderlichen Übersetzungen in die spanische Sprache zur Korrespondenz mit der Mandantin.

Die zuständige Bezirksrevisorin trat in ihrer Stellungnahme den geltend gemachten Verfahrensgebühren entgegen. Nach ihrer Auffassung steht dem Rechtsanwalt im selbstständigen Verfahren einer Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG lediglich eine Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht zusammen und gesondert im Rechtsbeschwerdeverfahren zu. Zudem sei infolge der Reduzierung der Verfallsanordnung im Verwaltungsverfahren nur von einem Einziehungswert in Höhe von 2.542,25 EUR auszugehen.

Mit Schreiben vom 11.12.2018 korrigierte der Prozessbevollmächtigte der Einziehungsbetroffenen daraufhin seine Kostenrechnung und machte Gebühren aus einem Einziehungswert von 2.542,25 EUR in Höhe von insgesamt 1.036,50 EUR geltend, wobei er an den im Vergleich zur Mittelgebühr jeweils deutlich erhöhten Gebühren festhielt.

Im Einzelnen beantragte er zuletzt die Festsetzung folgender Gebühren:
RVG Gebühr (in Euro)
Nr. 5100 VV 120,-
Nr. 5103 VV 200,-
Nr. 5109 VV 200,-
Nr. 5113 VV 450,-
Nr. 7001 VV 60,-
Nr. 7001 Nr. 1a VV 6,50
Gesamt 1.036,50

Nach seiner Meinung handele es sich bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG um eine zusätzliche Gebühr, die nicht ohne korrespondierende Grundgebühr entstehen könne. Die Gebühr Nr. 5116 VV RVG habe er bislang noch nicht geltend gemacht.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin billigte das Amtsgericht Stuttgart im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2019 der Einziehungsbetroffenen lediglich zwei Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG sowie die beantragten Auslagenpauschalen im Gesamtwert von 504,50 EUR zu.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.08.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.

1. Die Beschwerdeführerin hat als Einziehungsbeteiligte nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV RVG, sondern auch auf Erstattung der weiteren Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Zusammenhang zu erstatten wären.

Nach der Rechtansicht der Kammer kann der Verteidiger im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG dieselben Gebühren geltend machen, wie der Verteidiger eines Betroffenen. Er ist demnach nicht auf die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG beschränkt, sondern verdient auch die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren. Bei der Gebührenbestimmung muss er aber angemessen berücksichtigen, dass eine Verteidigung gegen die Ordnungswidrigkeit nur dem Grunde nach erfolgt. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände sowie dem Zweck der besonderen Vergütung der Verteidigerleistung bei Einziehungsmaßnahmen.

Die Vergütung des beauftragten Rechtsanwalts wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt. Nach einer Meinung zufolge ist der Verteidiger eines Verfallsbeteiligten bei einem selbstständigen Verfahren nach § 29a OWiG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG beschränkt, weil dieser keine Verteidigungsaktivität hinsichtlich dem Ordnungswidrigkeitsvorwurf entfalte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2012- 1 AR 70/11 = VVR 2013, 238; LG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2018 - 9 Qs 59/17 + 60/17). Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG um eine zusätzliche Gebühr handele und der Gebührenanspruch des Verteidigers dem Grunde nach in gleicher Weise besteht wie bei dem Verteidiger des wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten (LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2013, 3 Qs 6/13 = VRR 2013, 238; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2012, 5 Qs 384/12 = VRR 2013, 159; LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2019 - 20 Qs 1/19; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, 5116 VV Rn. 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2016, 282; Mielchen, in: Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl. 2020, § 58 Rn. 67; Krumm, SVR 2017; 201 (202); einschränkend LG Freiburg, Beschluss vom 29.10.2019, 16 Qs 30/19 (nur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG neben der Gebühr aus Nr. 5116 VV RVG).

Letztgenannte Ansicht überzeugt. Die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen sind im Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abschließend geregelt. Die aufeinander aufbauenden Gebühren des Verteidigers bestehen demnach aus der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, den Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verwaltungs-, Gerichts- und Beschwerdeverfahren nach Nrn. 5101 VV RVG bis 5114 VV RVG sowie aus zusätzlichen Gebühren, von denen vorliegend lediglich die Verfahrensgebühr für eine Einziehung und verwandte Maßnahmen nach Nr. 5116 VV RVG in Betracht kommt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung in Unterabschnitten und der Überschrift „Zusätzliche Gebühren“ des Unterabschnitts 5 zur Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG. Daneben spricht auch der Gesetzeswortlaut selbst für diese Sichtweise, da der Vertreter eines Einziehungsbeteiligten nach der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG die gleichen Gebühren verdient wie der Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Verweisung ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn man den Verteidiger bei einem selbstständigen Einziehungsverfahren auf die Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG beschränkt.

Für eine zusätzliche Gewährung und gegen eine alternative Bestimmung des Gebührentatbestandes Nr. 5116 VV RVG bei einer Vertretung im Einziehungsverfahren spricht aus Sicht der Kammer zudem die tatbestandliche Ausgestaltung des Einziehungsrechts, das unmittelbar an einen strafbewehrten Verstoß bzw. eine Ordnungswidrigkeit anknüpft und demnach den Nachweis eines objektiven und subjektiven Fehlverhaltens bedingt. Umfang und Schwierigkeit der Sach-, Beweis-, und Rechtslage können hier demnach in gleicher Weise auftreten, wie bei dem Verteidiger desjenigen, dem das Fehlverhalten unmittelbar zur Last gelegt wird (ähnlich LG Karlsruhe, a.a.O.).

Aus diesem Grunde vermag die Kammer auch nicht der Ansicht näher zu treten, dem Verteidiger im selbstständigen Einziehungsverfahren neben der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG nur die Grundgebühr zuzubilligen. Dies würde im Übrigen auch der gesetzlichen Konzeption der Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr zuwiderlaufen. Denn die Grundgebühr hat den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (BT-Drs. 17/11471, 281).

Der Verteidiger muss bei der Bestimmung der konkreten Verfahrensgebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens aber zentral berücksichtigen, dass eine Verteidigung im selbstständigen Einziehungsverfahren im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitenvorwurf nur dem Grunde nach erfolgt und es an einer individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für den Mandanten fehlt. Denn der Einziehungsbeteiligte ist nicht unmittelbarer Adressat der verletzten Bußgeldvorschrift, weshalb typische Rechtsfolgen für den Betroffenen, etwa ein drohendes Fahrverbot oder ein Eintrag im Fahreignungsregister, welche die anwaltliche Tätigkeit jedenfalls in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wesentlich prägen, nicht zum Tragen kommen. Eine gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Gebühr wird demnach nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig sein.

Die Kammer verkennt bei ihrer rechtlichen Würdigung nicht, dass es bei einem selbstständigen Einziehungsverfahren an einem Bußgeldbescheid naturgemäß fehlt und demnach ein konkretes Bußgeld als Anknüpfungspunkt für die Verfahrensgebühren nicht zur Verfügung steht. Nach der Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG richtet sich in einem solchen Fall die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde aber nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Damit bietet das Gesetz einen tauglichen Anknüpfungspunkt, der auch im gerichtlichen Verfahren, das unmittelbar auf das Verwaltungsverfahren aufbaut, herangezogen werden kann (ebenso LG Karlsruhe, a.a.O.; siehe auch Burhoff, RVGreport 2016, 282, der aber auch ein Anknüpfen an den Einziehungswert als möglich erachtet, was aber keine Stütze im Gesetz findet). Dies war im Übrigen vorliegend auch im Rahmen der konkreten Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen (dazu sogleich unter 2.).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 15.08.2019 war demnach fehlerhaft und in der Folge aufzuheben.

2. Gemessen an den dargelegten Grundsätzen waren die von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin geltend gemacht Gebühren auch unter Berücksichtigung des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens unbillig überhöht. Die Einziehungsbetroffene hat bezogen auf die geltend gemachten Gebührentatbeständige Nrn. 5100 VV, 5103 VV, 5109 VV und 5113 VV jeweils nur Anspruch auf die Mittelgebühr.

Entsprechend den dargelegten Grundsätzen richtete sich nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorliegend nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift des § 24 StVG angedrohten Geldbuße, mithin also 1.000 EUR. Die seitens des Verteidigers zuletzt beantragten Gebührentatbestände waren demnach im Ergebnis zutreffend, auch wenn dieser als Anknüpfungspunkt fälschlicherweise den Einziehungswert wählte.

Bei der konkreten Gebührenfestsetzung wurden die Grenzen des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens aber überschritten, soweit bei den Gebührentatbeständen Nrn. 5100 VV, 5103 VV, 5109 VV und 5113 VV ein Gebührenansatz über der Mittelgebühr erfolgte. Der Verteidiger hat hier jeweils nicht angemessen berücksichtigt, dass eine Verteidigung im selbstständigen Einziehungsverfahren im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitenvorwurf nur dem Grunde nach erfolgt und es an einer individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit vollständig fehlt. Ausgehend von der Mittelgebühr wären hiernach grundsätzlich nur Gebühren am unteren Rand des Gebührenrahmens angemessen. Allerdings sprachen vorliegend der tatsächliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dafür, der Beschwerdeführerin gleichwohl die Mittelgebühr zuzubilligen.

Die Kammer hat demnach die zu erstattenden Gebühren bei den betroffenen Gebührentatbeständen auf die jeweilige Mittelgebühr gekürzt und folgende Gebühren festgesetzt:
Nr. 5100 VV: 100,- EUR
Nr. 5103 VV: 160,- EUR
Nr. 5109 VV: 160,- EUR
Nr. 5113 VV: 320,- EUR

Die weiteren beantragten Gebühren waren zuzuerkennen. Im Hinblick auf den beantragten Gesamtbetrag war demnach eine Kürzung in Höhe von insgesamt 230,- EUR vorzunehmen.

3. Die Kammer sah sich an einer eigenen Sachentscheidung schließlich nicht dadurch gehindert, dass das Amtsgericht im Rahmen der Kostenfestsetzung einen Anspruch auf die begehrten Gebühren bereits dem Grunde nach verneint hat und stattdessen die nicht beantragten Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG festsetzte.

Nach der gesetzlichen Anordnung in § 309 StPO hat das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist demnach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Erwogen wird dies in Fällen, in denen ein Antrag bereits als unzulässig abgelehnt wird und es an einer sachlichen Entscheidung demnach völlig fehlt (OLG Frankfurt, NStZ 1983, 426; Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 Rn. 7 ff. m.w.N.).

Entgegen der Meinung des Landgerichts Karlsruhe (a.a.O.) ist eine derartige Konstellation hier aber nicht gegeben. Denn das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich geprüft und beschieden. Zwar hätte auf Grundlage der Sichtweise des Amtsgerichts konsequenterweise eine Kostenfestsetzung auf null Euro erfolgen bzw. versagt werden müssen, weil die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG bislang bewusst verzichtet hat und ihr nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie beantragt hat. Aus der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG kann aber schwerlich auf eine fehlende inhaltliche Prüfung geschlossen werden, zumal ein Kostenaustausch innerhalb des beantragten Kostenbetrages teilweise als zulässig erachtet wird (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2003 - 5 WF 134/03 = FamRZ 2004, 966 (967); a. A. OLG Koblenz, = NJW-RR 2012, 447 ff.). Ungeachtet der Rechtsansicht der Kammer, wonach ein Kostenaustausch ausscheidet, wenn der Antragsteller - wie hier - eine bestimmte Gebühr bewusst (noch) nicht geltend macht, ist demnach davon auszugehen, dass das Amtsgericht die geltend gemachten Gebühren inhaltlich geprüft hat. Hierfür spricht auch die schriftliche Anfrage des Amtsgerichts an die zuständige Bezirksrevisorin, in der der Rechtspfleger am Amtsgericht zunächst eine Kostenerstattung in voller Höhe vorsah, sowie die Korrespondenz mit dem Verteidiger der Beschwerdeführerin.

4. Der Beschwerdeführerin waren demnach die beantragten Kosten in der festgesetzten Höhe zuzubilligen. Über einen Anspruch im Hinblick auf die Gebühren nach Nr. 5116 VV RVG hatte die Kammer mangels Antrag nicht zu befinden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Nachdem die Beschwerde in wesentlichem Umfang inhaltlich begründet war, hat die Beschwerdekammer aus Billigkeitsgründen die Kosten vollständig der Staatskasse auferlegt.


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