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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Keine Zusatzgebühr bei Rücknahme der noch nicht begründeten Revision

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 3. 2006, 1 Ws 142/06

Fundstellen:

Leitsatz: Jedenfalls wenn die Revision nicht begründet wurde, entsteht die Gebühr nach VV RVG 4141 nicht durch die Rücknahme des Rechtsmittels.


Zum Sachverhalt:
Die Bf. wurde der Nebenkl. am 20.07.2004 als Beistand gemäß § 397a I 1, III StPO bestellt. Am 13.01.2005 legte die Nebenklägervertreterin Revision gegen das Urteil des LG vom 13.01.2005 ein, welche sie am 29.04.2005 wieder zurücknahm. Eine Revisionsbegründung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Bf. macht eine Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG und eine Zusatzgebühr für das Revisionsverfahren nach Nrn. 4141, 4130 VV RVG, jeweils zuzüglich MWSt. geltend.
Der Urkundsbeamte des LG setzte die Vergütung gemäß § 55 I 1 RVG auf 529,08 EUR fest, versagte jedoch die beantragte Gebühr nach Nrn. 4141, 4130 VV RVG, da eine Mitwirkung zur Vermeidung der Hauptverhandlung nicht ersichtlich sei. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Erinnerung vom 21.12.2005 half der Urkundsbeamte nicht ab. Das LG wies die Erinnerung zurück, da die Rücknahme der Revision nicht dazu geführt habe, dass eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht entbehrlich geworden sei; im Revisionsverfahren finde eine Hauptverhandlung vielmehr nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 I StPO begründet werde. Im Übrigen könne die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG im Falle der Rücknahme der Revision nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Durchführung einer Hauptverhandlung vorhanden seien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenklägervertreterin mit ihrer Beschwerde, die sie damit begründet, die Gebühr Nr. 4141 VV RVG sei vom Gesetzgeber als reine Rücknahmegebühr ausgestaltet worden. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass alleine die Rücknahme der Revision die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auslöse. An weitere Voraussetzungen sei die Entstehung der Gebühr nach dem Gesetzestext nicht gebunden. Die Neuregelung bezwecke die Entlastung der Revisionsgerichte. Die Gebühr entstehe unabhängig davon, ob die Revision bereits begründet worden sei oder nicht. Im Übrigen könne die oft schwierige Frage der Erfolgsaussichten einer Revision und somit die Beurteilung, ob diese (ohne Rücknahme) zur Durchführung einer Hauptverhandlung geführt hätte, nicht ins Gebührenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Dies widerspreche dem Grundsatz der einfachen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Aus den Gründen:
Die nach §§ 33 III, 56 II RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden. Denn der genannte Gebührentatbestand setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Daraus folgt aber, dass mit der Zusatzgebühr die anwaltlichen Tätigkeiten abzugelten sind, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen. Die Neuregelung übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 II BRAGO und erweitert ihn auf Verfahrenserledigungen, die durch Revisionsrücknahmen eintreten. Die Gebühr soll intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honorieren (KG Berlin, JurBüro 2005, 533 m.w.N.). Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen Entlastungseffekt für die Revisionsgerichte.
Gemäß § 346 I StPO ist die Revision durch das Tatgericht im Beschlusswege zu verwerfen, wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig (§ 345 I StPO) angebracht worden sind. Da vorliegend eine Revisionsbegründung nicht erfolgt war, kam schon aus diesem Grund die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht in Betracht. Die Rücknahme des Rechtsmittels trug demnach nicht dazu bei, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob nach Eingang einer Revisionsbegründung zu prüfen ist, ob diese voraussichtlich zur Anberaumung einer Hauptverhandlung geführt hätte. Jedenfalls kann aus den genannten Gründen vor dem Eingang einer Revisionsbegründung die Revisionsrücknahme nicht zur Vermeidung der Hauptverhandlung beitragen. Insoweit handelt es sich um einen auch im Gebührenfestsetzungsverfahren unproblematisch feststellbaren Sachverhalt.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 II RVG).


Einsender: Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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