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RVG Entscheidungen

Nr. 4108 VV

Terminsgebühr, Trennung von Verfahren, Gebührenbemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 628 Qs 10/20

Leitsatz: 1. Werden miteinander verbundene Verfahren noch im Hauptverhandlungstermin getrennt, entsteht auch für das abgetrennte Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG für diesen Hauptverhandlungstag.
2. Die kurze Dauer des Hauptverhandlungstermins in der abgetrennten Sache ist bei der Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV RVG zu berücksichtigen; sie kann rechtfertigen, dass nur die Mindestgebühr verdient ist.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.03.2020 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf € 1.224,81 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer 73 %. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und 27 % der notwendigen Auslagen, welche dem Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind, trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Strafverfahren, jeweils im Zusammenhang mit Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwürfen zulasten seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau sowie seiner Stiefkinder.

Unter dem 27.08.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg (4103 Js 19/18 = 258 Ds 170/18) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs von zwei in den Jahren 2014/2015 begangenen Körperverletzungen zum Nachteil seiner damals minderjährigen Stiefkinder (im Folgenden St.-Verfahren).

Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hamburg vom 17.01.2019 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Am 25.04.2019 erließ das Amtsgericht Hamburg antragsgemäß einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer über 40 Tagessätze. Er sollte am 22.02.2019 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau beleidigt haben (2272 Js 205/19 = 258 Cs 94/19) (im Folgenden Beleidigungs-Verfahren).

Am 07.05.2019 ließ der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

Am 07.06.2019 verband das Amtsgericht Hamburg das Beleidigungs-Verfahren mit dem führenden St.-Verfahren.

Unter dem 17.07.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vier zwischen März und Mai 2019 begangener Straftaten (Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung) zulasten seiner getrenntlebenden Ehefrau; Tatort war u. a. ein S.-Restaurant (2272 Js 240/19 = 258 Ds 152/19) (im Folgenden S.-Verfahren).

Wegen eines Auflagenverstoßes im St.-Verfahren kam es zu einem neuen Hauptverhandlungstermin am 08.08.2019. Dort wurde auch über den Einspruch gegen den im Beleidigungs-Verfahren ergangenen Strafbefehl vom 25.04.2019 verhandelt. In diesem Hauptverhandlungstermin wurde beschlossen, das Beleidigungs-Verfahren abzutrennen. Anschließend wurde im Termin das St.-Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die er selbst trägt. Im Termin wurde die Hauptverhandlung betreffend das Beleidigungs-Verfahren ausgesetzt.

Am 16.09.2019 verband das Amtsgericht Hamburg das S.-Verfahren mit dem führenden Beleidigungs-Verfahren.

Im Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2019 betreffend den Einspruch gegen den Strafbefehl im Beleidigungs-Verfahren sowie die Anklageschrift im S.-Verfahren wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung, die jedoch nicht antragsgemäß erfolgte. Er hat gegen den am 14.04.2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 30.03.2020 am 15.04.2020 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beträge stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

Beantragt Festgesetzt mit KFB v. 30.03.2020 Mit der sofortigen Beschwerde angegriffen Festsetzung auf die sof. Beschwerde hin
2272 Js 205/19 (=Beleidigungs-Verfahren)
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) € 200,- € 130,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt € 130,-
Verfahrensgebühr im vorbereit. Verf.
(Nr. 4104 VV RVG) € 165,- € 0,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt € 0,-
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG
(Nr. 4106 VV RVG) € 165,- € 165,- Nein (mangels Beschwer) € 165,-
Terminsgebühr je HV-Tag
(Nr. 4108 VV RVG) € 275,- € 0,- Ja i. H. v. € 275 € 70,-
2272 Js 240/19 (=S.-Verfahren)
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) € 200,- € 130,- Nein – Position wird nicht weiter verfolgt €130,-
Verfahrensgebühr im vorbereit. Verf.
(Nr. 4104 VV RVG) € 165,- € 65,- Ja i. H. v. € 100,- € 100,-
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG
(Nr. 4106 VV RVG) € 165,- € 65,- Ja i. H. v. € 100,- € 100,-
Terminsgebühr je HV-Tag
(Nr. 4108 VV RVG) € 275,- € 275,- Nein (mangels Beschwer) € 275,-
Telekom.- und Postpauschale
(Nr. 7002 VV RVG) € 20,- € 20,- Nein (mangels Beschwer) € 20,-
Kopierkosten (Nr. 7000 VV RVG) € 39,25 € 39,25 Nein (mangels Beschwer) € 39,25
USt. (Nr. 7008 VV RVG) € 317,16 € 168,95 Ja i. H. v. € 90,25 € 195,56
5 Akteneinsichtspauschale € 60,- € 0,- Ja i. H. v. € 60,- € 0,-
€ 625,25
(Wert des Beschwerdegegenstandes € 2.046,41- € 1058,20 € 1.224,81

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Zwei-Wochenfrist des § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Entgegen der in der Abhilfeentscheidung geäußerten Ansicht des Amtsgerichts ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 625,25.

2. Die sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

a) Terminsgebühr im Beleidigungs-Verfahren

aa) Der Beschwerdeführer begehrt im Beleidigungs-Verfahren für den Hauptverhandlungstermin vom 08.08.2019 eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG. Eine solche Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren, also im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht. Diese Gebühr ist vorliegend dem Grunde nach verdient.

Denn im Hauptverhandlungstermin vom 08.08.2019 wurden die verbundenen Verfahren „Beleidigung“ und „Stiefkinder“ zwar erst gemeinsam verhandelt, anschließend jedoch noch im Hauptverhandlungstermin getrennt, ersteres Verfahren ausgesetzt, letzteres nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Werden miteinander verbundene Verfahren noch im Hauptverhandlungstermin getrennt, entsteht auch für das abgetrennte Verfahren eine Terminsgebühr für diesen Hauptverhandlungstag. Denn dann hat auch im abgetrennten Verfahren an diesem Tag eine Hauptverhandlung stattgefunden (vgl. auch Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, RVG VV 4108, Rn. 3; für die Verfahrensverbindung nach Aufruf der Sache Burhoff, a. a. O., Rn. 12; Knaudt, in: BeckOK RVG, 47. Edition, Stand: 01.03.2020, RVG VV 4108, Rn. 13; vgl. allgemein zur Verfahrensverbindung und -trennung Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 37). Denn der Hauptverhandlungsbegriff ist rein formal zu verstehen. Selbst wenn – so vorliegend – in der abgetrennten Sache der Hauptverhandlungstermin an diesem Tag nur sehr kurz gedauert hat, berechtigt das nicht, dem Verteidiger die Gebühr Nr. 4108 zu versagen. Vielmehr ist dies im Rahmen der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.

bb) In der Höhe wurde eine Gebühr von € 70,- verdient.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Wenn sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen, fällt die Mittelgebühr an (Mayer, in: Gerold/Schmidt, 24. Auflage 2019, § 14, Rn. 10).

Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dritter ist auch die Staatskasse (Mayer, in: Gerold/Schmidt, 24. Auflage 2019, § 14, Rn. 7). Das Beschwerdegericht ist damit auf die Prüfung beschränkt, ob die geltend gemachte, vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist (ebd.).

Hier eine Terminsgebühr von € 275,- zu bestimmen, ist unbillig. Billig ist eine Terminsgebühr i. H. v. € 70,-. Denn nach der Trennung wurde im Hauptverhandlungstermin von 08.08.2019 betreffend das Beleidigungs-Verfahren nur noch der Aussetzungsbeschluss verkündet. Dies rechtfertigt es, am untersten Ende des Gebührenrahmens zu bleiben.

b) Gebühr Nr. 4104 VV RVG im S. Verfahren

Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, Nr. 4104 VV RVG.

Die vom Beschwerdeführer bestimmte Höhe der Gebühr von € 165,- ist unbillig. Billig ist eine Gebühr i. H. v. € 100,- (zu den Bemessungsgrundlagen im Rahmen § 14 Abs. 1 RVG siehe II. 2. a) bb) ).

Zwar war der Aktenumfang mit 38 Seiten bis Anklageerhebung überschaubar. Auch die Deliktskategorien rangierten eher im Bereich der unteren Kriminalität (Beleidigung und Bedrohung), wenngleich auch eine Körperverletzung – jedoch mit geringen Folgen – dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde. Gebührenerhöhend wirkte sich jedoch aus, dass Beschwerdeführer und Anzeigenerstatterin sich persönlich kannten. Sie waren getrenntlebende Eheleute. Die Tatvorwürfe hatten ihre Ursache in einem schon vor längerer Zeit eskalierten Familienkonflikt. Die emotionale Beteiligung war damit ungleich höher im Vergleich zu einer beliebigen Wirtshausschlägerei zwischen Trinkkumpanen oder einander Unbekannten. Auch hätte der Beschwerdeführer als Strafvollzugsbeamter im Verurteilungsfall mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, was die individuelle Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer zeigt und damit ebenfalls gebührenerhöhend wirkt.

c) Gebühr Nr. 4106 VV RVG im S. Verfahren

Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Amtsgericht nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, RVG VV 4106, Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer bestimmte Höhe der Gebühr von € 165,- ist unbillig. Billig ist ebenfalls eine Gebühr i. H. v. € 100,- aus den unter II. 2. b) angegebenen Gründen.

d) Die Umsatzsteuer erhöht sich entsprechend des Obsiegens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde.

e) Akteneinsichtspauschalen

Die Akteneinsichten vom 30.05.2018, 02.07.2018 und 19.12.2018, für welche Erstattung der Pauschalen begehrt wird, liegen zeitlich sowohl vor Beginn des Beleidigungs- als auch des S.-Verfahrens. Beide begannen erst im Jahr 2019.

Die Akteneinsicht vom 23.04.2019, für die Erstattung der Akteneinsichtspauschale begehrt wird, ist im St.-Verfahren angefallen. Die dort entstandenen Auslagen muss jedoch der Beschwerdeführer tragen.

Die Pauschale für die Akteneinsicht vom 13.05.2019 ist nicht angefallen. Akteneinsicht wurde zwar gewährt, die Akteneinsichtspauschale am 21.06.2019 auch angemahnt. Eine Zahlungsanzeige fehlt aber. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Zahlungsbeleg vorgelegt, obwohl er bereits im Kostenfestsetzungsverfahren auf diesem Punkt hingewiesen wurde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 464d StPO.

Beschwer Obsiegen Unterliegen
Beschwerdeführer € 625,25 € 166,60 (27 %) € € 458,65 (73 %)


Einsender:

Anmerkung:


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