Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Allgemeines

Höchstgebühr, Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hechingen, Beschl. v. 29.05.2020 - 3 Qs 43/20

Leitsatz: Eine zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen.


3 Qs 43/20

Landgericht Hechingen

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

- Beschwerdeführer-

Verteidiger:
Rechtsanwalt Stefan Kabus, Kaiserstraße 57, 88348 Bad Saulgau, Gz.: 18/1364-SK

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

hat das Landgericht Hechingen - 3. große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 29. Mai 2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2020 abgeändert wie folgt:

"Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 27. Februar 2019 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 15. November 2019 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten pp. werden auf 4.556,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 22. Januar 2020 festgesetzt."
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 285,60 € festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2012 allein insoweit, als abweichend vom Antrag des Verteidigers das Amtsgericht Sigmaringen nach Anhörung der Staatskasse anstelle einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 560 € eine solche von lediglich 320 € festgesetzt hat. Alle anderen Positionen wurden antragsgemäß festgesetzt.

Die gemäß § 311 Abs. 2 StPO statthafte (vgl. hierzu KK-Gieg, StPO, 8. Auflage 2019, § 464 b Rn.
4 a m.w.N.) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das als „Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel war gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen.

Die Absetzung durch das Amtsgericht von der geltend gemachten Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren ist zu Unrecht erfolgt, da die Festsetzung des Verteidigers gemäß § 14 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht unbillig und mithin verbindlich ist.

Die Geltendmachung der Höchstgebühr nach Nr. 4124 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn.56). Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen". Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Berufungsrechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Zur Verfahrensgebühr gehört auch die Tätigkeit gegenüber dem Mandanten (Beratung, Besprechung). Zwar kann die Verfahrensvorbereitung für die einzelnen Termine in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr (als „besondere Gebühr") fallen. Dies ist bei dem vorliegenden umfangreichen Verfahren, bei welchem vier Termine erforderlich waren und der erste über acht Stunden dauerte, indes nicht für die gesamte Vorbereitungszeit der Fall. Es bedurfte zunächst des Aufbaus einer Verteidigungsstrategie für das Berufungsverfahren indegesamt, die mit dem Mandanten abgesprochen werden musste. Die allgemeine Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat Auswirkungen auf die Verfahrensgebühr (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4124 Rn. 10). Die vom Verteidiger mit seiner Erinnerung dokumentierten Besprechungen und weiteren Tätigkeiten vom 23. Mai 2019 (telefonische Besprechung), vom 19. Juni 2019 (Aufbereitung/Abgleich Urteil und HV-Protokolle 1. Instanz), vom 15. Juli 2019 (Terminsabstimmung/Telefonat/Diktat) und vom 16. August 2019 (telefonische Besprechung) belegen, dass der Rechtsanwalt „sein Geschäft" in diese Richtung umfangreich betrieben hat. Auf der Grundlage der sog. Mittelgebühr, von der auszugehen ist, können also gebührenerhöhend diese zeitintensiven Tätigkeiten, der Umfang der erstinstanzlichen Akte und die Vielzahl der Termine berücksichtigt werden, bei welcher eine Gesamtübersicht im Blick behalten werden musste. Eine Gesamtschau all dieser Umstände zeigt, dass eine erheblich über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr gerechtfertigt und die Höchstgebühr zumindest nicht unbillig ist.

Die Differenz zwischen der bereits zuerkannten Mittelgebühr und der Höchstgebühr beträgt netto 240 €. Die darauf fallende Umsatzsteuer beträgt 45,60 €. Um die Summe (285,60 €) war der festzusetzende Betrag zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".