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RVG Entscheidungen

Nr. 5113 VV

Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdeverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2020 - 10 OWi 410 Js 43508/18

Leitsatz: Besteht die Rechtsbeschwerdebegründung zu einem nicht unerheblichen Teil aus Kopien der Verfahrensakte ist der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG nicht gerechtfertigt.


10 OWi 410 Js 43508/18

Amtsgericht Karlsruhe

Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger;

Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Baus, Gz.: 5832

wegen Ordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Karlsruhe am 15. Juni 2020 beschlossen:

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.04.2020 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen pp. werden auf 260,61 € (in Worten: zweihundertsechzig 61/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.04.2020 festgesetzt.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 beantragte die Verteidigerin die Kosten in Höhe von 378,87 € gegen die Staatskasse festsetzen zu lassen. Die Vertreterin der Staatskasse nahm mit Schriftsatz vom 20.05.2020 ausführlich zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung und ist einer Festsetzung von mehr als 260,61 € entgegengetreten. Auf die ausführliche Stellungnahme wird vollumfänglich Bezug genommen. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Eine Stellungnahme ist mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erfolgt. Darin trägt die Verteidigerin einen erhöhten anwaltlichen Arbeitsumfang vor; zudem wird u.a. erneut auf die 90-seitige Begründungsschrift oder die 5-seitige Gegenerklärung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hingewiesen.

Das Gericht schließt sich - auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme vom 10.06.2020 - der Rechtsauffassung der Bezirksrevisorin an; mehrere Bemessungsmerkmale des § 14 RVG, welche ein über dem Durchschnitt liegendes - und daher den Ansatz jenseits der Mittelgebühr (hier 320,00 Euro) rechtfertigendes - Gewicht aufweisen, sind in dem vorliegendem Verfahren nicht ersichtlich.

Diese Einschätzung wird auch von den Feststellungen des Gerichts getragen, dass sich die seitens der Antragstellerin nochmals betont erwähnte 90-seitige Rechtsbeschwerde nach konkreter Durchsicht in nicht zu vernachlässigendem Umfang aus Auszügen oder vollständigen Ablichtungen aus der Akte zusammensetzt. So konnten bei einer kurzen Durchsicht von 69 Seiten der Rechtsbeschwerdeschrift auf circa 30 Seiten lediglich bereits in den Akten vorhandene „Aktenbestandteile" festgestellt werden.

Aktenseite der eingelegten Seitenzahl d. Aktenseite Umfang der
Rechtsbeschwerde Rechtsbeschwerde des Originals kopierten
Aktenbestandteile
an der RBschrift in
DIN-A4 Seiten
(ca. Wert)
449, 451 10, 11 121. 125 1,2
453 12 Roem. I 1
455 13 13 1
457 14 15 1
459 15 181 0,4
479 25 251 0,4
489-491 30/31 269-291 1,2
337-391 46-69 521-567 24

Die von der Antragstellerin beantragten Gebühren sind daher als unbillig hoch und damit nicht für die Staatskasse verbindlich anzusehen.

Die für den Zeitraum „ab Antragstellung" beantragte Verzinsung kann in Strafsachen erst ab Rechtskraft erfolgen; OLG Jena, B. v. 06.05.2014 - 1 W 161/14 bzw. BeckOK StPO/Niester, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 464b Rn. 3, 4, Diese ist ausweislich des Rechtskraftvermerks der Urkundsbeamtin am 22.04.2020 eingetreten.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung: Zum Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:

In der Sache ging es um das Verfahren, über das ich hier berichtet habe (https://blog.burhoff.de/2019/11/akteneinsicht-ii-nichtueberlassung-von-messunterlagen-oder-beschraenkung-der-verteidigung/). Nachdem die Rechtsbeschwerde vom OLG Karlsruhe zugelassen und das Urteil aufgehoben und später im Beschlusswege eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro verhängt wurde, wobei 73/100 der Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Staatskasse zu tragen waren, hatte der Verteidiger unter Zugrundelegung einee Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG in Höhe von 416,00 € 378,87 € beantragt, wogegen sich die Bezirksrevisorin gewehrt hat, welche lediglich eine Gebühr von 280 Euro für angemessen erachtet ( Schwierigkeitsgrad unterdurchschnittlich“). Davon ist der Rechtspfleger ausgegangen.


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