Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Leitsatz: daß jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in Jedenfalls dann, wenn die Revision vor ihrer Rücknahme nicht nach § 344 StPO begründet worden ist, steht dem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht zu.
4 Ws 28/06_______________________ (522) 1 Kap Js 2064/04 Ks (18/04)
In der Strafsache gegen
R M ,
wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. April 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin wird der Beschluß des Landge-richts Berlin vom 6. Januar 2006 aufgehoben.
Die Vergütung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt B, wird auf 4.340,19 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e :
Der am 7. Dezember 2004 zum Pflichtverteidiger bestellte Be-schwerdeführer legte gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 10. Mai 2005, durch das der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer psychiatrischen Anstalt angeordnet worden war, am 12. Mai 2005 Revision ein, ohne diese in der Folgezeit zu begründen. Am 28. Juni 2005 nahm er das Rechtsmittel zurück. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluß vom 15. November 2005 die Vergütung des Pflicht-verteidigers auf insgesamt 4.340,19 EUR festgesetzt und es da-bei u.a. abgelehnt, ihm für das Revisionsverfahren neben der Verfahrensgebühr (Nrn. 4130, 4131 VV RVG) auch die beantragte Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu bewilligen. Auf seine Er-innerung hat das Landgericht ihm diese Gebühr in Höhe von 477,92 EUR (einschl. MwSt) zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts, die Erfolg hat.
1. Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässig. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern, da die ange-fochtene Entscheidung nicht wie in § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb-satz 1 RVG grundsätzlich vorgesehen durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die dem Pflichtverteidiger durch das Landgericht zugesprochene Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG steht ihm nicht zu.
Diese Gebühr entsteht nach Abs. 1 Ziff. 3 der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand nur dann, wenn sich durch die an-waltliche Mitwirkung bei der Rücknahme eines Rechtsbehelfs o-der Rechtsmittels das gerichtliche Verfahren erledigt und da-mit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sinn dieser Rege-lung ist es, die zur Vermeidung einer Hauptverhandlung er-brachte Tätigkeit des Rechtsanwalts zu honorieren und ihn zugleich für den erst durch seine Bemühungen um eine Verfah-renserledigung eingetretenen Verlust der ihm sonst zustehenden Hauptverhandlungsgebühr zu entschädigen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 227). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-rers kann er die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht schon des-halb verlangen, weil seine Beratung des Angeklagten wie er vorträgt - zur Rücknahme der Revision geführt hat. Es ist vielmehr neben der Feststellung einer anwaltlichen Mitwirkung an der Verfahrenserledigung nach dem eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes zusätzlich die Prüfung geboten, ob infol-ge der Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Hauptverhandlung ent-behrlich geworden ist. Während im Falle der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl eine Hauptverhandlung zwin-gend anzuberaumen ist und deren Notwendigkeit erst infolge der (durch den Verteidiger herbeigeführten) Verfahrenserledigung entfällt, wird im Revisionsverfahren in der Regel durch Beschluß (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) und nur ausnahmsweise auf-grund einer Hauptverhandlung durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO) entschieden.
Nach welchen Kriterien demnach für das Revisionsverfahren zu beurteilen ist, ob ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründe-tes Rechtsmittel ohne dessen Rücknahme zu einer Hauptverhand-lung geführt hätte (vgl. dazu OLG Zweibrücken, AGS 2006, 74), kann hier offen bleiben. Der 5. Strafsenat des Kammergerichts hat bereits entschieden, daß jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Revision vor ihrer Rücknahme nicht nach § 344 StPO begründet worden war, dem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht zusteht (vgl. KG NStZ 2006, 239). Dem schließt sich der Senat an. Auf die ge-genteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluß vom 12. September 2005 III-1 Ws 288/05 bei juris) kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Denn die nicht nä-her begründete Annahme das OLG Düsseldorf, auch in derartigen Fällen sei durch die Rechtsmittelrücknahme eine Hauptverhand-lung vermieden worden, läßt die Vorschrift des § 346 Abs. 1 StPO außer Acht. Danach findet beim Fehlen einer Revisionsbe-gründung eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gerade nicht statt. Vielmehr hat dann der Tatrichter die Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO im Beschlußwege zu verwerfen. Da in diesen Fällen der Anspruch des Verteidigers auf eine Hauptverhandlungsgebühr bereits deshalb und nicht aufgrund der Rechtsmittelrücknahme entfällt, ist für die Zu-billigung einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG kein Raum.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".