Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 - 59 Gs 4066/20
Leitsatz: Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt.
In pp.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,-- EUR zzgl. MWSt wurde zu Recht abgesetzt.
Denn vorliegend wurde die Hauptverhandlung nicht durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich. Zwar wird die anwaltliche Mitwirkung gesetzlich vermutet (Gerold/Schmidt, Rn. 13 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend ist jedoch auch in der Erklärung des Verteidigers, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich gemäß § 154 StPO, spielt das vom Verteidiger vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist. (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 24. Juli 2017 390 AR 46/17 juris).
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
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