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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Mitwirkung, Schweigen, derzeitiges Schweigen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Marienberg, Urt. v. 19.03.2020 - 4 C 53/18

Leitsatz: Zur Frage der Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Einstellung des Verfahrens, wenn mitgeteilt wird, dass sich der Mandant "derzeit" nicht zur Sache einlässt.


IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit pp.

wegen Anspruch aus Versicherungsvertrag
hat das Amtsgericht Marienberg durch

Richterin am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren am 19.03.2018

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2017 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 196,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Betrages in Höhe von 196,35 € aus dem abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer 3100561401305. Die zwischen den Parteien streitige Zusatzgebühr für den Anwalt der Klägerin wegen Einstellung des Strafverfahrens nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1, 4104 W RVG in Höhe von 165,00 € nebst Umsatzsteuer, demzufolge insgesamt 196,35 € ist vorliegend zu erstatten. Diese ist im Rahmen des Tätigwerdens des Rechtsanwaltes im Strafverfahren angefallen.

Mit Verfügung vom 02.12.2016 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Verfahren gegen die Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung endgültig eingestellt. Die jetzige Klägerin hat zuvor von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, was den Ermittlungsbehörden mit Schreiben vom 24.10.2016 mitgeteilt wurde. Durch diese Mitteilung ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aktiv tätig geworden und hat an der Einstellung mitgewirkt. Die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ist als Mitwirkung im Sinne der Nrn. 4141 Abs. 1 Nr. 1, 4104 W RVG ausreichend. Der BGH, 9. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.01.2011, hat im Rahmen der getroffenen Entscheidung festgelegt „Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Eine Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 4141 W RVG nicht voraus.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem Schweigen des Mandanten lässt nur dann keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn das Verfahrens unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung eingestellt wird, weil aus anderen Gründen beispielsweise offensichtlich ist, dass der Mandant des Anwalts die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht begangen haben kann. Dann ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich. Die Beklagtenseite hat im Rahmen der Klageerwiderung vom 19.02.2018 nicht dargelegt, dass das Strafverfahren gegen die jetzige Klägerin auch ohne Mitwirkung des Anwalts eingestellt worden wäre. Die Beklagtenseite beruft sich vielmehr darauf, dass eine Förderung der Einstellung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten nicht entstehen konnte. Es reiche nicht aus, dass der Verteidiger erkläre, dass man derzeit zur Sache keine Angaben mache. In diesem Fall stehe nicht fest, ob der Betroffene bzw. Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens doch noch Angaben machen werde. Diese Interpretation der Beklagtenseite wird durch das Gericht nicht geteilt. Der BGH hat im Rahmen der aufgeführten Entscheidung vom 20.01.2011 (Aktenzeichen IX ZR 123/10 nicht danach differenziert, ob nur „derzeit“ vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird oder endgültig. Der BGH hat vielmehr aufgeführt, dass das gezielte Schweigen objektiv eine Mitwirkungshandlung im Sinne von Nr. 4141 W RVG darstelle, da die Verfolgungsbehörde davon ausgehen muss, dass keine Stellungnahme und Einlassung des Beschuldigten erfolge. Die Entscheidung der Ermittlungs- und Verfolgungsbehörde muss daher ohne eine entsprechende Erklärung des Betroffenen erfolgen. Es ist nicht davon auszugehen, dies wird vom Gericht als lebensfremd angesehen, dass - unabhängig von der Erklärung des Anwalts, dass man derzeit zur Sache keine Angaben mache - gleichwohl jederzeit mit einer Einlassung gerechnet werden muss. Selbstverständlich bleibt es dem Beschuldigten bzw. Betroffenen unbenommen, beispielsweise im Verlaufe des Strafverfahrens oder den weiteren Ermittlungen im späteren Verlauf bei neuen Erkenntnissen Angaben zum Sachverhalt zu tätigen. Insbesondere die Formulierung, dass man „derzeit" keine Angaben machen werde, bedeutet nicht, dass der Beschuldigte bezüglich dieser Angabe an die Erklärung dauerhaft gebunden ist.

Das Gericht geht daher vorliegend davon aus, dass eine Mitwirkung im Sinne des § 4141 W RVG durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben ist und daher die streitige Zusatzgebühr auch angefallen ist.

Die Zahlung des offenen Forderungsbetrages wurde durch die Beklagtenseite mit Schreiben vom 23.01.2017 endgültig abgelehnt.

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich vorliegend aus § 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagtenseite sind vorliegend als unterliegender Prozesspartei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Zff. 11, 711, 713 ZPO.


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