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RVG Entscheidungen

Vorb. 2 VV

Zeugenbeistand, parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 27.02.2020 – 1 Ws (s) 65/20

Leitsatz: Zum Umfang der Vergütung eines im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätigen Zeugenbeistands.


In pp.

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg vom 12. September 2019, wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2019 aufgehoben.
Die Beschwerde des Zeugenbeistands gegen die Kostenfestsetzung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt - Landtagsverwaltung - vom 17. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 10. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Zeuge sagte vor dem pp. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt am pp. als Zeuge aus. Die Vernehmung dauerte von pp. Uhr bis pp. Uhr.

Gemäß § 23 UAG war für den Zeugen ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand tätig geworden, der bei der Landtagsverwaltung einen Erstattungsantrag in Höhe von 1.268,54 Euro gestellt hat. Mit diesem macht der Zeugenbeistand eine Grundgebühr gemäß § Nr. 4100 RVG, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4120 VV RVG, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend.

Die Landtagsverwaltung setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 273,70 Euro fest.

Hiergegen hat sich der Zeugenbeistand mit Schriftsatz vom 20. November 2017 mit der Beschwerde gewandt.

Dieser hat die Landtagsverwaltung teilweise abgeholfen und mit Bescheid vom 10. Januar 2018 die Mittelgebühr von 210,00 Euro auf 250,00 Euro um 40,00 Euro erhöht. Im Übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2018 auf die Kammer übertragen. Diese hat auf die Beschwerde des Zeugenbeistands den Bescheid des Landtags vom 17. Februar 2017 in der Fassung vom 10. Januar 2018 mit Beschluss vom 12. September 2019 aufgehoben und die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.268,54 Euro festgesetzt. Ferner hat sie die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr nicht förmlich zugestellt worden ist, hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Magdeburg mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 weiter begründet.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat, § 33 Abs. 3 UAG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG, und die Beschwerde darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, § 33 Abs. 6 S. 2 RVG i.V.m. §§ 346, 347 ZPO.

Bei der Frage, ob die Tätigkeit eines nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwalts generell mit den Gebühren für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG anstatt mit Gebühren des ersten Abschnitts aus Teil 4 VV RVG zu vergüten ist, handelt es sich um die Frage, ob diese Rechtsnorm richtig angewendet worden ist und nicht lediglich um eine Tatfrage.

Die weitere Beschwere ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG. Nachdem eine förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt war, ist die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden.

Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht der Kammer übertragen worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 250,00 Euro, nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 51,30 Euro zu. Es ergibt sich demnach ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 321,30 Euro, der zugunsten des Zeugenbeistands mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung der ergänzenden Festsetzung vom 10. Januar 2018 festgesetzt worden ist.

a) Auf den Beistand eines Zeugen sind nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu Teil 4 VV RVG die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

aa) Umstritten ist, ob diese Verweisung im Falle der Beiordnung nach § 68 b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG führt, in dem die Gebühren des Verteidigers, Nr. 4100 ff. VV RVG, geregelt sind, oder zur Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 – Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG: „Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung“.

Nach einer Auffassung begründet die Beiordnung nach § 68 b StPO grundsätzlich eine volle anwaltliche Vertretung des Zeugen, die den Anwendungsbereich des ersten Abschnittes aus Teil 4 VV RVG eröffnet.

Nach anderer Ansicht hängt die Anwendung des ersten Abschnitts davon ab, ob der nach § 68 b StPO beigeordnete Rechtsanwalt im Einzelfall tatsächlich mehr als eine Einzeltätigkeit enthaltet hat.

Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung nach § 68 b StPO regelmäßig nur den Auftrag zu einer Einzeltätigkeit begründe, die entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergüten sei.

Im Hinblick auf den Meinungsstand wird auf die umfassende Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. August 2011, 1 Ws 657/11, Bezug genommen.

Der Senat hält in der umstrittenen Frage der Vergütung des gem. § 68 b StPO bestellten Zeugenbeistandes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2006, 1 Ws 154/06, vom 27. August 2009, 1 Ws 105/09, vom 29. September 2010, 1 Ws 513/10, und vom 15. August 2011, 1 Ws 657/11, - jeweils m. w. Nachw.).

Zur Begründung ist im Senatsbeschluss vom 15. August 2011 wie folgt ausgeführt worden:

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 4 der VV-RVG sind „die Vorschriften“ für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen entsprechend anwendbar, d. h. die gesamten im 4. Teil des Vergütungsverzeichnisses geregelten Gebührentatbestände. Für den Zeugenbeistand sind deshalb nicht nur die im Abschnitt 1 geregelten „Gebühren des Verteidigers“ (so aber etwa KG, NStZ-RR 2005, 358; OLG Köln, NStZ 2006, 410, jeweils m. w. Nw.), sondern auch die im Abschnitt 3 gelegten Gebühren für „Einzeltätigkeiten“ entsprechend anwendbar. Die in Abschnitt 3 geregelten Gebührentatbestände sind nach der Vorbemerkung 4.3 des VV RVG anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt nur für eine einzelne Tätigkeit beauftragt ist, ohne dass ihm die (gesamte) Verteidigung übertragen worden ist. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer ist nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin J. B. beigeordnet worden. Es liegt daher nur die Beauftragung für eine Einzeltätigkeit im Sinne des Abschnittes 3 des VV-RVG vor. Dieser Fall kann vergütungsrechtlich nicht gleichgestellt werden mit der Tätigkeit eines Verteidigers für das gesamte Verfahren, für den die Gebühren nach Abschnitt 1 des VV RVG anfallen. Eine vergütungsrechtliche Gleichstellung von Verteidiger (für das gesamte Verfahren) und Zeugenbeistand (für die Vernehmung eines einzelnen Zeugen) würde zu einem Missverhältnis führen (so zutreffend auch OLG Oldenburg, StraFo 2006, 130f.). Dass der Beschwerdeführer der Zeugin bezüglich aller ihr zustehenden Rechte (und Pflichten) beistehen soll, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der Einordnung als „Einzeltätigkeit“. Für einen Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO fällt daher nur eine Gebühr gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG an (so auch etwa OLG Bamberg, DAR 2008, 493f; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 Ws 346/07, recherchiert bei juris).

Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 (BT-DRs 15/1971, S. 219, 220) zu Teil 4 Abs. 1 der Vorbemerkung 4 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder eines Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Zugleich stellt die Begründung jedoch klar, dass „die Vorschriften dieses Teils“ und damit nicht nur die die Gebühren des Verteidigers regelnden Vorschriften des Abschnitt 1 des Teil 4 für die Tätigkeit des Zeugenbeistands entsprechend anwendbar sein sollen. Zudem lässt die Begründung durch den Bezug auf die Gebührenrahmen als sachliche Rechtfertigung der Gleichstellung des Zeugenbeistandes mit dem Verteidiger erkennen, dass der Entwurf insoweit nur den Wahlbeistand und nicht den nach § 68 b StPO beigeordneten Beistand vor Augen hatte. Denn nur bei ersterem sind für die Vergütung Gebührenrahmen heranzuziehen, die dann auch „ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen“.

Das VV RVG beruht letztlich auf einer typisierenden Betrachtung bestimmter Tätigkeiten. Wenn die Vergütung des nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG im Einzelfall, etwa wegen langer zeitlicher Bindung des Zeugenbeistandes im Hauptverhandlungstermin oder der Notwendigkeit umfangreicher Vorbereitung, dem von ihm erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht gerecht wird und sich als unzumutbar erweist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG geltend machen. Über einen solchen, hier nicht gestellten und nicht gegenständlichen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Senat indes nicht zu entscheiden.

bb) Dem schließt sich der Senat mit der wohl zwischenzeitlich herrschenden Auffassung, vgl. OLG München, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 c Ws 4/14; OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016, Az.: III-2 Ws 138/16, zitiert nach juris, an.

Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass gravierende Unterschiede zwischen den Aufgaben eines Zeugenbeistands und denen eines Verteidigers bestehen. Die Tätigkeit eines Zeugenbeistands erschöpft sich im Wesentlichen darin, den Mandanten zu der Vernehmung zu begleiten, ihn hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden und Missverständnisse zu verhindern. Ein Zeugenbeistand ist anders als ein Verteidiger auch kein Verfahrensbeteiligter und hat auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht sowie kein Antragsrecht. Seine Tätigkeit endet mit dem Ende der Vernehmung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 68 b Rn. 4 u. 5.

b) Schließlich veranlasst auch der Umstand, dass der Zeugenbeistand vorliegend im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätig geworden ist, zu keiner abweichenden Entscheidung.

Gemäß der Vormerkung 2 Abs. 2 S. 2 VV RVG entstehen für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren, das im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfindet.

Die Verweisung ermöglicht demnach dem Wahlbeistand des Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eine erhöhte Vergütung, wenn die entsprechende Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht erhöht vergütet werden würde. Darüber hinaus auch dem nach § 68 b StPO auf Staatskosten beigeordneten Vernehmungsbeistand die Verteidigergebühren und deren Erhöhung zuzubilligen, wäre nicht sachgerecht, weil seine Tätigkeit im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht genauso auf die Wahrung der Zeugenrechte beschränkt ist, wie im Verfahren vor dem Amts- und Landgericht. Die Tätigkeit eines bloßen Zeugenbeistands ist demnach mit der Tätigkeit eines Verteidigers in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht normalerweise nicht vergleichbar, so dass auch eine erhöhte Vergütung nicht gerechtfertigt ist. Die hohen Gebühren, die Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und Nr. 4118 ff. VV RVG für einen in einem erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht geführten Verfahren tätigen Verteidiger vorsieht, verdient ein Zeugenbeistand nur, wenn er als Wahlbeistand mit der umfassenden Vertretung und Beratung des Zeugen beauftragt ist. Nur dann kann womöglich von einer im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit mit der Tätigkeit eines Verteidigers vergleichbaren Tätigkeit eines Zeugenbeistands ausgegangen werden. Für einen Zeugenbeistand im parlamentarischen Untersuchungsausschuss kann nichts Anderes gelten, vgl. auch OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 5. Februar 2009, Az.: III-3 Ws 451/08, 3 Ws 451/08, zitiert nach juris.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 5. Februar 2020 geht der Senat davon aus, dass die Aufgabe eines Zeugenbeistands vor einem Untersuchungsausschuss nicht gravierend anders zu betrachten ist, als die eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren. Auch einem Zeugen in einem Strafverfahren können strafrechtliche Konsequenzen drohen, auch diesem stehen Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zur Seite, auch dieser kann, ohne dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, Beweisanregungen erteilen. Ein geschädigter Zeuge etwa, der sich beispielsweise entschieden hat, sich am Verfahren nicht als Nebenkläger zu beteiligen, kann selbstverständlich, um z.B. das Ausmaß seiner Verletzungen zu belegen, anregen, dass diesbezüglich ergänzend Unterlagen beigezogen werden.

Anders als im Rahmen eines Untersuchungsausschusses, dessen Ziel es in erster Linie ist, politische Verantwortlichkeiten und Konsequenzen festzustellen, und bei dem die Frage der Strafbarkeit von bestimmten Verhaltensweisen sozusagen als Nebenaspekt eine Rolle spielt, ist es ureigene Aufgabe des Strafverfahrens, die Strafbarkeit eines Verhalten festzustellen. Auch insofern ist für den Einzelnen ein Eingriff durch einen Untersuchungsausschuss nicht zwingender, als dies bei einem Strafverfahren der Fall ist. Das Gegenteil dürfte der Fall sein.

Soweit die Vergütung des nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistands im Einzelfall mit der Verfahrensgebühr im Hinblick auf die Vorbereitungszeit, die Vernehmungsdauer, den konkreten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht abgegolten sein sollte, steht es dem Zeugenbeistand wie ausgeführt frei, gemäß § 51 RVG einen Antrag auf Pauschgebühr zu stellen.

Nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.


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