Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 - 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19)
Leitsatz: Eine Terminsdauer von nur 51 Minuten ist für eine Strafsache beim Schöffengericht unterdurchschnittlich.
Amtsgericht Saarlouis
Beschluss
6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19)
In der Strafsache
gegen pp.
Pflichtverteidiger:
wegen räuberischen Diebstahls
hat das Amtsgericht - Strafsachen - Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht am 15.01.2021 beschlossen:
Die Erinnerung des Verteidigers vom 30.09.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seiner Erinnerung wendet sich der Verteidiger gegen die Herabsetzung der Terminsgebühr von geltend gemachten 275,00 auf mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.09.2020 im Verfahren gemäß § 464b StPO festgesetzte 150,00 .
Die Erinnerung war zurückzuweisen.
Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 nicht zu beanstanden ist.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
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