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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Ursächlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2021 - 23 Qs 14/21

Eigener Leitsatz: Die anwaltliche Mitwirkung muss für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein.


Landgericht Magdeburg

Beschluss
23 Qs 14/21

In der Strafsache

gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat die 3. Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 19. März 2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der ehemals Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 01.02.2021 — Az.: 1 Ds 323 Js 11893/19 — wird als unbegründet auf ihre Kosten
verworfen.

Gründe:

I.

Gegen die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war bei dem Amtsgericht Oschersleben zunächst eine Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 05.04.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung anhängig. Diesbezüglich fand am 10.03.2020 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oschersleben statt, in dem auch die Geschädigten des Verfahrens pp und pp als Zeugen vernommen worden sind. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung fand eine weitere Erörterung des Verfahrensablaufes statt und es wurden zwei weitere Anklagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren 1 Ds 323 Js 11893/19 verbunden und die Hauptverhandlung ausgesetzt.

Unmittelbar nach der Hauptverhandlung verfasste der Richter am Amtsgericht pp. einen ausführlichen Vermerk, in dem er unter vorläufiger Würdigung des Beweisergebnisses der Staatsanwaltschaft die Beendigung des Verfahrens gem. § 153 a Abs. 2 StPO vorschlug. Am 09.07.2020 verfasste der Richter am Amtsgericht pp. ein Anschreiben an den Verteidiger, in dem er mitteilte, dass die Staatsanwaltschaft nach den Erörterungen in der Hauptverhandlung vom 10.03.2020 bislang nicht reagiert habe, jedoch nach Übersendung der Verfahrensakten zwischenzeitlich bereit sei, das Verfahren vorläufig gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 600,00 € und gemeinnützige Arbeit einzustellen. Der Richter am Amtsgericht pp. schlug daher unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage dem Verteidiger eine Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 750,00 € in 6 monatlichen Raten vor.

Auf dieses Schreiben reagierte der Verteidiger mit Schreiben vom 3. September 2020, in dem er darlegte, dass dem Vorschlag des Gerichtes aus wirtschaftlichen Gründen nicht gefolgt werden könne.

Am 09.09.2020 verfasste Richter am Amtsgericht pp. ein erneutes Schreiben an die Staatsanwaltschaft, indem er in einer richterlichen Verfügung darlegte, dass die Geschädigten und ein so erhebliches Desinteresse an der Strafverfolgung gezeigt hätten, dass er nunmehr eine endgültige Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO anrege. Hierauf erfolgte ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Magdeburg, in dem diese einer Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zustimmte. Daraufhin informierte der Richter am Amtsgericht pp. den Verteidiger am 22.09.2020 telefonisch über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur endgültigen Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO.

Nach diesem Telefonat ging bei dem Amtsgericht Oschersleben mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2020 die Anregung des Verteidigers ein, das Verfahren gem. § 153 StPO zu beenden.

Am 06.10.2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihres Verteidigers gem. § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse endgültig eingestellt.

Mit Kostenantrag vom 20. Oktober 2020 beantragte der Verteidiger, basierend auf dem Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben, die notwendigen Auslagen der Angeklagten auf insgesamt 1.288,59 € festzusetzen.

Diesem Antrag wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben lediglich in Höhe von 1.043,83 € stattgegeben. Eine Absetzung erfolgte hinsichtlich der von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühr gem. VV 4141 RVG sowie der Gebühren VV 7005 und 7003 RVG.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger der Angeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17.02.2021 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am 24. Februar 2021, legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein, soweit in dem Beschluss eine Absetzung der Gebühr nach VV Nr. 4141 der Anlage zum RVG erfolgt sei. Er begründet dies damit, dass allein seine Erklärung eine Hauptverhandlung entbehrlich gemacht habe und die Hauptverhandlung am 10.03. wegen Ablaufs der Dreiwochenfrist unbeachtlich sei. Hierbei bezieht er sich bezüglich seiner behaupteten verfahrensfördernden Tätigkeit auf seine Anregung im Schriftsatz vom 28. September 2020, in dem er nach dem Telefonat mit dem Richter am Amtsgericht pp. anregte, das Verfahren gem. § 153 StPO zu beenden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sogenannten Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sind vorliegend nicht erfüllt. Diese Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, u. a. in dem Fall, in dem sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt.

Vorliegend konnte zwar die endgültige Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgen, dennoch fehlt es an der verfahrensfördernden Mitwirkung des Verteidigers. Insofern schließt sich die Kammer auch einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss. Bereits der oben dargestellte Verfahrensablauf und die umfassenden Bemühungen des Richters am Amtsgericht pp. zeigen, dass letztlich die endgültige Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf der Überzeugungsarbeit des Richters gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhte und nicht auf einem Verteidigerverhalten (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit des Verteidigerverhaltens auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 2 Ws 35/17, Rn. 7 und 8. zitiert nach juris).

Vorliegend bedurfte es zwar der Zustimmung der Angeklagten zu der sie im wesentlichen begünstigenden Einstellung nach § 153 StPO; die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft beruhte jedoch nicht auf einem Verteidigerverhalten, zumal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits vorlag, als der Schriftsatz, auf den sich der Verteidiger bezieht, bei Gericht einging.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA E. Besecke, Magdeburg

Anmerkung:


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