Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.04.2021 - 71 OWi 28/21

Leitsatz: Zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.


Amtsgericht Bad Hersfeld

71 OWi 28/21

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Bad Hersfeld

durch Richter am Amtsgericht pp. am 20.04.2021 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 26.03.2021 wird der Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.03.2021 (Az. 363.559 518.2) dahin abgeändert, dass auch eine anwaltliche Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RG in Höhe von 160 € netto/190,40 € brutto festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten der Verteidigung, fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Auf Anzeige der Polizei, die eine Videoaufnahme von einem Überholvorgang im Überholverbot gefertigt hatte, erließ das Regierungspräsidium Kassel auf ein unbeantwortetes Anhörungsschreiben am 01.02.2021 einen Bußgeldbescheid gegen den Halter des festgestellten LKW, ohne das die Videosequenz vorgelegen hätte.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 legte der Verteidiger für den Betroffenen Einspruch ein und bat zur Begründung um Akteneinsicht, weshalb er um Zusendung des Vorganges bat.

Das Regierungspräsidium übermittelte ihm daraufhin am 05.02.2021 die elektronische Akte, die freilich in der Sache lediglich den knappen Datenermittlungsbeleg der Polizei ohne weiteren Sachverhalt enthielt, und forderte parallel bei der Polizeiautobahnstation die Filmsequenz an. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 bat der Verteidiger noch ausdrücklich um Übermittlung der Videoaufzeichnung.

Unter dem 16.02.2021 teilte die Polizei dem Regierungspräsidium mit, dass das Videoband 1 versehentlich überspielt wurde und deshalb als Beweismittel nicht mehr tauge, woraufhin - unter dem 26.02.2021 eine Rücknahme des Bußgeldbescheides erfolgte, dies unter dem 08.03.2021 mit der antragsgemäßen Klarstellung, dass die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

Der Verteidiger machte sodann folgende Gebühren geltend:

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RG 100 €, Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RG*, Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RG, 10 € Kopierkosten, 20 € Auslagenpauschale, zusammen 535,50 € brutto. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.02.2021 wurden insgesamt 333,20 € festgesetzt, es wurden Kopierkosten gestrichen, da die Akte elektronisch versandt wurde, sowie die Erledigungsgebühr, da ein Einspruch ohne weitere Begründung kein Betrag zur Förderung des Verfahrens sei.

Hinsichtlich letzterem hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.03.2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wozu er vorträgt, dass erst die mit Schreiben vom 11.02.2021 erfolgte Nachforderung von Unterlagen und der Videosequenz zur Erkenntnis geführt habe, dass eine Fahreridentifizierung nicht möglich sei, was zumindest als Mitwirkung an der Verfahrensbeendigung anzusehen sei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.02.2021 ist insofern unrichtig, als auch eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RG entstanden und damit festzusetzen ist.

Die ausdrückliche Anforderung der Videosequenz durch den Verteidiger vom 11.02.2021 bewirkte die Rücknahme des Bußgeldbescheides nicht, da das Regierungspräsidium bereits am 05.02.2021 die Sequenz bei der Polizei angefordert hatte.

Allerdings erfolgte dies erst auf das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 03.02.2021, worin er um „Zusendung des Vorganges" bat. Ohne dieses Begehren hätte das Regierungspräsidium die Filmsequenz nicht angefordert und dann auch keinen Anlass zur Rücknahme gesehen. Insofern hat die Verteidigung an der Verfahrensbeendigung mitgewirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 52, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).


Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".