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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 14.04.2021 - (S) AR 62/20

Leitsatz: Dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger steht als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter Terminsvertreter nicht nur die Terminsgebühr zu, sondern auch die Grundgebühr und die entsprechende Verfahrensgebühr.


OLG Jena

(S) AR 62/20

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

u.a.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat auf den Antrag des
Rechtsanwalts RA 1,

ihm als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten pp. eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG), der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht am 14.04.2021 beschlossen:

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 13.890,- € (netto) bewilligt.

Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nrn. 4100, 4112 und 4114 VV RVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen

Gründe:

I.

Im Verfahren gegen den damaligen Angeschuldigten Pp., der sich durchgängig auf freiem Fuß befand, und weitere 14 Mitangeschuldigte wurde am 23.04.2015 Anklage zum Landgericht Erfurt erhoben. Den Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, gemeinschaftliche tateinheitliche gefährliche Körperverletzung in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Hausfriedensbruch begangen zu haben. Gegenstand des Verfahren ist ein mutmaßlicher rechtsextremer Überfall auf eine Kirmesgesellschaft in Ballstädt im Landkreis Gotha am 08./09.02.2014. Mit Beschluss vom 16.09.2015 eröffnete das Landgericht Erfurt das Verfahren.

Die Sache stand und steht im außerordentlichen Interesse der Öffentlichkeit im Freistaat Thüringen und der gesamten Bundesrepublik.

Der Antragsteller beantragte am 23.11.2015 seine Beiordnung als (zweiter) Pflichtverteidiger für den damaligen Angeklagten Pp., die vorn Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 24.11.2015 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde vom Senat mit Beschluss vom 04.02.2016 verworfen wurde. Bereits in Vorbereitung der am 02.12.2015 begonnen Hauptverhandlung wurde er für den damaligen Angeklagten Pp. - ersichtlich in Absprache mit dem bereits am 19.05.2015 beigeordneten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt RA 2 aus pp. - tätig.

Im Zeitraum vom 02.12.2015 bis zum 24.05.2017 führte die 3. Strafkammer des Landgerichts Erfurt an 45 Tagen die Hauptverhandlung durch. An 33 der 45 Hauptverhandlungstermine wurde der Antragsteller dem Angeklagten Pp. jeweils „für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet". Der beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt RA 2 hat den damaligen Angeklagten Pp. an 8 Hauptverhandlungstagen verteidigt. An 4 Hauptverhandlungstagen zum Ende des Verfahrens, an denen Plädoyers der anderen Verfahrensbeteiligten gehalten bzw. das Urteil verkündet wurde, ordnete das Gericht mit Rechtsanwalt RA 3 jeweils einen weiteren Verteidiger bei. Den Schlussvortrag für den damaligen Angeklagten Pp. hielt der Antragsteller am 44. Hauptverhandlungstag.

Der Angeklagte Pp. wurde mit Urteil vom 24.05.2017 freigesprochen, während 11 Mitangeklagte verurteilt wurden, das Urteil insoweit aber auf die Revision der Angeklagten vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2020 aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 hat der Verteidiger beantragt, ihm gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers zu gewähren.

Dieser Antrag wurde dem Senat erstmals am 29.06.2020 vorgelegt.

Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht hat in der Stellungnahme vom 02.02.2021 vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller, der nur vertretungsweise für einzelne Hauptverhandlungstermine bestellt worden sei, habe ohnehin nur Anspruch auf die Terminsgebühren; für eine Erhöhung dieser bestehe kein Anlass.

Mit Beschlüssen vom 31.03.2021 hat der Senat für 6 Pflichtverteidiger der noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten in diesem Verfahren Vorschüsse auf zu erwartende Pauschgebühren nach § 51 RVG festgesetzt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist im bezeichneten Umfang begründet.

1. Der Antragsteller ist an 33 Terminstagen dem damaligen Angeklagten Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dadurch wurde jeweils ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, in welchem der bestellte Verteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 08.12.2010, 1 Ws 318/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, 1 Ws 700/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2014, 1 Ws 148/14; jeweils bei juris).

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist deshalb, auch wenn die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich für das gesamte Verfahren erfolgte und Rechtsanwalt RA 1 als sogenannter „Terminsvertreter" beigeordnet wurde, zulässig.

2. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit eine besondere Schwierigkeit und/oder ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile gegeben ist.

Bei außergewöhnlich zeitaufwendigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein.

Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren des Antragstellers, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (W RVG) ergeben.

Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 02.02.2021 hat der Antragsteller vorliegend nicht ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühren.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter" nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht. Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (StraFo 2008, 349 und NStZ-RR 2011, 295), das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10, bei juris) und das OLG Celle (Beschluss vom 10.06.2006, 2 Ws 258/06, bei juris) entschieden. Auch Hartmann (Kostengesetze, 49. Auflage, RVG VV 4100, 4101 Rn. 2) spricht sich dafür aus.

Die gegenteilige Auffassung wird u.a. von den Oberlandesgerichten Hamm (AGS 2007, 37), Karlsruhe (NJW 2008, 2935), Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.2008, III-1 Ws 318/08, bei juris), München (zuletzt Beschluss vom 27.02.2014, 4c Ws 2/14, bei juris), Köln (Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10, bei juris) Saarbrücken (a.a.O.), Bamberg (a.a.O.) und Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2014, 2 Ws 553/14) vertreten. Der Senat hat sich dieser - inzwischen wohl überwiegenden (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.) - Auffassung, an der er auch weiterhin fest-hält, bereits mit Beschluss vom 08.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen und dabei aus-geführt, dass sich die anwaltliche Vergütung im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen bemisst. In der Kommentarliteratur wird diese Auffassung von Burhoff (Gerold/Schmidt, RVG 24. Auflage, VV 4100, 4101 Rn. 5 und VV 4106, 4107 Rn. 6; siehe Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4100 VV RVG Rn. 8) vertreten.

Danach steht dem Antragsteller neben den Terminsgebühren zunächst die Grundgebühr zu. Vorliegend ist aber auch die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren nach Nr. 4112 VV RVG angefallen, denn dieser Gebührentatbestand wird durch die konkret erbrachte Tätigkeit des Antragstellers zweifelsfrei erfasst. In Abstimmung mit dem planmäßig beigeordnetem Verteidiger, Rechtsanwalt RA 2, war der Antragsteller mindestens seit November mit dem Verfahren befasst, denn er hat namens und in Vollmacht des damaligen Angeklagten Pp. unter dem 23.11.2015 seine Bestellung als Verteidiger neben Rechtsanwalt RA 2 beantragt und auch durch Schriftsatz vom 29.11.2015 an die Kammer (Ankündigung eines Ablehnungsgesuchs) und damit mehr als 2 Wochen vor der erstmaligen Beiordnung als Pflichtverteidiger für einen Hauptverhandlungstermin zu erkennen gegeben, dass er die Verteidigung insgesamt gemeinsam mit Rechtsanwalt RA 2 führt. Der weitere Verfahrensgang zeigt, dass der Antragsteller und nicht der beigeordnete Rechtsanwalt RA 2 die Verteidigung des später Freigesprochenen Pp. sogar im Wesentlichen geführt hat. Rechtsanwalt RA 1 ist in 33 der 45 durchgeführten Hauptverhandlungstermine (wobei an 4 Hauptverhandlungsterminen, an denen Rechtsanwalt RA 3 wegen Verhinderung der Rechtsanwälte RA 2 und RA 1 als Pflichtverteidiger bestellt wurde, ohnehin nur Schlussvorträge anderer Verfahrensbeteiligter gehört wurden) als Pflichtverteidiger aufgetreten, er hat am 44. Hauptverhandlungstag auch den Schlussvortrag zur Verteidigung des damaligen Angeklagten Pp. gehalten. Der insgesamt beigeordnete Verteidiger Rechtsanwalt RA 2 hat hingegen nur 8 Hauptverhandlungstermine wahrgenommen.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG ist damit für den Antragsteller ohne jeden Zweifel konkret entstanden.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (W RVG) damit wie folgt:
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG 148,00 €
33 Terminsgebühren nach Nr. 4121 W RVG 8.448,00 €
Gesamtbetrag 8.756,00 €

Vorliegend handelte es sich für den Pflichtverteidiger sowohl um ein besonders umfangreiches als auch um ein besonders schwieriges Verfahren im Sinne von § 51 RVG.

Hinsichtlich der Festsetzung einer Pauschgebühr hatte sich der Senat dabei an den bereits erfolgten Bewilligungen von Pauschgebühren für weitere Pflichtverteidiger zu orientieren.

Es ist zunächst angemessen, die Grundgebühr auf das 2,5-fache der gesetzlichen Gebühren zu erhöhen. Im Unterschied zu einigen Verteidigern, bei denen der Senat eine Erhöhung auf das 3-fache der gesetzlichen Gebühren vorgenommen hat, ist zu berücksichtigen, dass die erste Befassung mit der Sache ersichtlich in Zusammenarbeit mit dem insgesamt beigeordnetem Pflichtverteidiger etwas weniger aufwändig war.

Die Verfahrensgebühr war - wie dies bei allen weiteren Pflichtverteidigern in diesem Verfahren entsprechend dem Antrag des Vertreters der Staatskasse erfolgt war - auf das Doppelte der Wahlverteidigerhöchstgebühr zu bemessen.

Es ist weiterhin angezeigt, im Rahmen des § 51 RVG eine Erhöhung der Terminsgebühren vorzunehmen. Selbst wenn festzustellen ist, dass die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, an denen der Verteidiger teilnahm, nur etwas weniger als zwei Stunden betragen hat, gleicht dies den außergewöhnlichen Umfang der Verteidigertätigkeit bei Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, bezogen u.a. auf Widersprüche bei Erhebung der einzelnen Beweismittel, mögliche Beweisverwertungsverbote, Auseinandersetzung mit Schriftsätzen und Beweisanträgen der anderen Verteidiger und der Nebenklägervertreter sowie die Beiziehung neuer Beweismittel, in keiner Weise aus. Dass insgesamt der Verfahrensstoff erheblich erweitert wurde, zeigt sich schon daran, dass sich die Anklage auf BI. 6 ff. von Band IX der Akte und das Urteil auf BI. 51ff. Bd. XV der Akte befindet. Auch die beachtliche Bedeutung des Verfahrens in der Öffentlichkeit ist mit zu berücksichtigen. Es ist deshalb angemessen, im Rahmen des § 51 RVG im Vergleich zu anderen Umfangsverfahren, in denen der Senat Pauschgebühren festgesetzt hat, eine pauschale Erhöhung der Terminsgebühren um 4.000 € vorzunehmen.

Dem Antragsteller steht mithin eine Pauschgebühr für die Verteidigung des Angeklagten im durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24.05.2017 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren zu, die der Senat wie folgt ermittelt hat:
1. Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG 400,00 €
2. Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG 640,00 €
3. 33 Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG 8.848,00 €
4. pauschale Erhöhung der Terminsgebühren 4.000,00 €
Gesamtbetrag 13.888,00 €
aufgerundet 13.890,00 €

Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4100, 4112 und 4114 VV RVG. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

Die Festsetzung der auf die Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt dem Kostenbeamten. Ebenso sind etwaige bereits geleisteten Teilzahlungen auf die gesetzlichen Gebühren vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.


Einsender: RA Dr. M. Bunzel, Cottbus

Anmerkung:


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