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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Mittelgebühr, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leer, Beschl. v. 3.5.2021 - 111 OWi 174/20

Leitsatz: Der Ansatz der Mittelgebühr für die Terminsgebühr (nach Nr. 5110 VV RVG) ist jedenfalls dann nicht als unbillig, wenn der Verteidiger eine 30-minütige Hauptverhandlung wegen eines Rotlichtverstoßes aufwendig vorbereitet hat.


Amtsgericht Leer

Beschluss
111 OWi 174/20

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht - Bußgeldabteilung - Leer durch die Richterin am Amtsgericht am 03.05.2021 beschlossen:

Auf die Erinnerung vom 26.01.2021 des ehemals Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 18.01.2021 dahingehend abgeändert, dass die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen festgesetzt werden auf 912,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2020, wobei der bereits angewiesene Betrag in Höhe von 825,35 € in Abzug zu bringen ist.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Landkreises Leer —Der Landrat- vom 30.10.2020 wurde gegen den ehemals Betroffenen wegen Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € verhängt. Gegen den Bußgelbescheid legte der ehemals Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch ein, weshalb am 12.08.2020 eine Hauptverhandlung mit Vernehmung zweier Zeugen stattfand, die 30 Minuten dauerte. Das Verfahren wurde gern. § 47 Abs. 2 OWiG mit Auslagenerstattung eingestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2020 beantragte der Verteidiger für den ehemals Betroffenen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen von 912,35 € nebst Zinsen, wobei jeweils die Mittelgebühr geltend gemacht wurde. Nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin setzte das Gericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.01.2021 die Gebühren, mit Ausnahme der Terminsgebühr (nebst MWSt), welche von 255 € auf 180 € gekürzt wurde, wie beantragt fest. Gegen diese Kürzung der Mittelgebühr wendet sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.01.2021.

Die sofortige Beschwerde vom 26.01.2021, welche mangels Erreichen einer Beschwer von 200,00 € als Erinnerung auszulegen ist, ist gern. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3, S, 1 ZPO, 11 Abs.1 RPflG statthaft, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

Das Gericht geht dabei zugunsten des ehemals Betroffenen davon aus, dass die sofortige Beschwerde/Erinnerung des Verteidigers auch im Namen seines Mandanten eingelegt wurde.

Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach RVG. Es kann dahinstehen, ob in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit geringem Aufwand, geringer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit und geringer Bedeutung grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren anzusetzen sind.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz der Mittelgebühr durch den Verteidiger auch bei der (hier allein streitigen) Terminsgebühr nach Nr. 5110 nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit im o.g. Sinne. Der von dem Verteidiger betriebene Aufwand überstieg den einer unterdurchschnittlichen Ordnungswidrigkeit. Es handelte sich um einen atypischen Fall eines Rotlichtverstoßes und der Verteidiger hat sich aufwendig auf den Termin vorbereitet und hierzu von dem Betroffenen gefertigte Lichtbildaufnahmen vorgelegt. Auch die Dauer der Hauptverhandlung mit 30 Minuten und der Vernehmung von zwei Zeugen, wobei es sich bei dem vernommenen Polizeibeamten auch nicht um einen Messbeamten handelte, der seine Standardaussage" zu Protokoll gibt, entspricht nicht der Verhandlung einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit. Ursprünglich hätte noch ein weiterer Polizeibeamter als Zeuge aussagen sollen, der jedoch nicht zum Termin erschienen ist. Dies alles rechtfertigt ausnahmsweise die Annahme einer überdurchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit und somit den Ansatz einer Mittelgebühr für eine durchschnittliche Ordnungswidrigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 467, 473 Abs. 4 StPO.




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