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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Pflichtverteidiger, beschränkte Beiordnung, Abrechnung der Tätigkeiten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 - 21 Qs 53 u. 55/21

Leitsatz: Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht.


Landgericht Magdeburg

1. Strafkammer

21 Qs 53/21 und 54/21

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen pp.,

zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

_ Verteidiger:
Rechtsanwalt G.,
Rechtsanwalt F.,
Rechtsanwalt D.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a.

hat die 1. Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Magdeburg zu Ziffer 1. durch die unterzeichnenden Richter und zu Ziffer 2. durch den Richter als Einzelrichter am 16.07.2021 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.03.2021 (Az. 6 Gs 855 Js 83332/20 (18/21)) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 20.05.2021 (Az. 6 Gs 855 Js 83332/20 (18/21)) wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Waffenbesitzes im Zeitraum vom 05.06.2020 bis zum 22.03.2021.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund von Erkenntnissen aus einem in Frank-reich geführten Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen auf verschlüsselte Chat-Kommunikation mit dem Dienst „EncroChat" unter Einsatz technischer Mittel zugegriffen und deren Inhalt gesichert worden ist. Aus diesen Chat-Verläufen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der dortige Nutzer bigstory©encrochat.com — der polizeilich als der Beschuldigte identifiziert wurde — im Zeitraum März bis April 2020 mehrere Rauschgiftgeschäfte im Kilogramm-Bereich über mehrere Zehntausend Euro abgewickelt haben könnte.

Das Amtsgericht Halberstadt hat sodann mit Beschlüssen vom 18.08.2020, 13.11.2020 (jeweils Az. 3 Gs 454/20) und vom 27.11.2020 (Az. 3 Gs 672/20) die durchgehende, planmäßige Beobachtung des Beschuldigten sowie die Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung bei ihm angeordnet. Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts Halberstadt vom 04.02.2021 (Az. 3 Gs 59/21) und 08.03.2021 (Az. 3 Gs 122/21) wurden die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten mit allen Nebenräumen, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowie des Gartens seiner Lebensgefährtin pp. angeordnet.

Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden am 22.03.2021 umgesetzt, wobei in der Wohnung des Beschuldigten unter anderem erhebliche Mengen Betäubungsmittel nebst Bargeld, hauptsächlich im zu der Wohnung gehörenden Keller, sowie Waffen im Wohnzimmer und in der Küche der Wohnung aufgefunden wurden. Der Beschuldigte wurde am selben Tage vorläufig festgenommen. Hierbei wurden in dem Kofferraum seines PKW Mercedes pp. weitere erhebliche Mengen Betäubungsmittel sowie aus dem Fach der Mittelkonsole ein selbstgebautes Stichwerkzeug sichergestellt.

Am 23.03.2021 hat das Amtsgericht Wernigerode gegen den Beschuldigten Haftbefehl (Az. 6 Gs 855 Js 83332/20 (18/21)) erlassen. Zur Begründung hat es auf einen dringenden Tatverdacht bezüglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Waffenbesitzes abgestellt und auf die bei der Wohnungsdurchsuchung sowie in dem PKW des Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände verwiesen. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, weil eine hohe Straferwartung bestehe und der Beschuldigte nicht über ausreichende soziale Bindungen verfüge, um diesem entgegenzuwirken.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt G. für den Be-schuldigten die Anberaumung eines Haftprüfungstermins, den das Amtsgericht Wernigerode auf den 06.04.2021 terminierte. Noch am selben Tage teilte er jedoch dem Amtsgericht Wernigerode fernmündlich mit, er benötige einen längeren Zeitraum für die Einarbeitung in die Akten und bat um Aufhebung des Termins, möglicherweise erübrige sich der Antrag auf Haftprüfung sodann auch. Dem kam das Amtsgericht Wernigerode nach. Auf wiederholte schriftliche Nachfrage des Amtsgerichts vom 14.04.2021 und 20.04.2021 teilte das Büro des Verteidigers Rechtsanwalt G. am 20.04.2021 telefonisch mit, dass noch eine Rücksprache dieses Verteidigers mit dem Beschuldigten erforderlich sei und er sich wegen eines Haftprüfungstermins erneut melden werde.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 legte der Verteidiger Rechtsanwalt D. Haftbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 10.05.2021 unter Hinweis auf den Umfang des Aktenmaterials „zunächst" zurücknahm.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 legten die Verteidiger Rechtsanwalt D. und Rechtsanwalt F. erneut für den Beschuldigten Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 23.03.2021 ein, mit dem Antrag, diesen aufzuheben oder hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Zudem beantragten sie, die in diesem Verfahren von den Dienstanbietern übermittelten gespeicherten Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen und nicht weiter zu verwenden. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die aus den EncroChat-Dateien erworbenen Erkenntnisse rechtswidrig erlangt seien, weil es für die Entschlüsselung und Speicherung der Kommunikation an einer Rechtsgrundlage fehle. Es seien deshalb auch alle auf dem hierdurch begründeten Tatverdacht beruhenden Ermittlungsergebnisse unverwertbar, weshalb ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht bestehe. Zudem seien die aufgefundenen Waffen nicht im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt worden, da diese räumlich getrennt von den Betäubungsmitteln aufgefunden worden seien. Schließlich fehle es an einer Fluchtgefahr. Der Beschuldigte habe nicht geplant gehabt, sich in das Ausland abzusetzen. Er habe berufliche und familiäre Bindungen. Es könne eine Sicherheitsleistung in angemessener fünfstelliger Höhe gestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — hat unter dem 05.07.2021 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der dringende Tatverdacht habe sich durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere ein chemisches Wirkstoffgutachten vom 04.05.2021 und ein waffentechnisches Gutachten vom 17.06.2021, zwischenzeitlich sogar erhärtet, so dass dringender Tatverdacht vorliege. Die aus den EncroChats gewonnenen Daten seien verwertbar. Fluchtgefahr bestehe fort.

2. Der Beschuldigte beantragte bei seiner vorläufigen Festnahme die Beiordnung von Rechtsanwalt G. als notwendigem Verteidiger. Dieser konnte in dem Termin zur mündlichen Ver-handlung über die Frage des Erlasses des von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls am 23.03.2021 jedoch wegen Quarantäne nicht erscheinen. Das Amtsgericht Wernigerode fasste daher im Rahmen des Termins einen Beschluss des folgenden Inhalts:
„Rechtsanwalt W. wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet."

Es erließ nachfolgend den Haftbefehl.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 beantragte Rechtsanwalt W. die Festsetzung der Pflicht-verteidigergebühren nach der von ihm beigefügten Kostenaufstellung, die sich — unter Berück-sichtigung von Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer — auf 709,24 € belief.

Mit Beschluss vom 06.04.2021 ordnete das Amtsgericht Wernigerode dem Beschuldigten Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bei. Mit weiterem Beschluss vom 07.04.2021 setzte
es die Vergütung von Rechtsanwalt W. auf 217,77 € fest. Zur Begründung führte es aus, dass Rechtsanwalt G. bereits als Verteidiger des Beschuldigten bekannt gewesen und Rechtsanwalt W. daher nur für den Termin am 23.03.2021 als Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Es sei daher nur die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer angefallen.

Hiergegen erhob Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 15.04.2021 Erinnerung, die er nachfolgend näher begründete und hierbei im Wesentlichen ausführte, dass die Beiordnung für das gesamte Verfahren erfolgt sei, weil das Gesetz dies so vorsehe. Er sei nicht nur Terminsvertreter für den verhinderten Wahlverteidiger gewesen. Deshalb habe er den vollen Gebührenanspruch erworben.

In ihrer Stellungnahme vom 10.05.2021 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg beantragt, der Erinnerung in Höhe von 44,03 € stattzugeben und sie im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt W. sei als Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zu vergüten. Diese sei einschließlich der Umsatzsteuer auf 261,80 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 20.05.2021 hat das Amtsgericht Wernigerode der Erinnerung stattgegeben, seinen Beschluss vom 07.04.2021 aufgehoben und die Pflichtverteidigergebühren für Rechts-anwalt W. antragsgemäß auf 709,24 € festgesetzt. In der Begründung ist es im Wesentlichen dem Erinnerungsvorbringen gefolgt.

Hiergegen wendet sich die Vertreterin der Landeskasse mit ihrer Beschwerde vom 02.06.2021, die sie im Folgenden näher begründet hat. Sie führt im Wesentlichen aus, Rechtsanwalt W. sei nur für den einen Termin beigeordnet worden. Die Tätigkeit in einem Termin zur richterlichen Vernehmung und Haftbefehlsverkündung könne nicht mit einer umfassenden Verteidigung gleichgestellt werden.

Das Amtsgericht Wernigerode hat der Beschwerde der Landeskasse mit Beschluss vom 09.07.2021 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass — an-ders als nach früher geltendem Recht — nach der seit 13.12.2019 geltenden Gesetzesfassung eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die hier erfolgt sei, eine vollwertige Verteidigerbestellung für das gesamte Verfahren darstelle und zur Beendigung der Aufhebung bedürfe.

Mit Beschluss vom selben Tage hob das Amtsgericht Wernigerode die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger auf, wobei sich aus einem dem Beschluss vorangestellten richterlichen Vermerk ergibt, dass „zumindest deklaratorisch" die Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben sei.

II.

zu 1.

Die Haftbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht § 117 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Der Verteidiger Rechtsanwalt G. hatte zwar am 31.03.2021 einen Antrag auf Haftprüfung gestellt. Es ist nach den Gesamtumständen jedoch davon auszugehen, dass dieser unterdessen konkludent zurückgenommen worden ist. Zunächst hatte der Verteidiger selbst die Terminsauf-hebung betreffend den 06.04.2021 beantragt und sich sodann hinsichtlich einer neuen Terminierung nicht mehr auf Nachfragen des Gerichts gemeldet. Sodann hat er am 20.04.2021 durch sein Büro mitteilen lassen, dass er sich wegen eines neuen Termins erneut melde. Nachfolgend hat der Beschuldigte über seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt D. am 22.04.2021 Haftbeschwerde eingelegt, die sodann ausdrücklich zurückgenommen wurde. Es ist nach alledem da-von auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls zum Zeitpunkt der nunmehr erhobenen Haft-beschwerde vom 28.06.2021 seinen Antrag auf mündliche Haftprüfung nicht mehr aufrechterhalten wollte.

Die Haftbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Wernigerode hat den Haftbefehl zurecht erlassen und die Gründe seiner Anordnung bestehen fort.

Gegen den Beschuldigten besteht der in dem Haftbefehl vom 23.03.2021 ausgewiesene dringende Tatverdacht. Dieser beruht maßgeblich auf den in der Wohnung, dem zugehörigen Keller und dem PKW Mercedes des Beschuldigten aufgefundenen Betäubungsmitteln und Waffen. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Diplomchemikerin pp. vom 04.05.2021 beträgt die Masse reinen THCs des in den beiden in dem PKW Mercedes aufgefundenen Beuteln befindlichen Rauschgifts 274 g. Hinzu kommen 33 g reines THC aus der Wohnungsdurchsuchung. Die Masse an reinem Morphin-HCI in den im Keller der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Tabletten beträgt 1.520 g. Diese Werte liegen bei weitem über den Grenzwerten für nicht geringe Mengen (7,5 g für THC und 4,5 g für Morphin-HCI). Sie begründen zugleich den dringenden Verdacht, dass es sich nicht um Betäubungsmittel allein für den Eigenkonsum, sondern für den unerlaubten Handel handelte. Hierfür sprechen auch erheblich die in dem Keller aufgefundenen Aufzeichnungen mit Namen und Beträgen und die erheblichen Mengen sichergestellten Bargeldes sowie das Vorhandensein von Verpackungsmaterial und einer Geldzählmaschine in der Wohnung des Beschuldigten.

Soweit in dem Durchsuchungsbericht vom 01.12.2020 betreffend den PKW Mercedes pp. des Beschuldigten sowie den zugehörigen Sicherstellungsprotokollen vom 22.03.2021 (Bd. II, Bl. 77 ff. d. A.) vermerkt ist, dass in dem Kofferraum des Fahrzeuges keine verfahrensrelevanten Gegenstände aufgefunden worden sind, resultiert dies allein daraus, dass, wie sich aus dem polizeilichen Aktenvermerk nebst Sicherstellungsprotokoll vom 22.03.2021 (Bd. II, Bl. 53 f. und 71 ff. d. A.) ergibt, die Reisetasche mit augenscheinlichem Marihuana als Inhalt bereits im Rahmen der vorläufigen Festnahme vorab sichergestellt worden war.

Bei den ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 22.03.2021 (Bd. II, Bl. 118 ff. d. A.) betreffend die in der ersten Wohnebene gelegene Wohnung des Beschuldigten in der pp. in der Küche und im Wohnzimmer aufgefundenen Gegenständen handelt es sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen für Schusswaffen und Schusswaffenspuren Diplom-Physiker Rocker vom 17.06.2021 teilweise um Waffen. Namentlich befanden sich danach ein Distanz-Elektroimpulsgerät, ein weiteres Elektroimpulsgerät („Viehtreiber"), zwei Springmesser und ein Wurfstern in der Küche sowie ein Schlagring im Wohnzimmer hinter dem Fernseher.

In der Mittelkonsole des PKW wurde ausweislich des vorgenannten Durchsuchungsberichts vom 01.12.2020 zudem ein selbstgebautes Werkzeug aufgefunden, das nach dem waffentechnischen Gutachten des Sachverständigen pp. aus einer circa 60 mm langen Spitze eines Pfeiles für Bögen und einem circa 50 mm langen Mittelstück eines Dartpfeiles zusammengeschraubt und als Hieb- und Stoßwaffe einzuordnen ist.

Es besteht daher der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte bei dem unerlaubten Handel-treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich geführt hat. Die Bestimmung zur Verletzung ist bei Waffen ohne weiteres anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2017, 714 ). Mitsichgeführt sind die Waffen, wenn sie in Griffweite des Handeltreibenden sind. Hierbei kommt es auf die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe nur indiziell an. Maßgeblich ist vielmehr die schnelle Einsatzmöglichkeit.

Hinsichtlich der Hieb- und Stoßwaffe in dem PKW, in dem der Beschuldigte zur Zeit der Festnahme nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zwei große Beutel mit Marihuana transportierte, liegt dies auf der Hand. Ein Mitsichführen liegt sogar im umgekehrten Fall vor, dass die Betäubungsmittel im Fußraum der Fahrgastzelle liegen und die Waffe im Kofferraum (BGH NStZ 2004, 111 ). Demgemäß gilt dies erst recht, wenn die Waffe griffbereit in der Mittelkonsole, also neben dem Fahrersitz, wo der Fahrzeugführer sich üblicherweise bei Gebrauch des Fahrzeugs aufhält, liegt, so dass er hierauf jederzeitigen Zugriff hat, und die Betäubungsmittel im Kofferraum.

Auch hinsichtlich der in der Wohnung aufgefundenen Waffen liegt ein Mitsichführen sehr nahe. Denn wenn auch der Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel der Keller der Wohnung war, so ist es doch ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Handelsgeschäfte mit den Betäubungsmitteln auch maßgeblich in der Wohnung des Beschuldigten — und damit in unmittelbarer Nähe zu den Waffen — durchgeführt wurden. Hierfür spricht es erheblich, dass in der Küche der Wohnung ein größerer Bargeldbetrag in „kleinen Scheinen", namentlich 100 5,00 €-Scheine, sowie im Wohnzimmer eine Banknotenzählmaschine sowie ein Koffer mit einem Folienschweißgerät nebst u.a. einer geöffneten Packung mit 100 Stück Vakuumbeuteln, sieben Paar Handschuhen, mehreren Rollen mit Vakuumbeuteln (Meterware) und pflanzlichen Reste mit cannabistypischem Geruch (Bd. IV, BI. 111 ff. d. A.) aufgefunden worden sind. Der Schlagring befand sich dabei in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Koffer, nämlich hinter dem Fernseher, neben dem der Koffer stand.

Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Rechtsauffassung sind diese Beweismittel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verwertbar. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Daten der EncroChat-Kommunikation rechtmäßig erlangt und ausgewertet worden sind.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO. Hiernach dürfen durch Maßnahmen nach § 100b StPO (Online-Durchsuchung) erlangte und verwertbare personenbezogene Daten in anderen Strafverfahren als denjenigen, für die sie erhoben wurden, ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach § 100b StPO oder § 100c StPO angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Diese Norm ist auch im grenzüberschreitenden Datenverkehr anwendbar. § 100b StPO gestattet die Online-Durchsuchung unter anderem auch zur Aufklärung von Straftaten nach § 29a BtMG (§ 100b Abs. 2 Nr. 4 b) StGB). Bei der Prüfung der Verdachtslage sind hierbei auch gerade diejenigen Informationen einzustellen, um deren Verwendung es im Rahmen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO geht, da anderenfalls auch auf schwerste Straftaten hindeutende Zufallsfunde nicht verwertbar wären (vgl. ausführlich zum Ganzen: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2021, Az. 1 Ws 2/21 ). Die Daten aus den EncroChats gaben vorliegend Anhaltspunkte für den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Beschuldigten (unter dem Pseudonym „pp.") gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in mindestens zwei Fällen (vgl. polizeiliche Maßnahmeanregung vom 13.10.2020, SH 3, BI. 1 ff. d. A.).

Selbst wenn sich jedoch die Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten herausstellen sollte, würde dies sehr wahrscheinlich nicht zu einer Fernwirkung dergestalt führen, dass sämtliche durch die aufgrund des durch sie begründeten Tatverdachts durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen —insbesondere die Durchsuchungen — erlangten Beweismittel unverwertbar wären. Eine Fern-wirkung besteht grundsätzlich nicht, da dies zu einer Lahmlegung des Strafverfahrens führen und die Aufklärung auch schwerer und schwerster Straftaten vereiteln würde (vgl. BVerfGK 7, 61-64; BGHSt 32, 68 ). Je nach Art des Verbots und der zu ermittelnden Straftat kann eine solche aber im Einzelfall Betracht kommen (vgl. BGHSt 29, 244 für das Beweisverwertungsverbot nach § 7 Abs. 3 G10 bei Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen und des Verwahrungsbruchs). Hier geht es um den Verdacht einer besonders schweren Straftat, nämlich eines mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedrohten Verbrechens, zu dessen Aufklärung auch erhebliche Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten zulässig sind, wie die Aufnahme des § 30a BtMG in den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO zeigt. Die Annahme der Fernwirkung einer möglichen rechtswidrigen Erlangung von Chatverläufen, die zu einer faktischen Unverfolgbarkeit der Straftat führt, ist fernliegend und wäre mit rechtsstaatlichen Grund-sätzen unvereinbar.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort. Den bereits erheblich und einschlägig vorbestraften Beschuldigten erwartet im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche, mehrjährige Freiheitsstrafe. Insbesondere liegt die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a BtMG bereits in Anbetracht der die Grenze für nicht geringe Mengen ganz erheblich überschreitenden Wirkstoffgehalte der aufgefundenen Betäubungsmittel fern. Der Fluchtanreiz ist daher sehr hoch. Selbst unter Annahme eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit monatlichem Einkommen von 1.400,00 € bestünden keine hinreichenden Bindungen, um diesem effektiv entgegenzuwirken, zumal finanzielle Nöte in Anbetracht des Angebotes, eine fünfstellige Summe als Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen, für den Beschuldigten derzeit offenbar nicht im Vordergrund stehen, so dass er ohne weiteres geneigt sein dürfte, seinen Arbeitsplatz zur Verwirklichung einer Flucht aufzugeben.

Zudem hatte der Beschuldigte ausweislich der abgehörten Telefongespräche von ihm (vgl. SH 8/SB TKÜ VI, Bl. 146 f., 224 f., 283 f., 300a, 345a f. d. A.) und seiner Lebensgefährtin (vgl. SH 8 e, BI. 113 f. d. A.) bereits erwogen, sich seiner Festnahme durch Absetzen in das spanische oder polnische Ausland zu entziehen. Dass er hierzu vorgeblich eine Urlaubsreise mit gebuchtem Rückflug nutzen wollte, ändert nichts an seinen dahingehenden Überlegungen.

Bei dieser Sachlage vermögen auch eine Sicherheitsleistung in fünfstelliger Höhe und/oder anderweitige Auflagen die Fluchtgefahr nicht auszuräumen. Es steht zu erwarten, dass der Be-schuldigte sich in das Ausland absetzen oder zumindest verborgen halten wird, sobald er auf freien Fuß gelangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Über den von den Verteidigern Rechtsanwalt D. und Rechtsanwalt F. zugleich gestellten Antrag auf Datenlöschung hat die Kammer schon mangels erstinstanzlicher Entscheidung nicht zu befinden.

zu 2.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 20.05.2021 ist gemäß §§ 56 i.V.m. 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt W. zu Recht statt-gegeben.

Mit Beschluss vom 23.03.2021 ist Rechtsanwalt W. dem Beschuldigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung und Haftbefehlsverkündung an diesem Tage als Pflichtverteidiger bei-geordnet worden.

Die auf diesen Termin beschränkte Beiordnung war zwar — nach dem seit 13.12.2019 geltenden Recht — rechtswidrig, weil §§ 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehen, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesonderten Beschluss endet. Dabei sieht § 143 Abs. 2 Satz 4 StPO ausdrücklich für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, dass eine Aufhebung erfolgen soll, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird — was hier nicht der Fall war. Auch war Rechtsanwalt W. nicht lediglich Terminsvertreter des verhinderten Rechtsanwalts G., was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte. Denn Rechtsanwalt G. war in der Sache noch nicht tätig und auch nicht beigeordnet worden, so dass der Beschuldigte bei dem Verhandlungstermin am 23.03.2021 noch keinen Verteidiger hatte.

Jedoch ist der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss vom 23.03.2021 nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden, so dass er mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechtsanwalt W. die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4102 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 60 Qs 47/20 rn.w.N. für den Terminsvertreter ).

Einer Übertragung der Sache auf die Kammer wegen besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art oder wegen grundsätzlicher Bedeutung bedurfte es im Hinblick auf die Ursächlichkeit eines singulären Verfahrensfehlers des Amtsgerichts für den Streitfall nicht.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht zu treffen, da sich diese aus dem Gesetz ergibt (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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