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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Selbständiges Einziehungsverfahren, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, zusätzliche Verfahrensgebühr, Grundgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 - 87 Ds 29/18

Leitsatz: Eine Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten, der den Betroffenen bereits im Strafverfahren vertreten hat, im selbständigen Einziehungsverfahren nicht (mehr) zu. Sie entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.


Amtsgericht Bremen

87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18)

Kostenfestsetzungsbeschluss
v. 04.03.2021
In der Strafsache

gegen

pp.

Rechtsanwalt Armin von Döllen; Am Wall 151-152, 28195 Bremen

wegen sichergestellten Einziehungsgegenständen

werden die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 25.03.2020 (Geschäftsnummer 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18)) von der Staatskasse — diese vertreten durch d. Bezirksrevisor/in bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen im Auftrag der Senatorin für Justiz und Verfassung — dem Betroffenen pp. zu Händen seines Verteidigers pp. zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
1.826,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 festgesetzt.

Gründe:

Die Rahmengebühren sind gemäß § 14 RVG nicht unbillig erhöht und damit für die Kostenfestsetzung verbindlich. Die Grundgebühr, die Vorverfahrensgebühr sowie eine Postpauschale sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil im Rahmen des hier gegenständlichen selbständigen Einziehungsverfahrens rechtsanwaltliche Tätigkeiten, die das Entstehen der Gebühren rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So darf sich die Tätigkeit, die im Rahmen des seinerzeit eingestellten Ermittlungsverfahrens ausgeübt worden ist, hier gebührenrechtlich nicht auswirken. Weitere darüber hinaus erfolgten Tätigkeiten, die zum Entstehen der Gebühren führen, insbesondere eine erstmalige Einarbeitung, liegen nicht (mehr) vor.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr sind jedoch neben der Gebühr für das selbständige Einziehungsverfahren erstattungsfähig, weil diese nebeneinander entstehen können und hier auch entstanden sind. Es wird sich insoweit des Vortrags des Verteidigers angeschlossen.

Auch die Kopierkosten werden als erstattungsfähig angesehen, weil der Inhalt des bisherigen Verfahrens auch bei nicht vorheriger Beteiligung für das Einziehungsverfahren relevant und damit die Anfertigung von Kopien insoweit erforderlich gewesen sein dürfte.

Die MwSt. ermäßigt sich auf 291,57 €.


Einsender: RA A. von Döllen, Bremen

Anmerkung:


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