Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stralsund, Beschl. v. 03.09.2021 - 34 Ls 5/21
Leitsatz: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits bei Tätigkeiten des Rechtsanwalt, wenn eine Einziehung möglicherweise droht, was bei einer Ankündigung der Einziehung in der Anklageschrift gegeben ist.
34 Ls 5/21
Amtsgericht Stralsund
- Zweigstelle Bergen auf Rügen -
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen bes. schweren Falls von § 29 Abs. 1 Ziff. 1 (Anbau, Herstellung, Handeitreiben, Schmuggel, Erwerb von BtM)
hat das Amtsgericht Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen durch den Richter am Amtsgericht am 3. September 2021 beschlossen:
Der Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens wird auf 1.060,- festgesetzt.
Gründe:
In der Anklageschrift vom 30.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.060,- zu beantragen.
Zwar wurde in der Hauptverhandlung durch Beschluss vom 05.07.2021 von einer Einziehungsentscheidung nach § 421 StPO abgesehen, einer Wertfestsetzung bedarf es jedoch gleichwohl, da die Verteidigergebühr nach Nr. 4142 VV RVG bereits bei Tätigkeiten des Anwalts entsteht, wenn eine Einziehung möglicherweise droht, was angesichts der Ankündigung in der Anklageschrift gegeben war.
Die Höhe richtet sich nach dem in der Anklageschrift angekündigtem Antrag.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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